Ein Vermögensgegenstand oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB ist „durch“ eine rechtswidrige Tat als Tatertrag erlangt, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt1.

Für die Bestimmung des Erlangten im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB nF kommt es allein auf eine tatsächliche2 Betrachtung an; wertende Gesichtspunkte sind nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu berücksichtigen3. Da es sich bei dem Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt, sind zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse nicht entscheidend.
Anders als bei Eigentums- und Vermögensdelikten, denen regelmäßig ein tatsächlicher Wechsel der Verfügungsmacht über einen Gegenstand oder wirtschaftlichen Vorteil innewohnt, ändert sich bei dem Tatbestand des Bankrotts (§ 283 StGB) zumindest in den Fällen des Beiseiteschaffens und Verheimlichens (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) an der Verfügungsgewalt des Täters regelmäßig nichts; der Täter hatte diese bereits vor der Tat inne. Gleichwohl sind nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschaffte oder verheimlichte Gegenstände oder wirtschaftliche Vorteile Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB. Denn der Täter verschafft sich oder einem Dritten durch die Tathandlung eine „insolvenzfeste“ Verfügungsgewalt über den beiseite geschafften oder verheimlichten Gegenstand, die ihm angesichts der eingetretenen Krise nicht mehr zusteht. Erlangt ist in diesen Fällen nicht die erstmalige Verfügungsgewalt über einen Gegenstand, sondern der den insolvenzrechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufende Erhalt derselben4.
Es handelt sich daher bei den beiseite geschafften oder verheimlichten Gegenständen auch nicht um Tatobjekte, was eine Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB ausschließen würde5.
Gemessen an diesen Maßstäben unterliegen die Grundschuld und die durch sie gesicherte Forderung der Einziehung nach § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB, § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Es handelt sich dabei zwar nicht um den beiseite geschafften Gegenstand selbst. Jedoch verkörpern diese Rechte die Belastung des Grundstücks und beinhalten damit das Beiseiteschaffen. Sie unterliegen daher argumentum a maiore ad minus der Einziehung als Tatertrag.
- st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 15.12.2020 – 2 StR 476/19, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Erlangtes 2 Rn. 13; vom 21.12.2021 – 3 StR 381/21 Rn. 13 mwN; und vom 14.10.2020 – 5 StR 229/19 Rn. 3; s. überdies BT-Drs. 18/9525 S. 62, 55, dort auch zum entsprechenden Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2014/42/EU; zur Tatalternative des Erlangens „für“ die Tat BGH, Beschluss vom 01.06.2021 – 1 StR 133/21 Rn. 8 mwN[↩]
- „gegenständliche“[↩]
- s. BGH, Beschluss vom 07.03.2019 – 3 StR 192/18, BGHR StGB § 73 Erlangtes 28 Rn. 2426 mwN; ferner – in Bezug auf § 261 Abs. 10 StGB nF -BT-Drs.19/24180 S. 37[↩]
- vgl. MünchKomm-StGB/Petermann/Sackreuther, 4. Aufl., § 283 Rn. 100; Pelz in: Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 5. Aufl., Kapitel 9 Rn. 501[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2022 – 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn. 12 mwN[↩]