Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO).

Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen [1].
Darzulegen und glaubhaft zu machen sind auch diejenigen Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden gehindert war, die versäumte Rechtsmittelfrist einzuhalten [2].
Die Unkenntnis von gesetzlichen Bestimmungen oder von höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Auslegung des Gesetzes können fehlendes Verschulden nicht begründen [3].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2016 – 1 StR 526/16
- BGH, Beschlüsse vom 24.07.2012 – 1 StR 341/12; vom 07.06.2013 – 1 StR 232/13; und vom 14.01.2015 – 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145 f. mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 14.01.2015 – 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145 f.; vgl. auch Maul in KK-StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 01.04.2010 – 4 StR 637/09, NStZ-RR 2010, 244 f.[↩]