Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 20101 hat der Erhebung von Telekommunikationsdaten und deren Übermittlung zum Zweck der Strafverfolgung während der Geltungsdauer und nach Maßgabe der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 nicht nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen. Die Verwendung solcher Daten im Strafverfahren durch ihre Einführung in die Hauptverhandlung und Verwertung im Rahmen der Urteilsfindung bleibt auch nach dem 2. März 2010 rechtmäßig.
Damit sah der Bundesgerichtshof in dem hier von ihm entschiedenen Fall die vom Landgericht Hannover angeordnete Erhebung der Verkehrsdaten des Mobiltelefons des Angeklagten und damit einhergehend deren Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden durch den Diensteanbieter als rechtmäßig (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO; § 113a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c, Abs. 5 TKG) an.
Allerdings hat sich der Bundesgerichtshof nach Einsicht in die vom Anbieter auf Anordnung des Landgerichts erteilte Auskunft im Wege des Freibeweises davon überzeugt, dass dieser – entsprechend der begleitenden Mitteilung – jedenfalls die Standortdaten lediglich noch aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 113a TKG vorgehalten und für eigene Zwecke nicht mehr benötigt hat; hierfür spricht auch bereits der Zeitablauf2. Ebenso ergibt die Überprüfung der mitgeteilten Datensätze, dass diese nur im Zusammenhang mit Kommunikationsvorgängen gespeichert waren (§ 113a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c, Abs. 5 TKG).
Zutreffend ist das Landgericht Hannover indes davon ausgegangen, dass die besonderen Voraussetzungen, an die das Bundesverfassungsgericht in seiner einstweiligen Anordnung vom 11. März 20083 die Übermittlung von allein nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) geknüpft hatte, vorliegend erfüllt waren. Gegenstand des Verfahrens ist eine Katalogtat im Sinne von § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. s StPO. Nach den Tatumständen wiegt sie auch im Einzelfall schwer (§ 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Nicht zu beanstanden ist auch die vom Landgericht im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums4 gewonnene Einschätzung, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert gewesen wäre (§ 100a Abs. 1 Nr. 3 StPO).
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 hat der Erhebung solcher Daten und deren Übermittlung zum Zwecke der Strafverfolgung während der Geltungsdauer und nach Maßgabe der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 nicht nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Hauptsacheentscheidung vom 2. März 2010 zwar die §§ 113a, 113b TKG insgesamt und § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO insoweit wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG für nichtig erklärt, als danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden dürfen. Dadurch wird jedoch die Rechtmäßigkeit des von der einstweiligen Anordnung gedeckten, in der Datenerhebung und -übermittlung liegenden und insoweit abgeschlossenen Grundrechtseingriffs nicht berührt5. Einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts, die gesetzliche Regelungen vorläufig aussetzt, außer Kraft setzt oder modifiziert, kommt aus der Natur der Entscheidung Gesetzeskraft zu6; sie wird dementsprechend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht7. Ungeachtet dessen, dass eine nachfolgende Feststellung der Nichtigkeit der Norm (§ 78 BVerfGG) auf den Zeitpunkt deren Inkrafttretens zurückwirkt8, schafft eine solche einstweilige Anordnung gesetzesvertretendes Übergangsrecht und regelt die Rechtslage für die Zeit ihrer Geltung endgültig9. Rechtsakte auf der Grundlage und während der Geltung einer vom Bundesverfassungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung behalten deshalb unabhängig vom Inhalt der späteren Hauptsacheentscheidung grundsätzlich ihren rechtlichen Bestand10. Dies findet auch Bestätigung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Wahlen, die auf der Grundlage einer die Vorschriften des Wahlrechts modifizierenden einstweiligen Anordnung stattfinden, auch für den Fall einer abweichenden Hauptsacheentscheidung als gültig erachtet werden11.
Die Verwertung der rechtmäßig gewonnenen Beweise durch die Strafkammer erweist sich mit Blick sowohl auf das verfassungs- als auch das einfachrechtliche Regelungsgefüge ebenfalls als rechtsfehlerfrei12. Die Einführung der übermittelten Daten in die Hauptverhandlung sowie deren Verwertung im Rahmen der Urteilsfindung waren insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil nach neuerem verfassungsrechtlichen Verständnis jede weitere Verwendung erhobener Daten als eigenständiger Grundrechtseingriff zu werten und die Rechtsgrundlage für die Erhebung und Übermittlung der Daten zum Zeitpunkt der Beweisverwertung vom Bundesverfassungsgericht durch seine Hauptsacheentscheidung vom 2. März 2010 für nichtig erklärt worden ist. Im Einzelnen:
Selbst bei rechtswidriger Beweisgewinnung ist dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz dahin fremd, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht. Vielmehr ist in diesen Fällen über die Verwertung der Beweise je nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die Annahme eines Verwertungsverbots ein wesentliches Prinzip des Strafverfahrensrechts – den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind – einschränkt. Aus diesem Grund stellt ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme dar, die nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist13.
Diese Grundsätze beanspruchen erst recht und in verstärktem Maße Geltung, wenn – wie hier – die Gewinnung der Beweise rechtmäßig war. Auch in diesem Fall scheidet deren Verwertung im Strafverfahren ausnahmsweise allenfalls dann aus, wenn eine ausdrückliche Vorschrift dies gebietet oder im Einzelfall übergeordnete wichtige Gründe entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Eine ausdrückliche gesetzliche Norm in Form eines selbstständigen Beweisverbots14, welche die Beweisverwertung hier verbietet, ist nicht ersichtlich.
Sonstige übergeordnete Gründe stehen einer Verwertung ebenfalls nicht entgegen.
Werden Telekommunikationsdaten eines Beschuldigten für ein gegen ihn geführtes Strafverfahren herangezogen und genutzt, so erschöpft sich der Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG allerdings nicht schon in der Erhebung der Daten beim Diensteanbieter und in deren Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden. Vielmehr sind auch sämtliche nachfolgenden Verwendungen und Verwertungen der durch die Datenerhebung gewonnenen In-formationen nach neuerer verfassungsrechtlicher Dogmatik nicht mehr nur als Fortsetzung des Ersteingriffs, sondern als neue Grundrechtseingriffe zu bewerten, die jeweils einer eigenen gesetzlichen Ermächtigung bedürfen und an diesem Grundrecht zu messen sind15. Dies gilt auch für deren Einführung in die Hauptverhandlung nach den strafprozessualen Regeln über die Beweisaufnahme sowie deren Verwertung bei der Urteilsfindung16.
Es kann dahinstehen, ob die fortdauernde Wirkung der die Beweiserhebung rechtfertigenden einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts auch die Beweisverwertung legitimiert17. Dies könnte zweifelhaft sein, weil die §§ 113a, 113b TKG, § 100g Abs. 1 StPO allein die Erhebung und die Speicherung der Daten beim Diensteanbieter und deren Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden regeln. Es ist deshalb fraglich, ob sie nach Wortlaut und Zweck als Grundlage weiterer selbstständiger Grundrechtseingriffe in Betracht kommen können. Wie bei jedem im Ermittlungsverfahren unter rechtmäßigem Eingriff in ein Grund-recht gewonnenen Beweismittel ist Rechtsgrundlage für die Einführung der Verkehrsdaten in die Hauptverhandlung – und damit für die erneute Beeinträch-tigung des Grundrechts aus Art. 10 Abs. 1 GG – jedenfalls die in § 244 Abs. 2 StPO statuierte Pflicht des Gerichts, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung auf alle im Verfahren gewonnenen Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Die rechtliche Legitimation für die Verwertung der in die Hauptverhandlung eingeführten Daten zur Urteilsfindung – dem nochmaligen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG – liefert dagegen § 261 StPO, der dem Tatrichter gebietet, sich seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu bilden, mithin insbesondere die dort erhobenen Beweise zu würdigen18.
§ 244 Abs. 2 und § 261 StPO legen Anlass, Verwendungszweck und Grenzen des weiteren Grundrechtseingriffs hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar fest19. Nicht etwa ist es hierzu erforderlich, alle denkbaren Beweismittel, die im Ermittlungs-, Zwischen- oder Hauptverfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Strafverfolgungsbehörden und Gerichte unter Beeinträchtigung eines Grundrechts rechtmäßig gewonnen wurden, in die Vorschriften über die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung und die Verwertung der hierbei gewonnenen Beweisergebnisse für das Urteil (nochmals) enumerativ aufzuzählen, um die weitere Verwendung der Beweismittel gesetzlich zu legitimieren. Derartiges würde vielmehr zu einer Gesetzesverästelung und -aufblähung führen, ohne dass hierdurch dem betroffenen Grundrechtsträger tatsächlich ein Mehr an Grundrechtsschutz und Rechtssicherheit gewährleistet wäre.
Im Übrigen ist ein Beweisverwertungsverbot zwar bereits von Verfassungs wegen zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen geboten, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind und deshalb nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Fällen anerkannt, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist20. Jedes Beweisverwertungsverbot schränkt allerdings die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen ein und beeinträchtigt so die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung; auch von Verfassungs we-gen stellt es mithin eine begründungsbedürftige Ausnahme dar21.
Eine derartige Ausnahme liegt hier nicht vor. Bei der insoweit gebotenen Abwägung der Strafverfolgungsinteressen mit den betroffenen Individualinteressen fällt ins Gewicht, dass der mit der weiteren Verwertung der Daten verbundene Eingriff in das Grundrecht des Angeklagten aus Art. 10 Abs. 1 GG nicht besonders schwer wiegt; insbesondere wird der Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht tangiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die §§ 113a, 113b TKG zwar in der vom Gesetzgeber gewählten Fassung für nichtig erklärt worden sind, eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für eine Verwendung im Rahmen der Strafverfolgung, wie sie diese Vorschriften vorsahen, mit Art. 10 GG jedoch nicht schlechthin unvereinbar ist22. Im Übrigen beschränkt sich der Eingriff auf die Feststellung des Aufenthalts des Angeklagten; die Inhalte seiner Telekommunikation sind davon nicht betroffen, sondern allenfalls deren Umstände. Die inhaltlichen Voraussetzungen, an die das Bundesverfassungsgericht eine Verwendung von Vorratsdaten für Zwecke der Strafverfolgung knüpft, sind vorliegend gewahrt. Gegen den Angeklagten besteht ein durch bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat, deren Qualifizierung als schwer in der Strafnorm – insbesondere durch deren Strafrahmen – einen objektivierten Ausdruck findet23. Wie bereits dargelegt, wiegt die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat auch im Einzelfall schwer24; deren weitere Aufklärung wäre ohne die Verwertung der Daten wesentlich erschwert. Die Effektivierung der Strafverfolgung ist ein legitimer Zweck, der einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis grundsätzlich rechtfertigen kann. Denn auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung „um jeden Preis“ gerichtet ist, schränkt die Annahme eines Verwertungsverbots eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts ein, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind25.
Der Bundesgerichtshof sieht sich in seiner Auffassung dadurch bestätigt, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 2. März 2010 lediglich die Löschung von den Diensteanbietern noch nicht übermittelter Vorratsdaten angeordnet, sich indes zur Frage der Verwertbarkeit nach Maßgabe seiner einstweiligen Anordnung erhobener sowie bereits an die Strafverfolgungsbehörden übermittelter Daten nicht verhalten und damit deren weitere Verwertung im Strafverfahren nicht ausgeschlossen hat. Der genannten Entscheidung kann deshalb nicht die Intention des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, dass die im Ermittlungsverfahren rechtmäßig gewonnenen Daten im weiteren Strafverfahren einschließlich der Urteilsfindung nicht mehr verwertet werden dürfen; auf diese Weise würde im Übrigen der Regelungsgehalt der in ihrer Wirkung fortbestehenden einstweiligen Anordnung letztlich konterkariert und der Verwertung rechtmäßig gewonnener Beweise in systemwidriger Weise nachträglich der Boden entzogen.
Die Unzulässigkeit der Einführung der Daten in die Hauptverhandlung und ihrer Verwertung im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 folgt auch nicht aus dem Grundsatz, wonach bei einer Änderung des Strafverfahrensrechts anhängige Verfahren nach der neuen Rechtslage fortzuführen sind26. Selbst wenn man diesen Grundsatz entsprechend auf die hier vorliegende Konstellation überträgt, dass das Bundesverfassungsgericht eine strafprozessuale Frage im Wege einer einstweiligen Anordnung vorübergehend regelt und der Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache zu derjenigen der einstweiligen Anordnung in Widerspruch steht, führt dies nicht zur Unverwertbarkeit der erhobenen Daten. Denn wie bereits dargelegt befassen sich hier sowohl die einstweilige Anordnung als auch das Hauptsacheurteil vom 2. März 2010 allein mit den Vorschriften der §§ 113a, 113b TKG, § 100g StPO zur Speicherung der Daten beim Diensteanbieter sowie deren Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden und damit mit einem zur Zeit der Hauptverhandlung und Urteilsfindung beendeten prozessualen Geschehen. Sie betreffen dagegen nicht die für die Verwertung der Beweise im weiteren Strafverfahren relevanten § 244 Abs. 2, § 261 StPO. Diese Bestimmungen sind vielmehr durch das genannte Urteil unberührt geblieben und waren deshalb vom Landgericht in der Hauptverhandlung und bei der Urteilsfindung ohne Einschränkung zu beachten.
Nach alldem bedarf es keiner näheren Erörterung, ob das vom Angeklagten zunächst zu der ursprünglichen Datenabfrage erklärte Einverständnis auch unabhängig von obigen Erwägungen die Beweiserhebung über die Verkehrsdaten in der Hauptverhandlung und deren Verwertung bei der Urteilsfindung rechtfertigte oder ob der Angeklagte dieses Einverständnis nicht zumindest nach der Verkündung des verfassungsgerichtlichen Urteils vom 2. März 2010 wirksam zurückziehen konnte. Keiner Betrachtung bedarf auch die Frage, ob es von rechtlicher Bedeutung ist, dass die Verkehrsdaten als solche schon vor dem 2. März 2010 im Wege des Urkundenbeweises verlesen worden waren, während nach diesem Tag allein noch deren Auswertung durch die Vernehmung der zuständigen polizeilichen Ermittlungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt wurde.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2011 – 3 StR 332/10
- BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 – 1 BvR 256/08 u.a.[↩]
- vgl. KMR/Bär, StPO, Vor § 100a Rn. 24, 26a [Stand: August 2010][↩]
- 1 BvR 256/08, BVerfGE 121, 1[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 01.08.2002 – 3 StR 122/02, BGHSt 47, 362, 366 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2010 – 4 StR 404/10, Rn. 18 [nicht tragend]; OLG Hamm, Beschlüsse vom 13.04.2010 – 3 Ws 140/10 u.a.; OLG München, Beschluss vom 27.05.2010 – 2 Ws 404/10; KMR/Bär, § 100g Rn. 40a StPO [Stand: August 2010]; Marlie/Bock, ZIS 2010, 524, 527 f.; Volkmer, NStZ 2010, 318, 319 f.; aA, allerdings ohne nähere Begründung, Blankenburg, MMR 2010, 587, 590; Gercke, StV 2010, 281, 283[↩]
- Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Graßhof, BVerfGG, § 32 Rn. 173, 190 [Stand: Juli 2002][↩]
- vgl. hier BGBl. I 2008, 659, 2239; 2009, 3704[↩]
- vgl. Löwisch, JZ 1961, 731 f.[↩]
- Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Graßhof, aaO § 32 Rn. 8 f.[↩]
- aaO Rn. 175[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 17.10.1990 – 2 BvE 6/90 u.a., BVerfGE 82, 353, 370; Urteil vom 12.10.1989 – 2 BvF 2/89, BVerfGE 81, 53, 56[↩]
- im Ergebnis ebenso OLG Hamm, Beschlüsse vom 13.04.2010 – 3 Ws 140/10 u.a.; OLG München, Beschluss vom 27.05.2010 – 2 Ws 404/10; KMR/Bär, StPO, § 100g Rn. 40a [Stand: August 2010]; Marlie/Bock, ZIS 2010, 524, 527 f.; Volkmer, NStZ 2010, 318, 320[↩]
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.08.2009 – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 87 mwN[↩]
- vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., Einl. Rn. 50[↩]
- Maunz/Dürig/Durner, GG, Art. 10 Rn. 61, 87 [Stand: Januar 2010]; BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 – 1 BvR 256/08 u.a., NJW 2010, 833, 835 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008 – 3 StR 342/08, BGHSt 53, 64, 68[↩]
- vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 13.04.2010 – 3 Ws 140/10 u.a.; ähnlich KMR/Bär, StPO, § 100g Rn. 40a [Stand: August 2010][↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.05.2010 – 2 BvR 1413/09, NJW 2010, 2937, 2938; BGH, Urteil vom 10.10.1979 – 3 StR 281/79, BGHSt 29, 109, 110; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 244 Rn. 11 mwN[↩]
- siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 25.03.1992 – 1 BvR 1430/88, BVerfGE 85, 386, 403 f.; Maunz/Dürig/Durner, GG, Art. 10 Rn. 138 [Stand: Januar 2010][↩]
- BVerfG, Beschluss vom 09.11.2010 – 2 BvR 2101/09, wistra 2011, 61, 64[↩]
- BVerfG, Beschlüsse vom 15.10.2009 – 2 BvR 2438/08, NJW 2010, 287; vom 20.05.2010 – 2 BvR 1413/09, NJW 2010, 2937, 2938[↩]
- BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 – 1 BvR 256/08 u.a., NJW 2010, 833, 837[↩]
- vgl. BVerfG aaO 841[↩]
- vgl. aaO[↩]
- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.01.2009 – 2 BvR 2044/07, NJW 2009, 1469, 1474; vom 09.11.2010 – 2 BvR 2101/09, wistra 2011, 61, 64[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008 – 3 StR 342/08, BGHSt 53, 64, 67; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 354a Rn. 4 je mwN[↩]









