Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift dient dazu, den Prozessgegenstand festzulegen, mit dem sich das Gericht aufgrund seiner Kognitionspflicht zu befassen hat.

Deshalb sind in der Anklageschrift neben der Bezeichnung des Angeschuldigten Angaben erforderlich, welche die Tat als geschichtlichen Vorgang unverwechselbar kennzeichnen. Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft zu urteilen hat1.
Jede einzelne Tat muss sich als historisches Ereignis von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen des Angeschuldigten unterscheiden lassen, damit sich die Reichweite des Strafklageverbrauchs und Fragen der Verfolgungsverjährung eindeutig beurteilen lassen.
Die Umstände, welche die gesetzlichen Merkmale der Straftat ausfüllen, gehören hingegen – wie sich schon aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO ergibt – nicht zur Bezeichnung der Tat.
Wann die Tat in dem sonach umschriebenen Sinne hinreichend umgrenzt ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgelegt werden.
Wird eine Vielzahl gleichartiger Einzelakte durch dieselbe Handlung des Angeschuldigten zu gleichartiger Tateinheit und damit prozessual zu einer Tat verbunden, genügt die Anklageschrift ihrer Umgrenzungsfunktion, wenn die Identität dieser Tat klargestellt ist und die Tat als historisches Ereignis hinreichend konkretisiert ist. Einer individualisierenden Beschreibung sämtlicher Einzelakte bedarf es bei einer solchen Fallgestaltung nicht, um den Prozessgegenstand unverwechselbar zu bestimmen.
Darüber hinausgehende Angaben, die den Tatvorwurf näher konkretisieren, können zwar erforderlich sein, damit die Anklageschrift ihre Informationsfunktion erfüllt; ihr Fehlen lässt jedoch die Wirksamkeit der Anklageschrift unberührt.
Gemessen hieran war in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Umgrenzungsfunktion durch die Anklageschrift (noch) gewahrt, auch wenn im Anklagesatz keine Angaben dazu enthalten sind, welche konkreten Arbeitnehmer die Angeklagte als verantwortliche Geschäftsführerin der A. GmbH zu den jeweiligen Tatzeitpunkten gegenüber der Einzugsstelle „nicht oder nicht vollständig“ gemeldet haben soll.
Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt der damaligen Angeschuldigten zur Last, sich im Zeitraum vom 19.01.2008 bis zum 27.11.2009 als Geschäftsführerin der A. GmbH in 23 Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Sozialversicherungsbeiträgen schuldig gemacht zu haben, indem sie „fingierte Eingangsrechnungen“ angeblicher Subunternehmer in der Buchhaltung als Fremdleistung eingebucht habe, um damit Umsätze der Firma „abzudecken“ und Schwarzlohnzahlungen „an gemeldete und nicht gemeldete Arbeitnehmer der Firma zu ermöglichen“. Sie habe es sonach in 23 Fällen vorsätzlich unterlassen, die beschäftigten Arbeitnehmer sämtlich bzw. vollständig gegenüber der B. ‑B. als zuständiger Einzugsstelle zu melden und habe der Sozialkasse dadurch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge in Höhe von insgesamt 3.491.293, 31 Euro vorenthalten.
Hinweise auf die konkrete Zahl der Arbeitnehmer und Angaben zu den der Einzugsstelle tatsächlich gemeldeten Arbeitnehmern oder Angaben zu den gemeldeten, tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmer der A. GmbH zu den jeweiligen Tatzeitpunkten enthält der Anklagesatz nicht. Dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ist zu entnehmen, dass die Firma A. GmbH im Beitragszeitraum 2008 insgesamt 135 Arbeitnehmer, davon 21 als geringfügig Beschäftigte, und im Beitragszeitraum 2009 insgesamt 114 Arbeitnehmer, davon 8 in geringfügigem Umfang, beschäftigte. Hinsichtlich der im Anklagesatz für jeden Beitragsmonat nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil getrennt als vorenthalten festgehaltenen Beiträge ist nur der Hinweis enthalten, dass die Angeklagte „fingierte Eingangsrechnungen“ angeblicher Subunternehmer als Fremdleistungen in die Buchhaltung eingebucht habe, um mit diesen Scheinrechnungen Umsätze der Firma „abzudecken und so Schwarzlohnzahlungen an gemeldete und nicht gemeldete Arbeitnehmer der Firma zu ermöglichen“. Darüber hinaus sei die Nachberechnung „auf der Grundlage der ermittelnden Lohnsummen“ erfolgt und „die Nettoausgangswerte“ nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf einen Bruttolohn hochgerechnet worden.
Damit wurden zwar Art und Maß der der Angeklagten jeweils zur Last gelegten Unterlassung nicht schon aus dem Anklagesatz hinreichend deutlich. Die Taten sind gleichwohl hinreichend konkretisiert, zumal sämtliche Arbeitnehmer gegenüber ein- und derselben Einzugsstelle zu benennen gewesen wären.
Die durch die Abfassung der Anklageschrift bedingten Mängel in der Informationsfunktion – insbesondere die nur vage Umschreibung der Tathandlung dahin, dass die Angeklagte die „bei der Firma beschäftigten Arbeitnehmer […] nur zum Teil bzw. überhaupt nicht zur Sozialversicherung gemeldet“ habe und die offene Frage der Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge – sind im weiteren Verfahren erforderlichenfalls durch gerichtliche Hinweise zur Gewährung rechtlichen Gehörs entsprechend § 265 StPO auszugleichen2.
Im hier entschiedenen Fall war allerdings die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO begründet. Mit Recht beanstandete die Revision, dass der vom Vorsitzenden am Ende der Beweisaufnahme erteilte Hinweis, dass „etwaige Hinterziehungsbeiträge […] ggf. auf anderem Wege aus den festgestellten Zahlen ermittelt werden“ müssten, inhaltlich den insoweit bestehenden Anforderungen nicht genügte.
Der Vorsitzende hat sich aufgrund der nach Durchführung der Beweisaufnahme veränderten Sachlage zu Recht als verpflichtet gesehen, die Angeklagte in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 1 StPO darauf hinzuweisen, dass „etwaige Hinterziehungsbeträge auf anderem Wege“ als über so genannte Abdeckrechnungen ermittelt werden müssten. Zwar handelt es sich – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hinweist – bei diesem der Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegten aktiven Tun nicht um das tatbestandsmäßige Unterlassen im Sinne des § 266a StGB. Gleichwohl hat das der Angeklagten ursprünglich zur Last gelegte aktive Tun – wie seine Aufnahme in den im Übrigen knapp gehaltenen Anklagesatz belegt – erhebliche Bedeutung für den Tatnachweis sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. In Ansehung der Mängel der Informationsfunktion der Anklageschrift und der Veränderung der Beweisgrundlage wäre der Vorsitzende – über den vage gehaltenen Hinweis hinaus – verpflichtet gewesen mitzuteilen, auf welchem Wege das Gericht „etwaige Hinterziehungsbeträge“ zu berechnen beabsichtigt, ob es eine konkrete Berechnung der nicht abgeführten Beiträge für möglich hält oder die Voraussetzungen für eine Schätzung der vorenthaltenen Beiträge für gegeben erachtet3.
Hieran fehlt es. Der Bundesgerichtshof vermag nicht auszuschließen, dass die Angeklagte sich anders als geschehen verteidigt hätte, wenn der erforderliche Hinweis entsprechend konkret erteilt worden wäre.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2017 – 2 StR 242/16
- BGH, Urteil vom 02.03.2011 – 2 StR 524/10, BGHSt 56, 183, 186; BGH, Urteil vom 11.01.1994 – 5 StR 628/93, BGHSt 40, 44 f.; KK-StPO/Schneider, 7. Aufl., § 200 Rn. 31[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2012 – 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88, 91; Urteil vom 09.11.2011 – 1 StR 302/11, NStZ 2012, 523, 524; Urteil vom 11.01.1994 – 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 45[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009 – 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, 636[↩]