Erfolgshonorar als Betrug – die strafbewehrte Garantenstellung des Rechtsanwalts

§ 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG begründet kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts, der vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären hat.

Erfolgshonorar als Betrug – die strafbewehrte Garantenstellung des Rechtsanwalts

Klärt ein Rechtsanwalt vor der Vereinbarung eines Erfolgshonorar nicht über die Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung auf, kommt mithin eine Strafbarkeit des Rechtsanwalts wegen Betruges durch Unterlassen gemäß §§ 263, 13 StGB in Betracht.

Begehen durch Unterlassen ist nach § 13 Abs. 1 StGB nur dann strafbar, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Während bei den Begehungsdelikten die objektive Zurechnung auf der Verursachung des tatbestandsmäßigen Erfolgs beruht, reicht bei den unechten Unterlassungsdelikten die Tatsache, dass eine mögliche Handlung den Erfolg verhindert hätte, nicht aus, um die Beeinträchtigung des Rechtsguts jedem Handlungsfähigen als von ihm zu verantwortendes Unrecht zur Last legen zu können. Vielmehr muss ein besonderer Rechtsgrund nachgewiesen werden, wenn jemand ausnahmsweise dafür verantwortlich gemacht werden soll, dass er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Rechtsgüter positiv tätig zu werden. Die Gleichstellung des Unterlassens mit dem aktiven Tun setzt deshalb voraus, dass der Täter als „Garant“ für die Abwendung des Erfolgs einzustehen hat. Alle Erfolgsabwendungspflichten beruhen auf dem Grundgedanken, dass eine bestimmte Person in besonderer Weise zum Schutz des gefährdeten Rechtsguts aufgerufen ist und dass sich alle übrigen Beteiligten auf das helfende Eingreifen dieser Person verlassen und verlassen dürfen1.

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Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seinen Mandanten über die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz als Regel vorgesehene Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren und Auslagen aufzuklären. Diese Garantenstellung folgt für den 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aus Gesetz, nämlich aus der Regelung in § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG:

Der Angeklagte hat sich in der Vergütungsvereinbarung ein Erfolgshonorar im Sinne des § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO versprechen lassen. Eine solche Vereinbarung muss unter anderem die voraussichtliche gesetzliche Vergütung enthalten. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt unter Zugrundelegung des Gegenstandswerts die sich voraussichtlich aus dem Vergütungsverzeichnis ergebenden Gebühren sowie seine Auslagen zu berechnen hat. Diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt gerade zum Schutz des Mandanten auferlegt, mit dem jener ein Erfolgshonorar vereinbaren möchte2; nach den Materialien bietet allein diese Angabe „einen verlässlichen und transparenten Vergleichsmaßstab für die rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger“3. Damit hat der Gesetzgeber an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit eines generellen Verbots anwaltlicher Erfolgshonorare angeknüpft, in der das Gericht den „Schutz der Rechtsuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhte Vergütungssätze“ hervorgehoben und auf die asymmetrische Informationsverteilung zwischen Mandant und Rechtsanwalt sowie auf die sich hieraus ergebenden Gefahren für die wirtschaftlichen Interessen des Rechtsuchenden hingewiesen hat4. Um daher dem Mandanten zu verdeutlichen, dass der Verzicht des Anwalts auf eine Vergütung im Misserfolgsfall mit der Verpflichtung zur Zahlung eines – gegebenenfalls hohen – Zuschlags im Erfolgsfall verbunden ist, sieht § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG u.a. die Angabe der voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung vor5. Demnach ist es gerechtfertigt, aus dieser Aufklärungs- und Informationspflicht des Anwalts eine Garantenstellung kraft Gesetzes im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB zu entnehmen.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4b RVG, der lediglich eine Sonderregelung für die zivilrechtlichen Folgen trifft, wenn eine Erfolgshonorarvereinbarung unter anderem gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt6. Eine Einschränkung der strafrechtlichen Verfolgbarkeit kann hieraus nicht hergeleitet werden.

Seiner Pflicht, die voraussichtliche gesetzliche Vergütung zu berechnen, war der Rechtsanwalt im hier entschiedenen Fall nicht nachgekommen.

Vorliegend war der Mandant davon ausgegangen, es gebe zu den ihm vom Angeklagten aufgezeigten Möglichkeiten der Abrechnung keine Alternative. Aufgrund dieses Irrtums verfügte er über sein Vermögen, indem er die Honorarvereinbarung abschloss und dadurch einen Anspruch auf eine Rechtsdienstleistung erwarb, die er anderweitig zu einem geringen Bruchteil des vereinbarten Honorars hätte erlangen können7. Da der Rechtsanwalt im vorliegenden Fall zum Abzug des Erfolgshonorars von der auf sein Konto zu überweisenden Erbschaft berechtigt war, lag zumindest eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor8.

Der Umstand, dass der Mandant mit der aufgrund der Honorarvereinbarung erbrachten Leistung des Rechtsanwalts zufrieden war, stellt die Kausalität „zwischen einer etwaigen Täuschungshandlung und einer Vermögensverfügung bzw. einem Vermögensschaden“ nicht infrage. Auf den Abschluss dieser Honorarvereinbarung, auf den er, wie er wusste, keinen Anspruch hatte, kam es dem Rechtsanwalt gerade an.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. September 2014 – 4 StR 586/13

  1. BGH, Urteile vom 25.07.2000 – 1 StR 162/00, NJW 2000, 3013, 3014; und vom 10.07.2012- VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26, 33; Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., S. 620; SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 13 Rn. 15, 18[]
  2. BT-Drs. 16/8384 S. 8[]
  3. BT-Drs. 16/8384 S. 15[]
  4. BVerfG, NJW 2007, 979, 980 f., 983[]
  5. BT-Drs. 16/8384 S. 11; Bischof in Bischof/Jungbauer, RVG, 6. Aufl., § 4a Rn.20[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2014 – IX ZR 137/12, NJW 2014, 2653[]
  7. vgl. zum Schaden auch BGH, Urteil vom 05.03.2014 – 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595, 2598 f.[]
  8. vgl. zum sogenannten Kontoeröffnungsbetrug BGH, Urteil vom 13.06.1985 – 4 StR 213/85, BGHSt 33, 244, 245 f.; Beschlüsse vom 21.11.2001 – 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 167; und vom 14.10.2010 – 2 StR 447/10, NStZ 2011, 160[]
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