Beschäftigung von Scheinselbständigen und der Tatbestandsirrtum

Der nicht zu widerlegende Irrtum des Angeklagten, der scheinselbständige Arbeitnehmer sei tatsächlich selbständig tätig gewesen, ist als Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, mit der Folge, dass der Angeklagte freizusprechen ist.

Beschäftigung von Scheinselbständigen und der Tatbestandsirrtum

Liegt eine klassische Scheinselbständigkeitskonstruktion nicht vor, weil der Angeklagte (Arbeitgeber) seinen Lohnaufwand durch die Beschäftigung des Scheinselbständigen nicht senkt, das Unternehmerrisiko nicht auf diesen abwälzt und der Scheinselbständige nachweislich auch auf eigenen Wunsch nach außen nicht als Arbeitnehmer behandelt wird, liegt ein Tatbestandsirrtum des Angeklagten nahe.

Amtsgericht Schwetzingen, Urteil vom 6. April 2010 – 1 Cs 610 Js 28883/08 – AK 551/09

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