Weitere Beschwerde im Nachverfahren

Gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts im Nachverfahren nach § 311a StPO ist eine weitere Beschwerde nur in den Fällen des § 310 Abs. 1 StPO statthaft, Dies gilt auch für eine zugleich ergangene Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO.

Weitere Beschwerde im Nachverfahren

Die Beschwerde der Betroffenen ist unzulässig, soweit auch eine (weitere) Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts gemäß §§ 310 Abs. 2 StPO, 46 Abs. 1 OWiG nicht zulässig gewesen wäre, da ein Ausnahmefall des § 310 Abs. 1 StPO (i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) nicht gegeben ist und die Vorschrift des § 311a StPO (i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) keinen weitergehenden, neuen Rechtszug zur Nachprüfung einer aufgrund dieser Vorschrift getroffenen Sachentscheidung eröffnet1.

Das Verfahren nach § 311a StPO unterteilt sich in zwei Abschnitte, und zwar 1. die Nachholung des rechtlichen Gehörs oder die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags (Nachholungsverfahren) und 2. die Überprüfung des Beschlusses, sofern das rechtliche Gehör nachträglich zu gewähren war (Überprüfungsverfahren). Der Beschwerde unterliegen indes nur Entscheidungen im Nachholungsverfahren, denn mehr als das Recht, nachträglich rechtliches Gehör zu finden und daraufhin Gegenvorstellungen anzubringen, gewährt § 311a StPO nicht. Hingegen liegen Entscheidungen, durch die die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs abgelehnt wird, weil z.B. der Antrag nicht genügend substantiiert ist oder weil das rechtliche Gehör bereits vor Erlass der Entscheidung, deren Abänderung erstrebt wird, ausreichend gewährt worden war, ausschließlich auf verfahrensrechtlichem Gebiet. Hätte der Gesetzgeber auch die im Nachholungsverfahren ergehenden Beschlüsse von der Anfechtung ausschließen wollen, so wäre hierzu eine ausdrückliche Bestimmung erforderlich gewesen. Da diese fehlt, ist die Beschwerde in diesen Fällen – aber aus den o.g. Erwägungen eben nur in diesen – zulässig2.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.08.19993. Dort hatte das Landgericht eine Eingabe des dortigen Beschwerdeführers, dem zuvor – angefochten wurde eine vom Landgericht als Beschwerdeinstanz erlassene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung – nicht rechtliches Gehör gewährt worden war (offensichtlich gestützt auf § 33 Abs. 4 StPO), als gemäß § 310 Abs. 2 StPO unzulässige weitere Beschwerde behandelt, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Dieses verwarf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unzulässig; ein Verfahren gemäß § 311a StPO fand nicht statt. Im dortigen Fall ist daher der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers ohne jegliche Sachprüfung aus rein verfahrensrechtlichen Gründen verworfen worden. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht beanstandet, welches ausführte, dass der Rechtsbehelf als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 311a StPO hätte ausgelegt und in der Sache verbeschieden werden müssen.

Vorliegend hat das Landgericht den Antrag auf nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen indes nicht aus prozessualen Gründen zurückgewiesen, sondern es hat die Zulässigkeit dieses Antrags ausdrücklich bejaht und sodann eine neue Sachentscheidung getroffen, wobei die Strafkammer die Argumente der Betroffenen in ihrer Antragsschrift ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Das Landgericht hat daher über den Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs in der Sache entschieden. Gegen eine solche Entscheidung ist eine Beschwerde jedoch, wie dargelegt, nicht zulässig.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 4. November 2014 – 2 Ws 331/14

  1. OLG Celle MDR 1996, 1284 m. w. N.; KG NJW 1966, 991; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 311a Rn. 3[]
  2. vgl. KG NJW 1966, 991[]
  3. BVerfG, Beschluss vom 10.08.1999 – 2 BvR 184/99; NStZ 2000, 44[]