Vorschuss für den Pflichtverteidiger

Einem als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt ist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Auf Antrag ist außerdem ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Pflichtverteidiger insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten (§ 51 Abs. 1 Satz 5 RVG).

Vorschuss für den Pflichtverteidiger

Diesen Anspruch des Pflichtverteidigers auf einen Vorschuß hat nun das Bundesverfassungsgericht gestärkt. Anlass hierfür bot die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts, der in zwei umfangreichen Strafsachen als Pflichtverteidiger bestellt war, dessen Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses vom Oberlandesgericht Dresden aber abgelehnt worden war1.

Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. In Strafsachen besonderen Umfangs, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, ohne dass er sich dieser Belastung entziehen könnte, gewinnt die Höhe des Entgelts für den betroffenen Rechtsanwalt existenzielle Bedeutung. Das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) gebietet in besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren, der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten2. Die Grenze der Zumutbarkeit muss gewahrt bleiben, wenn der Anspruch des Pflichtverteidigers auf Auslagenerstattung im Interesse des Gemeinwohls an einer Einschränkung des Kostenrisikos begrenzt wird3.

Art. 12 Abs. 1 GG gebietet weiter, dem Pflichtverteidiger einen (angemessenenVorschuss zu zahlen, wenn das Strafverfahren lange dauert, die höhere Pauschgebühr mit Sicherheit zu erwarten ist und es für den Verteidiger unzumutbar ist, die Festsetzung der endgültigen Pauschgebühr abzuwarten4.

Die Bewilligung eines Vorschusses auf die Pauschgebühr für den Beschwerdeführer ist – gemessen an diesen Kriterien – verfassungsrechtlich geboten. Das Strafverfahren wird voraussichtlich lange Zeit dauern, die höhere Pauschgebühr ist mit Sicherheit zu erwarten, und dem Beschwerdeführer ist nicht zuzumuten, die Festsetzung der endgültigen Pauschgebühr abzuwarten.

Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren lange dauern wird. Nach dem Beschwerdevorbringen ist noch kein Hauptverhandlungstermin bestimmt worden. Die Zahl der Verhandlungstage ist ebenfalls ungewiss.

Diese Ungewissheiten dürfen sich entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zuungunsten des Beschwerdeführers auswirken. Denn es kann nicht zu seinen Lasten gehen, wenn das Verfahren über einen nicht unerheblichen Zeitraum – hier seit Zustellung der Anklage im Mai 2010 – keinen Fortgang nimmt und der weitere Verfahrensablauf nicht im Einzelnen prognostizierbar ist. Der Staat darf sich – wie zu Art. 19 Abs. 4 GG anerkannt ist – nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auf Umstände berufen, die – wie die unterlassene Förderung des Verfahrens – im staatlichen Verantwortungsbereich liegen5.

Es ist mit Sicherheit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer eine Pauschvergütung erhalten wird.

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist einem Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung zu bewilligen, wenn ihm die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder – alternativ – der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens nicht zumutbar sind.

Würde der Beschwerdeführer die gesetzlichen Gebühren bekommen, erhielte er für seine bisherige Tätigkeit von etwa 410 Stunden für das Verfahren vor dem Amtsgericht lediglich eine Grundgebühr in Höhe von 132 € (Nr. 4100 RVG-VV) und eine Verfahrensgebühr in Höhe von 112 € (Nr. 4106 RVG-VV), insgesamt 244 €. Da die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts als Festgebühren ausgestaltet sind, kann die besonders umfangreiche Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht durch eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren berücksichtigt werden. Darüber hinaus könnte er noch für jeden Verhandlungstag eine Terminsgebühr in Höhe von 184 € beanspruchen (Nr. 4108 RVG-VV).

Dies ist ihm nicht zumutbar, da diese Vergütung in keinem Verhältnis zu seinen bis jetzt erbrachten umfangreichen Leistungen steht.

Für die Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, seine bislang erbrachten Leistungen nach den gesetzlichen Gebühren zu vergüten, kommt es nicht darauf an, wie viele Verhandlungstage zu erwarten sind und wie viele Terminsgebühren zu jeweils 184 € (Nr. 4108 RVG-VV) der Beschwerdeführer verdienen wird. Die Terminsgebühr soll nur die – noch zu erbringende – Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vergüten, nicht aber seine bereits erbrachten Leistungen außerhalb der Hauptverhandlung. Der Beschwerdeführer verlangt aber lediglich einen Vorschuss auf seine Pauschvergütung für die bereits erbrachten Leistungen; er verlangt keinen Vorschuss auf die Terminsgebühr.

Da die Prognose schon jetzt möglich ist, dass die gesetzlichen Gebühren die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers in unzumutbarer Weise vergüten würden und er deshalb eine Pauschvergütung erhalten wird, kommt es entgegen der Argumentation des Oberlandesgerichts auch nicht darauf an, ob die Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr zu einem späteren Zeitpunkt einfacher zu prognostizieren sein wird, weil sich dann die zu erwartende Höhe der Pauschvergütung insgesamt – einschließlich der Terminsgebühren – besser überblicken lasse. Bereits jetzt ist eine Schätzung möglich, weil der Umfang der bereits erbrachten Leistungen schon feststeht und als Schätzungsgrundlage dienen kann.

Dem Beschwerdeführer ist nicht zuzumuten, abzuwarten, bis die Pauschvergütung nach Abschluss des Verfahrens festgesetzt wird.

Ob sich die Unzumutbarkeit allein schon daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seines Pflichtmandats in dem Verfahren vor dem Amtsgericht gezwungen war, umfangreiche Vorleistungen (ca. 410 Arbeitsstunden) zu erbringen, kann dahinstehen. Die Unzumutbarkeit ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf die Pauschvergütung erforderlich ist, um die durch die Übernahme des Pflichtverteidigermandats verursachte Existenzgefährdung abzuwenden; denn der Beschwerdeführer kann diese nicht in absehbarer Zeit aus eigener Kraft abwenden, ohne dass ihm dies vorzuwerfen wäre.

Der Beschwerdeführer hat durch die ausgesprochen große Arbeitsbelastung aufgrund des Pflichtverteidigermandats erhebliche finanzielle Einbußen erlitten. Er hat detailliert dargelegt, dass sich seine Umsätze und sein Betriebsergebnis im Vergleich zu entprechenden Zeiträumen in den Vorjahren deutlich verringert haben, seit er das Pflichtverteidigermandat übernommen hatte. Seine Ausführungen genügen den Anforderungen an die für diese Prüfung erforderliche konkrete Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben seines Kanzleibetriebs6.

Diese Verschlechterung der finanziellen Situation ist – was das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt hat – für den Beschwerdeführer existenzgefährdend. Ihm drohen, wenn er den beantragten Vorschuss auf die Pauschvergütung nicht erhält, nicht nur gravierende finanzielle Nachteile, sondern auch der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Darüber hinaus sind seine Lebensgrundlagen und die seiner Familie gefährdet, wenn er den Vorschuss nicht erhält.

Der Beschwerdeführer konnte diese finanziellen Einbußen nicht aus eigener Kraft abmildern. Zwei Kreditanfragen blieben erfolglos, die zweite sogar, obwohl eine andere Bank ihm die Übernahme einer Bürgschaft in Aussicht gestellt hatte.

Er konnte seine finanzielle Situation auch nicht mittels eines Vorschusses auf seine Pauschvergütung in dem umfangreichen Verfahren vor dem Landgericht verbessern, in dem er ebenfalls als Pflichtverteidiger beigeordnet ist. Auch insoweit hat der Beschwerdeführer noch keinen Vorschuss auf seine Pauschvergütung erhalten; sein Antrag ist noch nicht beschieden worden. Er hat lediglich eine Dokumentenpauschale und einen Vorschuss auf die gesetzliche Vergütung erhalten.

Dem Beschwerdeführer ist nicht vorzuwerfen, dass er in eine existenzgefährdende Lage geraten ist. Anhaltspunkte dafür, dass die geringeren Einnahmen auch durch ein schlechtes Kanzleimanagement bedingt sind, liegen nicht vor. Seine Einnahmen haben sich nur deshalb verringert, weil er in der Zeit, als er die Pflichtverteidigermandate bearbeiten musste, weniger Mandate übernehmen und führen konnte als zuvor. Dagegen hatte er nach wie vor Ausgaben, da er weiterhin seinen Kanzleibetrieb aufrechterhalten musste.

Nicht zu folgen ist der Ansicht des Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer könne sich jetzt, wenn das Verfahren ohnehin nicht betrieben werde, um neue Mandate bemühen und dadurch wieder Einnahmen erzielen.

Zwar kann der Beschwerdeführer dies in der Tat. Darauf kommt es indessen nicht an. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit, in der er die Pflichtverteidigermandate bearbeiten musste, weniger Mandate als sonst bearbeiten und dadurch auch nur weniger Einnahmen erzielen konnte. Der Vorschuss ist ein Ausgleich dafür, dass der Pflichtverteidiger, während er das Pflichtverteidigermandat bearbeiten muss, keine oder nur unbedeutende Umsätze erzielen kann. Die Zeit, in der er die Pflichtverteidigermandate bearbeitete und deshalb weniger Mandate als sonst übernehmen und bearbeiten konnte, ist nicht nachholbar.

Die Unzumutbarkeit, die Festsetzung der Pauschvergütung nach Abschluss des Verfahrens abzuwarten, ergibt sich des Weiteren daraus, dass ungewiss ist, wann das Verfahren vor dem Amtsgericht endet und wann die Pauschvergütung festgesetzt wird, der Beschwerdeführer sich aber jetzt schon in einer unverschuldeten existenzgefährdenden Lage befindet.

Nach allem erscheint die Verweigerung eines Vorschusses auf eine zu erwartende Pauschgebühr für das Verfahren vor dem Amtsgericht im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nicht mehr vertretbar. Der aus der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) folgende Grundsatz der angemessenen Vergütung der hoheitlich in Anspruch genommenen Privatperson gebietet es, dass der Staat durch die Zahlung eines Vorschusses auf die Pauschvergütung eine drohende Existenzgefährdung eines Pflichtverteidigers abwendet und ihn nicht auf eigene Anstrengungen verweist, wenn die Existenzgefährdung allein durch seine hohe Arbeitsbelastung als Pflichtverteidiger verursacht worden war. Der Staat darf den hoheitlich in Anspruch genommenen Pflichtverteidiger nicht sehenden Auges in eine existenzgefährdende Situation bringen, indem er ihm den Vorschuss auf die mit Sicherheit zu erwartende Pauschvergütung vorenthält und ihn auf eigene Anstrengungen zur Beseitigung der Existenzgefährdung verweist.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 1 BvR 3171/10

  1. OLG Dresden, Beschluss vom 28.10.2010 – 1 ARs 40/10[]
  2. vgl. BVerfGE 47, 285, 321 f.; 68, 237, 255; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23.08.2005 – 2 BvR 896/05, NJW 2005, S. 3699[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 06.10.2008 – 2 BvR 1173/08, juris, Rn. 9[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23.08.2005 – 2 BvR 896/05, a.a.O.[]
  5. vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14.12. 2010 – 1 BvR 404/10, juris, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14.10.2003 – 1 BvR 901/03, NVwZ 2004, S. 334, 335; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.09. 2009 – 1 BvR 1304/09, juris, Rn. 14[]
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.01.2007 – 2 BvR 2592/06, NJW 2007, 1445[]