Das Kaffeekartell und die Geldbuße

Verbotene Preisabsprachen können auch beim Kaffee teuer werden. So hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf den Einspruch der Dirk Rossmann GmbH gegen einen Bußgeldbescheid über 30 Mio. € verworfen.

Das Kaffeekartell und die Geldbuße

Dies erfolgte, nachdem die beiden Geschäftsführer der Dirk Rossmann GmbH, der vom Kartellamt eine Beteiligung am Kaffeekartell zur Last gelegt worden war, nicht zur Hauptverhandlung erschienen waren und das Unternehmen den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen hatte.

Zu diesem Verfahren ist es gekommen, weil das Urteil eines anderen Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht innerhalb der gesetzlichen Frist zur Akte gelangt war. Nach diesem Urteil1 hätte das Unternehmen ein Bußgeld in Höhe von 30 Millionen Euro zahlen müssen wegen verbotener Preisabsprachen bei Kaffee. Unter den am Kaffeekartell beteiligten Firmen (Edeka, Kaufland, Rewe, Metro, Melitta) ist Rossmann das einzige Unternehmen gewesen, das sich gegen den Bußgeldbescheid (in Höhe von 5,25 Mio Euro) mit der Beschwerde gewehrt hat. Das Verfahren endete mit einer sehr viel höheren Geldbuße (30 Mio Euro). Gegen dieses Urteil ist dann Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt worden. Nachdem der Bundesgerichtshof festgestellt hatte, das Urteil sei wegen Erkrankung eines Senatsmitglieds zu spät zur Akte gelangt, war das Urteil aufgehoben und an das Oberlandesgericht Düsseldorf zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden2.

Obwohl das Unternehmen deutlich machte, dass es an einer Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr interessiert sei, und am 31. Juli 2020 den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurücknahm, war eine wirksame Rücknahme jedoch zu diesem Zeitpunkt ohne Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft nicht mehr möglich, weshalb eine Hauptverhandlung erforderlich war. Auch die zwei Geschäftsführer, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden war, blieben dem Hauptverhandlungstermin fern.

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Einspruch des Unternehmens gegen den Bußgeldbescheid in Höhe von 5,25 Millionen Euro durch Urteil verworfen. Die Verwerfung beruht auf § 74 Abs. 2 OWiG.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. August 2020

  1. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2018 – V-4 Kart 3/17 OWi[]
  2. BGH, Beschluss vom 09.07.2019 – KRB 37/19[]