Die Wohnsitznahme des Verurteilten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist keine Voraussetzung für das Eintreten der Führungsaufsicht gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nach Aussetzung der Maßregel zur Bewährung. Folglich ist ein Wohnsitz in Deutschland auch nicht Voraussetzung für die Erteilung von Weisungen im Rahmen der von Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht.
Bei der Entscheidung, ob bzw. in welcher Form in einem solchen Fall eine Führungsaufsichtsweisung erteilt wird, ist das Ermessen der Strafvollstreckungskammer wegen der Schwierigkeit, die Einhaltung der Weisung zu überwachen, keineswegs gleichsam auf Null reduziert. Folglich ist bei Auslandswohnsitz des unter Führungsaufsicht Stehenden nicht schon aus diesem Grund von einer Weisungserteilung abzusehen, wenn die Weisung an sich verhältnismäßig, zumutbar und geeignet ist, den Verurteilten von erneuter Strafbarkeit nachhaltig abzuhalten.
Die Strafvollstreckungskammer hat eine ordnungsgemäße Ermessensausübung bei der Auswahl ihrer Weisungen vorzunehmen und darzulegen; fehlt sie, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht überprüfen.
Dass der Verurteilte polnischer Staatsangehöriger (geworden) ist und seinen Wohnsitz nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug dauerhaft in Polen genommen hat, steht der Führungsaufsicht und den zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht getroffenen Anordnungen grundsätzlich nicht entgegen. Es ist keine gesetzliche Voraussetzung der Führungsaufsicht, dass die verurteilte Person einen Wohnsitz im Inland hat. Vielmehr kann Führungsaufsicht, wie sich aus § 463a Abs. 5 Satz 2 StPO ergibt und im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.19991 vorausgesetzt wird, unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 68 StGB auch dann angeordnet, verlängert und ausgestaltet werden, wenn die verurteilte Person im Ausland wohnt2. Folglich ist ein Wohnsitz in Deutschland auch nicht Voraussetzung für die Erteilung von Weisungen im Rahmen der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht3.
Die Strafvollstreckungskammer wäre gehalten gewesen, aufzuklären, ob nahe des polnischen Wohnortes des Verurteilten geeignete Kontrollmöglichkeiten (hier: der Abstinenzkontrolle) vorhanden sind und hätte die Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen müssen. Indem die Strafvollstreckungskammer dies unterlassen hat, hat sie von dem ihr obliegenden Ermessen fehlerhaft keinen Gebrauch gemacht.
Eine solche Weisung scheidet auch nicht von vorneherein deswegen aus, weil eine entsprechende Überwachung dieser Weisung nicht möglich wäre. Denn im Einzelfall lässt es sich durchaus einrichten, dass eine deutsche Aufsichtsstelle vom Inland aus das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen im Ausland überwacht4, mag die Überwachung auch erschwert sein, weil deutsche Stellen nicht vor Ort hoheitlich tätig werden dürfen. Weiterhin ist es möglich, ausländische Stellen um Überwachung im Wege der Rechtshilfe in Strafsachen zu ersuchen. Einige Staaten wie z.B. Österreich (§§ 61 ff., 64 ff. ARHG) vollstrecken seit jeher auch Überwachungen und vorbeugende Maßnahmen, zu denen die Führungsaufsicht zählt. Mit Inkrafttreten des Rahmenbeschlusses 2008/947/Jl des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen5 (RB 2008/947/Jl) steht hierfür innerhalb der Union ein einheitlicher Rechtsrahmen zur Verfügung, der Führungsaufsichtsweisungen als „alternative Sanktionen“ i.S.v. Art. 4 Abs. 1 RB 2008/947/Jl umfasst. Zwar hat Deutschland den RB 2008/947/Jl bislang nicht ausdrücklich in innerstaatliches Recht umgesetzt. Jedoch sind zwischenstaatlich entsprechende ausgehende Ersuchen nach allgemeinen Regeln möglich, und nach Ablauf der Umsetzungsfrist gem. Art. 25 Abs. 1 RB 2008/947/Jl am 06.12.2011 ist in unionsrechtskonformer Auslegung des deutschen Rechts davon auszugehen, dass auf entsprechende eingehende Ersuchen zumindest die Vorschriften über die sonstige Rechtshilfe in Strafsachen anwendbar sind (§§ 91, 59 IRG), so dass die Gegenseitigkeit gewahrt ist.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2013 – 1 Ws 333/13










