Betrug mit Aktienoptionen – und der Vermögensschaden

Wurde der Getäuschte zur Ausübung der Option zur Zeichnung von Aktien veranlasst, sind bei der für die Schadensbestimmung erforderlichen Gesamtsaldierung der Wert (Marktwert) der (vermeintlich) erworbenen Aktien und der hierfür entrichtete Kaufpreis miteinander zu vergleichen.

Betrug mit Aktienoptionen – und der Vermögensschaden

Hinsichtlich der vermeintlich erworbenen Aktien wird ggf. auch dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass die AG die Beschlüsse über die Schaffung genehmigten Kapitals nach § 202 AktG jedenfalls wie wirksame Beschlüsse behandelt hat, die gezeichneten Aktien jeweils auch ausgegeben wurden und ähnlich den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ein wirtschaftlicher Wert der ausgegeben Aktien vorhanden gewesen sein könnte1.

Für die vermeintlich erworbenen Aktien ist zunächst ein Verkehrs- oder Marktwert ggf. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen zu ermitteln2. Dabei wird der vereinbarte Kaufpreis der Aktien als Anhaltspunkt für den maßgeblichen Marktwert zu berücksichtigen sein. Ein wichtiges Indiz dafür, dass der Kaufpreis dem Marktwert entsprach, wäre der Umstand, dass die vermeintlich erworbenen Aktien auch anderen Anlegern am Markt für denselben Stückpreis angeboten und verkauft wurden3.

Bei einer Bewertung des Vermögensschadens anhand des vereinbarten Stückpreises muss im Blick behalten werden, dass der Erwerb von Aktien auch immer das zukünftige Gewinnerwartungspotential eines Unternehmens zum Ausdruck bringt und diese Erwartung gerade nicht den gegenwärtigen wirtschaftlichen Wert der Gegenleistung widerspiegelt. Insofern wäre der Kaufpreis der Aktie jedenfalls um derartige Erwartungen zu bereinigen4.

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Internetbetrügereien und Schadensersatz wegen Geldwäsche

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 1 StR 306/16

  1. Koch in Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 248 Rn. 7a; MünchKomm-AktG/Schürnband, 4. Aufl., § 189 Rn. 18; Apfelbacher/Niggemann in Hölters, AktG, 3. Aufl., § 189 Rn. 4; Klaaßen/van Lier, NZG 2014, 1250; zur Anwendbarkeit des Instituts der fehlerhaften Gesellschaft vgl. MünchKomm-StGB/Radtke, 3. Aufl., § 14 Rn. 77[]
  2. BGH, Urteil vom 16.06.2016 – 1 StR 20/16, NJW 2016, 3543; Beschluss vom 25.01.2012 – 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95, 115; vgl. auch Dannecker, NStZ 2016, 318, 319[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2016 – 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149[]
  4. BGH, Beschluss vom 02.09.2015 – 5 StR 186/15, NStZ-RR 2015, 374; Dannecker, NStZ 2016, 318, 324[]