Verhindert eine natürliche Person den Gläubigerzugriff auf einen bestimmten Vermögenswert durch verschiedene Handlungen bis zu der von ihr erstrebten Restschuldbefreiung, ist der Bankrott (§ 283 StGB) erst mit dem Beschluss hierüber beendet; zu diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung1.

Die Verjährung wird durch einen Arrestbeschluss gegenüber einer Einziehungsbeteiligten unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB), in dem der spätere Angeklagte als Beschuldigter geführt wird2.
Die Verjährung wird sodann durch die Anklage unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB). Ab dem Eröffnungsbeschluss ruht die Verjährung bis zum Erlass des Urteils (§ 78b Abs. 4 Halbsatz 1 StGB). § 78b Abs. 4 StGB findet auf den Tatbestand des Bankrotts Anwendung, denn in besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 StGB sieht § 283a Satz 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor3. Die formale Aufspaltung von Tatbestand und besonders schwerem Fall auf zwei gesetzliche Vorschriften ist mit Rücksicht auf den Zweck des § 78b Abs. 4 StGB4 dabei ohne Relevanz. Die Vorschrift des § 78b Abs. 4 StGB knüpft ferner nicht an die rechtliche Bewertung der Tat in der Anklage oder im Eröffnungsbeschluss an; maßgeblich ist vielmehr, ob der vom Gericht der Verurteilung zugrunde gelegte Straftatbestand eine abstrakte Strafschärfung für besonders schwere Fälle vorsieht. Es ist auch nicht erforderlich, dass das Gericht das erhöhte Strafmaß anwendet5.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juni 2023 – 1 StR 327/22
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2016 – 1 StR 337/15, BGHSt 61, 180 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.08.2006 – 1 StR 547/05 Rn. 13 ff., insoweit in BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 2 nicht abgedruckt[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2016 – 4 StR 86/16 Rn. 25, 27[↩]
- BT-Drs. 12/3832 S. 44[↩]
- BGH, Beschluss vom 08.02.2011 – 1 StR 490/10, BGHSt 56, 146 Rn. 12, 15[↩]