Eine Unterbrechung des Ablaufs der Verjährungsfrist erfolgt durch vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 205 StPO wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten.
Für nachfolgende Anordnungen zur Überprüfung der Verhandlungsunfähigkeit im Sinne von § 78c Abs. 1 Nr. 11 StGB wären insbesondere die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung oder ein Antrag auf Begutachtung gemäß § 81a StPO und die entsprechende Entscheidung in Betracht gekommen1.
Derartige Maßnahmen hat die Strafkammer im vorliegenden Fall nicht ergriffen. Sie hat vielmehr zufällig von der Teilnahme des Angeklagten an der Hauptverhandlung in einer anderen Strafsache erfahren und daraus auf dessen bestehende Verhandlungsfähigkeit geschlossen.
Der Beschluss der Strafkammer vom 14.09.2017, dem Verfahren Fortgang zu geben, hatte keine Unterbrechung der Frist gemäß § 78c StGB zur Folge. Gleiches gilt für die Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich anderer Tatvorwürfe am 22.09.2017 sowie den an jenem Tag erfolglos unternommenen Versuch des Vorsitzenden, mit der Verteidigung Termine für die Hauptverhandlung abzustimmen.
Nach allem ist die Strafverfolgung (hier:) wegen Hausfriedensbruchs verjährt. Das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Tatbestände berührt den Lauf der Verjährungsfrist der einzelnen Delikte nicht2. Bei Tateinheit läuft die Frist vielmehr für jedes Delikt selbständig3.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2018 – 2 StR 299/18










