Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr – und die erforderliche Unrechtsvereinbarung

Die Vorschrift des § 299 StGB setzt eine Unrechtsvereinbarung dergestalt voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung angenommen bzw. gewährt wird1.

Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr – und die erforderliche Unrechtsvereinbarung

Bevorzugung in diesem Sinne bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus. Hierbei genügt es aber, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Dritten im Wettbewerb zu veranlassen.

Danach ist das Tatbestandsmerkmal der Bevorzugung im Wettbewerb subjektiviert; es reicht aus, wenn nach der Vorstellung des Täters der Wettbewerb unlauter beeinflusst werden soll2. Der Vorstellung eines bestimmten verletzten Mitbewerbers bedarf es nicht3.

Zur Erfüllung des Tatbestandes braucht die vereinbarte Bevorzugung tatsächlich nicht eingetreten zu sein. Es muss auch keine objektive Schädigung eines Mitbewerbers eingetreten sein. Schutzgut des § 299 StGB ist die strafwürdige Störung des Wettbewerbs sowie die abstrakte Gefahr sachwidriger Entscheidungen4.

Unter einem Vorteil im Sinne des § 299 StGB ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert5.

Ein solcher Vorteil kann bereits in dem Abschluss eines Vertrages liegen6.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. April 2015 – 1 StR 235/14

  1. BGH, Urteil vom 10.07.2013 – 1 StR 532/12, NStZ 2014, 42, 43 f.; BGH, Beschluss vom 14.07.2010 – 2 StR 200/10, wistra 2010, 447[]
  2. Fischer, StGB 62. Aufl., § 299 Rn. 15[]
  3. BGH, Urteil vom 16.07.2004 – 2 StR 486/03, NJW 2004, 3129, 3133[]
  4. BGH, Urteil vom 09.08.2006 – 1 StR 50/06, NJW 2006, 3290, 3298[]
  5. BGH, Urteil vom 18.06.2003 – 5 StR 489/02, BGH NJW 2003, 2996, 2997; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 299 Rn. 7[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2007 – 4 StR 99/07, NStZ 2008, 216 f. zu § 333 Abs. 1 StGB; zur identischen Begrifflichkeit des Vorteils in § 333 Abs. 1 und § 299 Abs. 1 vgl. nur Tiedemann in LK, 12. Aufl., § 299 Rn. 25[]
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