Bankrott per Sicherungsübereignung

In einer nicht gerechtfertigten Sicherungsübereignung kann ein Beiseiteschaffen liegen1. Auch das(unzutreffende) Anerkenntnis, dass eine Sicherungsübereignung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt erfolgt sei, kann den Tatbestand des „Beiseiteschaffens“ erfüllen.

Bankrott per Sicherungsübereignung

Zwar könnte es sich dabei auch um die Anerkennung eines erdichteten Rechtes nach § 283 Abs. 1 Nr. 4 StGB handeln. Dafür spräche, dass Nr. 4 als erfüllt angesehen wird, wenn die Entnahme von Geldern durch einen fingierten Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrag mit einem eingeweihten Dritten verdeckt wird2. Durch die Anerkennung einer solchen Sicherungsübereignung bereits im Jahr 2005, die tatsächlich nicht erfolgt ist, wäre auch die Gläubigerbefriedigung beeinträchtigt worden3.

Dies kann aber letztlich dahinstehen, da § 283 verdrängt wird von § 283 c StGB mit seinem milderen Strafrahmen, sofern dessen Anwendungsbereich eröffnet ist4, weil der Täter bei § 283 c StGB nicht die Verwertung der Insolvenzmasse zugunsten der Gläubigergesamtheit hintertreibt, sondern nur die nach den Insolvenzvorschriften vorgesehene Verteilung der Insolvenzmasse.

Die Unterzeichnung eines rückdatierten Sicherungs- und Übereignungsvertrages erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der Gläubigerbegünstigung nach § 283 c StGB erfüllen. Zwar wurde durch die fingierte Sicherungsübertragung eine Forderung der H. Gastro gesichert, die nach früherem Recht als eigenkapitalersetzend anzusehen gewesen wäre und daher keine Forderung eines Gläubigers i. S. von § 283 c StGB gewesen wäre5. Nach altem Recht wurden die Gesellschafter einer insolventen Gesellschaft vom Gläubigerbegriff des § 283 c StGB ausgenommen. Nach der Aufgabe der Rechtsfigur der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen durch das MoMiG führen Gesellschafterdarlehen jedoch zu einer Gläubigerstellung und erfüllt die Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen nach neuem Recht grundsätzlich § 283 c StGB, nicht jedoch – wie vorher – § 283 StGB6.

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Durch die Unterzeichnung eines rückdatierten Sicherungs- und Übereignungsvertrages wäre auch eine Sicherung gewährt worden. Darunter fallen alle Rechtshandlungen, die zu einer masseschädigenden Rechtsfolge in Form einer Sicherung des Gläubigers führen7. Es genügt das Erlangen einer Rechtsstellung, die es dem Gläubiger ermöglicht, eher, leichter, besser und sicherer befriedigt zu werden8. Hier wurde durch die Unterzeichnung des vordatierten Sicherungs- und Übereignungsvertrages auf den Auszahlungsanspruch der H. Musik gegen die H. Gastro auf die Versicherungsleistung verzichtet und es der H. Gastro ermöglicht, sich eher, leichter, besser und sichererer zu befriedigen.

Auch die von § 283 c StGB geforderte Zahlungsunfähigkeit liegt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor. Angesichts der Unterdeckung, die sich aus der Überschuldungsbilanz ergibt, ist ohne weiteres auch von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, obwohl Überschuldung nicht stets Zahlungsunfähigkeit bedeuten muss. Auch bezüglich des subjektiven Tatbestandes zur Zahlungsunfähigkeit gilt das Gleiche wie hinsichtlich des Vorsatzes zur Überschuldung.

Zwar erfüllte das hinreichend wahrscheinliche Verhalten der Angeschuldigten zum Tatzeitpunkt 2007 nicht den Tatbestand der Gläubigerbegünstigung, weil zu diesem Zeitpunkt die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts noch galten und die H. Gastro daher nicht als Gläubigerin anzusehen war. Stattdessen lag nach damaligem Recht ein Bankrott vor. Nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ist bei einer Gesetzesänderung jedoch das mildeste Gesetz anzuwenden, also die nach Inkrafttreten des MoMiG geltende Rechtslage mit der Folge, dass der mildere Tatbestand der Gläubigerbegünstigung zur Anwendung kommt. Unrechtskontinuität9 liegt vor.

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Nießbrauch am GmbH-Anteil und die Eigenkapitalersatzvorschriften

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 347/13

  1. Schönke-Schröder-Heine, StGB, 28. Aufl., § 283 Rdnr. 4; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 283 Rdnr. 4[]
  2. LK-Tiedemann, § 283 Rdnr. 86 unter Hinweis auf BGH, 5 StR 467/78 vom 16.01.1979[]
  3. zur Notwendigkeit einer solchen teleologischen Redaktion vgl. LK-Tiedemann, § 283 Rdnr. 87[]
  4. vgl. dazu Schönke-Schröder-Heine, StGB, 28. Aufl., § 283 c Rdnr. 1[]
  5. vgl. dazu LK-Tiedemann, StGB, 11. Aufl., § 283 c Rdnr. 10[]
  6. LK-Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 283 c, Rdnr. 10; Schönke-Schröder-Heine, a.a.O., § 283 c Rdnr. 12[]
  7. LK-Tiedemann, § 283 c Rdnr. 14[]
  8. Schönke-Schröder-Heine, § 283 c Rdnr. 4[]
  9. vgl. dazu Fischer, StGB, 61. Aufl., § 2 Rn 5[]