Wegen der Erteilung der Einzugsermächtigung geschah die Verwendung des entsprechenden Lastschriftverfahrens nicht unter Gebrauch unrichtiger Daten (sogenannte Inputmanipulation, § 263a Abs. 1 Var. 2 StGB). Der Bundesgerichtshof kann deshalb offenlassen, ob er der Auffassung folgen könnte, wonach in der Eingabe einer Ziffer zur Bestimmung des anzuwendenden Lastschriftverfahrens regelmäßig eine Erklärung über die Tatsache der Ermächtigung hierzu liege1, oder ob es sich insoweit lediglich um einen Steuerungscode handelt, der als solcher weder richtig noch unrichtig sein kann2.

Es fehlt aber auch an der unbefugten Verwendung von Daten (§ 263a Abs. 1 Var. 4 StGB), wenn zum einen der Zahlungsdienstleister von der Inkassostelle grundsätzlich zur Durchführung des Einzugsermächtigungsverfahrens zugelassen wurde und zum anderen die Kunden ihre Kontodaten freiwillig preisgegeben haben. Insoweit besteht kein Unterschied zu den Fallgestaltungen, in denen eine E- C-Karte durch ihren Inhaber vertragswidrig3 oder eine vom Berechtigten einem Dritten überlassene E- C-Karte absprachewidrig eingesetzt wird4.
Auch die sonstigen Varianten der unrichtigen Gestaltung des Programms (§ 263a Abs. 1 Var. 1 StGB), der Verwendung unvollständiger Daten (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB) bzw. der unbefugten Einwirkung auf den Ablauf (§ 263a Abs. 1 Var. 5 StGB) liegen beim Gebraucht des Lastschriftverfahrens bei erteilter Einzugsermächtigung ersichtlich nicht vor.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 3 StR 45/15
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2013 – 1 StR 416/12, BGHSt 58, 119, 126; insoweit zustimmend: Heghmanns, ZJS 2013, 423, 425; MünchKomm-StGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 263a Rn. 28[↩]
- so Schuhr, JR 2013, 579[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2001 – 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 162 ff. unter Hinweis auf § 266b StGB[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 17.12 2002 – 1 StR 412/02, BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1[↩]