Eine kurzfrequentierte Untervermietung von Wohnraum über ein Internetportal kann trotz Vorgabe einer Mindestnutzungsdauer eine genehmigungspflichtige Fremdenbeherbergung darstellen.

In dem hier vom Amtsgericht Frankfurt am Main entschiedenen Bußgeldverfahren mietete der Betroffene zum Zwecke der Weitervermietung eine baurechtlich als Wohnraum genehmigte Dreizimmerwohnung in Frankfurt am Main und bot die Wohnung auf einem Internetportal samt Ausstattung für einen Mindestaufenthalt von 30 Tagen an. Zwischen April 2019 und August 2020 vermietete er die Wohnung bei zwölf Gelegenheiten an Dritte. Die jeweilige Mietzeit betrug zwischen wenigen Tagen und vier Monaten. Über eine baurechtliche Genehmigung zur Fremdenbeherbergung verfügte er nicht.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlicher Änderung der Nutzung einer Wohnung ohne Genehmigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Nutzung von Wohnraum zur Fremdenbeherbergung zu einer Geldbuße von 44.000 Euro. Für die Frage der Abgrenzung einer zulässigen Wohnvermietung von einer genehmigungspflichtigen Fremdenbeherbergung komme es nach Auffassung des Gerichts darauf an, ob das konkrete Nutzungskonzept auf die Verlegung des Lebensmittelpunktes durch den Mieter ausgelegt sei. Dagegen spreche im konkreten Fall bereits die Bewerbung auf einem Internetportal, das (jedenfalls auch) der Vermittlung von Wohnraum zu Urlaubszwecken dient, die ausschließliche Überlassung mit vollständiger Einrichtung, die hohe Wechselfrequenz der Mieter und deren vergleichsweise kurze Nutzungsdauer, die in der Hälfte der Fälle schon die vom Betroffenen selbst festgelegte Mindestdauer nicht erreicht hatte.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom vom 27. Januar 2023 – 940 OWi 862 Js 45753/22
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