Ist der Geschäftsführer einer GmbH, der bei drohender Zahlungsunfähigkeit der GmbH Bestandteile des Gesellschaftsvermögens beiseite schafft, auch dann wegen Bankrotts strafbar, wenn er hierbei nicht im Interesse der Gesellschaft handelt? Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof bejaht dies und möchte die dem entgegen stehende Interessentheorie aufgeben.
Nachdem sich bereits der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs einem entsprechenden Anfragebeschluss des 3. Strafsenats1 angeschlossen hat, gibt nun auch der 4. Strafsenat des BGH seine entgegenstehende frühere Rechtsprechung ausdrücklich auf. Der 4. Strafsenat teilt ausdrücklich die Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats, dass es für die Erstreckung der eine Strafbarkeit nach § 283 StGB begründenden Schuldnereigenschaft einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf deren Geschäftsführer maßgeblich darauf ankommt, ob der Geschäftsführer im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB im Geschäftskreis der Gesellschaft tätig geworden ist.
Schafft der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Bestandteile des Gesellschaftsvermögens beiseite, so soll er sich auch dann wegen Bankrotts strafbar gemacht haben, wenn er hierbei nicht im Interesse der Gesellschaft handelt. Der 4. Strafsenat teilt die Rechtsansicht, dass die Zurechnung der für § 283 StGB strafbegründenden Schuldnereigenschaft nicht mehr nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang vertretenen Interessenformel, sondern danach vorzunehmen ist, ob der Vertreter im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist.
Der 4. Strafsenat neigt indes zu der Auffassung, dass eine Zurechnung der Schuldnereigenschaft bei tatsächlichem Verhalten des Vertreters nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen der Vertretene diesem Verhalten zugestimmt hat. Für die Beantwortung der Frage, ob der Vertreter mit tatsächlichem Verhalten im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist, kann auch der Umstand indizielle Bedeutung erlangen, dass der Vertreter Interessen des Vertretenen wahrgenommen hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Januar 2012 – 4 ARs 17/11
- BGH, Beschluss vom 15.09.2011 – 3 StR 118/11[↩]











