Gegen einen Sicherungshaftbefehl ist die weitere Beschwerde nicht statthaft. Die Inhaftierung aufgrund eines Sicherungshaftbefehls stellt keine Verhaftung im Sinne des § 310 Absatz 1 Nr. 1 StPO dar.
Nach § 310 Abs. 1 u. Abs. 2 StPO findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde hin ergangenen Entscheidung nur in den dort genannten Ausnahmefällen einer Verhaftung, einer einstweiligen Unterbringung und einer Anordnung des dinglichen Arrests statt.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, insbesondere betrifft die gegen den Erlass des Sicherungshaftbefehls gerichtete weitere Beschwerde keine Verhaftung im Sinne des § 310 Abs. 1 StPO. Die im Beschluss des OLG Braunschweig vom 28.06.19931 vertretene Gegenansicht wird hiermit ausdrücklich aufgegeben. Zu folgen ist vielmehr der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach die Sicherungshaft im Sinne des § 453 c StPO nicht unter den Begriff der Verhaftung im Sinne des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO fällt2. Der Begriff der Verhaftung ist mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift eng auszulegen.
Zwar weist der Sicherungshaftbefehl hinsichtlich Vorläufigkeit, Intensität des Grundrechtseingriffs und summarischer Prüfung der Voraussetzungen Parallelen zum U-Haftbefehl auf.
Die Intensität des Grundrechtseingriffs ist jedoch kein geeignetes Entscheidungskriterium, da auch andere, nicht unter den Begriff der Verhaftung im Sinne des § 310 Abs. 1 Nr. 1 fallende Haftbefehle, zum Beispiel der Vollstreckungshaftbefehl nach § 457 sowie die von der Staatsanwaltschaft gem. § 36 Abs. 2 S. 1 StPO zu vollstreckenden richterlichen Haftanordnungen nach §§ 51, 70, 95 StPO und 96 OWiG, im gleichen Maße in das Freiheitsgrundrecht eingreifen.
Auch aus der Bezugnahme in § 453 c Abs. 2 StPO auf die für die U-Haft geltenden Vorschriften der §§ 114 bis 115 a, 119 und 119 a ergibt sich keine Gleichstellung mit der U-Haft, da der Verweis lediglich den Vollzug der Sicherungshaft betrifft und damit keine Aussage über Voraussetzungen oder Rechtsmittel getroffen wird3.
Der entscheidende Unterschied ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und der Literatur darin zu sehen, dass beim Sicherungshaftbefehl bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Schuld getroffen wurde und die summarische Prüfung lediglich das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen betrifft, während beim U-Haftbefehl der Freiheitsentzug allein auf der summarischen Prüfung der für die Schuld relevanten Umstände im Rahmen des dringenden Tatverdachts beruht4; insoweit liegt eine, die Möglichkeit der weiteren Beschwerde rechtfertigende besondere Gefahrenlage vor. Auch sind bei dem der U-Haft zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren grundsätzlich zwei Rechtsmittelmöglichkeiten (Berufung, Revision) eröffnet, während im Rahmen des § 453 c StPO für die „Hauptsache“ – die Entscheidung über den Widerruf – nur die Anfechtungsmöglichkeit der sofortigen Beschwerde nach § 453 Abs. 2 S. 3 StPO gegeben ist.
Die Eröffnung eines weiteren Beschwerdeweges bei der Nebenentscheidung Sicherungshaft würde den Grundsatz, dass der Rechtsweg der Nebenentscheidung nicht weitergehen darf als derjenige der Hauptsacheentscheidung, widersprechen.
Letztlich lässt sich der Ausschluss einer weiteren Beschwerdemöglichkeit auch aus der Entstehungsgeschichte begründen.
Bis zur Einführung des § 453 c StPO aufgrund des Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 09.12.1974 gab es bei Erwachsenen keine Möglichkeit, sich der Person eines Verurteilten im Fall des drohenden Widerrufs der Strafaussetzung zu versichern. Ein Haftbefehl nach § 457 StPO kam nicht in Betracht, weil dem Vollzug der ausgeurteilten Freiheitsstrafe die gleichzeitige Aussetzung ihrer Vollstreckung entgegenstand. Für eine Inhaftierung nach §§ 112 ff. StPO war wegen der Rechtskraft der zum Widerruf anstehenden Entscheidung kein Raum. Eine Rechtsgrundlage für die vorläufige Inhaftierung eines rechtskräftig Verurteilten bis zum Abschluss des Widerrufsverfahrens fand sich in § 61 JGG nur für das Jugendstrafverfahren. Die Einführung des § 453 c StPO sollte nach der gesetzgeberischen Idee diese im Erwachsenenstrafrecht bestehende Lücke schließen, „um einem alten Anliegen der Strafrechtspflege“ zu entsprechen und „zu einer Verfahrensbeschleunigung beizutragen“. § 61 JGG wurde „im Grundsatz übernommen“ und in „mehrfacher Hinsicht modifiziert“. Erklärtes Ziel hierbei war, den Beginn des Zeitraums, in dem der Erlass eines Sicherungshaftbefehls zulässig ist, möglichst genau festzulegen. Der Erlass eines Sicherungshaftbefehls sollte „lediglich ausnahmsweise zulässig sein, wie durch das Wort „notfalls“ herausgehoben wird. Erst wenn der Richter nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände zu der Auffassung gelangt, dass andere vorläufige Maßnahmen nicht ausreichen, um die Vollstreckung zu sichern, kann ein Sicherungshaftbefehl von ihm in Betracht gezogen werden. Ein Haftbefehl darf außerdem nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 StPO vorliegen“5.
Bezogen auf die als Vorlage genutzte Regelung des § 61 JGG bestand zu jener Zeit die einhellige Meinung, dass eine weitere Beschwerde gegen die die Sicherungshaft anordnende jugendrichterliche Entscheidung ausgeschlossen ist6. In der Gesetzesbegründung lässt sich kein Anhalt dafür finden, dass der Gesetzgeber abweichend von dieser gefestigten Rechtsprechung durch die Aufhebung des § 61 JGG und die Schaffung des § 453 c StPO weitergehende Rechtschutzmöglichkeiten zur Verfügung stellen wollte. § 61 JGG wurde nach der Begründung des Gesetzentwurfs gestrichen, weil die (später in Kraft getretene) Regelung des § 453 c StPO durch den Verweis in § 2 JGG auch im Jugendstrafverfahren Anwendung findet und es „unterschiedlicher Voraussetzung für den Erlass eines solchen Haftbefehls im Jugendstrafverfahren und im allgemeinen Strafverfahren nicht bedarf“7.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 1 Ws 125/13
- OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.06.1993 – Ws 92/93, NStZ 93, 604[↩]
- OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2001 – 3 Ws 672/01; OLG Köln, Beschluss vom 23.12.2010 – 2 Ws 845/10; jeweils m. w. N.; OLG Karlsruhe, NStZ 83, 92; OLG Düsseldorf, NStZ 1990, 251; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 310 Rn. 5[↩]
- OLG Köln, Beschluss vom 17.02.2004 – 2 Ws 71/04; BT-Drs. 7/551, Seite 97 – zu Artikel 1 Nr. 17 (§ 453 c StPO) [↩]
- OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Köln a.a.O.[↩]
- BT-Drs. 7/551, Seite 97 – zu Artikel 1 Nr. 17 (§ 453 c StPO) [↩]
- vgl. hierzu OLG Hamburg, NJW 1964, 605[↩]
- vgl. BT-Drs. 7/551, Seite 103, 104 – zu Artikel 3 Nr. 6 (§ 61 JGG) [↩]









