Beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Sonderdelikt.

Fehlt das besondere persönliche Merkmal der Arbeitgebereigenschaft, ist eine weitere Milderung nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB neben der nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB in dieser Konstellation nur dann nicht geboten, wenn die Verurteilung wegen Beihilfe allein deshalb erfolgt, weil das strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmal bei dem Tatbeteiligten nicht vorliegt1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 1 StR 35/17
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.02.2011 – 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153; vom 14.06.2011 – 1 StR 90/11, NStZ 2011, 645; und vom 22.01.2013 – 1 StR 234/12, NJW 2013, 949, 950[↩]