Fremdgeldauszahlung an einen Strohmann – und die Schuldnerbegünstigung

Zahlt ein Rechtsanwalt Fremdgeld, das ihm vorgeblich von einem Verwandten seines Mandanten zum Zwecke der Schuldenregulierung überlassen wurde, nicht an seinen Mandanten sondern – in Kenntnis von dessen Zahlungseinstellung – auf dessen Weisung an dessen Verwandte aus, die das Geld sofort dem Mandanten aushändigt, so erfüllt dieses Verhalten des Rechtsanwalts nicht den Straftatbestand der Schuldnerbegünstigung – weder in Form des „Verheimlichens“ noch des „Beiseiteschaffens“.

Fremdgeldauszahlung an einen Strohmann – und die Schuldnerbegünstigung

Verheimlichen

Verheimlichen ist jedes Verhalten, durch das ein Vermögensbestandteil oder dessen Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse der Kenntnis des Insolvenzverwalters oder der Gläubiger entzogen wird1.

Ein Verheimlichen kann nicht nur

  • durch Verbergen einer Sache2

verwirklicht werden, sondern auch

  • durch die Behauptung eines den Gläubigerzugriff hindernden Rechts3,
  • durch falsche Auskunft gegenüber dem Insolvenzverwalter über die Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts4 oder
  • durch falsche Angaben im Rahmen der Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung5.

Vollendet ist die Tat erst durch Eintritt eines zumindest vorübergehenden Täuschungserfolgs; das auf die Verheimlichung gerichtete Verhalten allein genügt nicht6.

Ein vollendetes „Verheimlichen“ in diesem Sinne sah der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall nicht: Denn es ist weder festgestellt, dass die ausgestellte Quittung gegenüber Gläubigern oder dem Insolvenzverwalter verwendet wurde, noch führte die Übergabe der 50.000 € an die Nichte des insolventen Mandanten zur Entziehung dieses Vermögensbestandteils zum Nachteil der Gläubiger. Schließlich wurde das Geld von ihr im vorliegenden Fall noch in den Kanzleiräumen des Rechtsanwalts an ihren Onkel übergeben und damit seinem Vermögen wieder zugeführt.

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Beiseiteschaffen

Der Bundesgerichtshof verneint sodann auch, dass sich der Rechtsanwalt wegen vollendeten Beiseiteschaffens im Sinne von § 283d Abs. 1 StGB strafbar gemacht hätte.

Ein Beiseiteschaffen liegt vor, wenn ein zum Vermögen des Schuldners gehörender Vermögensgegenstand dem alsbaldigen Gläubigerzugriff entzogen oder der Zugriff zumindest wesentlich erschwert wird. Dies kann entweder durch eine Änderung der rechtlichen Zuordnung eines Vermögensgegenstandes oder eine Zugriffserschwerung aufgrund tatsächlicher Umstände geschehen7.

Durch die Auszahlung der 50.000 € an die Nichte des Mandanten und die anschließende Übergabe des Geldes von der Nichte an den Mandanten ist dieses Geld wieder dem Vermögen des Schuldners zugeflossen, also dessen Vermögen nicht zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger verringert worden. Letztlich sollte durch das Geschehen auch nach der Vorstellung des Rechtsanwalts dem Mandanten der Zugriff auf sein Geld erhalten werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Mai 2016 – 1 StR 114/16

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2016 – 1 StR 337/15, NJW 2016, 1525; RG, Urteil vom 02.05.1930 – – I 296/30, RGSt 64, 138, 140; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.06.1997 – 1 Ws 56/97, NStZ 1997, 551; Radtke/Petermann in: MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 283 Rn. 17[]
  2. vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 20.12 1957 – 1 StR 492/57, BGHSt 11, 145, 146; RG aaO[]
  3. RG aaO S. 141[]
  4. RG, Urteil vom 29.02.1932 – – III 984/31, RGSt 66, 152 f.[]
  5. vgl. BGH aaO[]
  6. Radtke/Petermann aaO; Fischer, 63. Aufl., § 283 Rn. 5; Heine/Schuster in: Schönke/Schröder, 29. Aufl., § 283 Rn. 5[]
  7. BGH, Urteil vom 29.04.2010 – 3 StR 314/09, BGHSt 55, 107, 113 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22.01.2013 – 1 StR 234/12, NJW 2013, 949, 950[]
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