Bankrott – und der angeklagte Sachverhalt

Das gesamte von dem Willen, den Gläubigerzugriff auf einen bestimmten Vermögensgegenstand zu verhindern, getragene Verhalten des Täters bildet konkurrenzrechtlich ein einheitliches Delikt des Bankrotts1. Prozessual und materiellrechtlich ist hierbei von einer Tat auszugehen.

Bankrott – und der angeklagte Sachverhalt

Im vorliegenden Fall sind dem Anklagten im Anklagesatz der Anklageschrift als „Tat 1“ die Bestellung der verfahrensgegenständlichen Grundschuld zugunsten der Ö. und als „Tat 2“ die Abtretung derselben an die Einziehungs- beteiligte zu 1. zur Last gelegt worden. Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses vom 19.12.2019 war lediglich „Tat 2“, hinsichtlich „Tat 1“ hat das Landgericht das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Entsprechend den Feststellungen der Strafkammer und den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen war diese Abtretung indes nur ein Teilakt umfangreicher Maßnahmen des Angeklagten, die darauf gerichtet waren, den Gläubigerzugriff auf die Kommanditanteile an der Mö. zu verhindern, da er mit Blick auf die wirtschaftliche Schieflage seines Unternehmensgeflechts eine persönliche Inanspruchnahme aus Bürgschaften befürchtete. Alle diese Handlungen, darunter das Verschweigen seiner Beteiligung an der Einziehungsbeteiligten im Insolvenzverfahren, waren Teilakte derselben – angeklagten – Tat.

Soweit das Landgericht zeitgleich mit der Eröffnung des Hauptverfahrens das Verfahren wegen Bestellung der abgetretenen Grundschuld nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, ist dies für das weitere Verfahren ohne Bedeutung. Die Einstellung ging vor dem Hintergrund des Vorliegens einer einheitlichen Tat ins Leere2.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juni 2023 – 1 StR 327/22

  1. BGH, Beschluss vom 14.03.2016 – 1 StR 337/15, BGHSt 61, 180 Rn. 17 f.; vgl. zu den entsprechenden Bestimmungen der Konkursordnung: BGH, Urteil vom 20.12.1957 – 1 StR 492/57, BGHSt 11, 145 ff.; zu § 283 Abs. 1 Nr. 5: BGH, Beschluss vom 05.11.1997 – 2 StR 462/97 Rn. 18, BGHR StGB § 283 Abs. 1 Konkurrenzen 4[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2014 – 4 StR 69/14, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Verfahrenshindernis 1 Rn. 16; Beschluss vom 23.03.2005 – 2 StR 11/05 Rn. 5; anders: BGH, Beschluss vom 08.10.2013 – 4 StR 339/13 mit krit. Anmerkung P. Allgayer, NStZ 2014, 48[]