Geldwäscheprävention im Bankkonzern

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat auf Weisung des Bundesfinanzministeriums ein Rundschreiben zur gruppenweiten Umsetzung von Präventionsmaßnahmen gemäß § 25g KWG veröffentlicht. Nach § 25g KWG müssen übergeordnete Unternehmen im In- und Ausland sicherstellen, dass bestimmte Mindeststandards bei der Geldwäscheprävention gruppenweit eingehalten werden. Dazu gehören etwa die Schaffung eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten und die Erstellung einer Gefährdungsanalyse für die gesamte Gruppe.

Geldwäscheprävention im Bankkonzern

Desweiteren hat das Mutterunternehmen sicherzustellen, dass die Anforderungen der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht der erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte sowie Geschäftsbeziehungen und Transaktionen entsprechend den Grundsätzen des § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 GwG innerhalb der gesamten Gruppe – also auch für die ausländischen Tochterunternehmen – eingehalten werden.

Die gesetzlichen Anforderungen an die gruppenweite Umsetzung durch die dem KWG unterliegenden Institute sind durch die Änderung des § 25g KWG im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 26. März 2009 modifiziert worden. Das neue Rundschreiben 17/2009 der BaFin erläutert die in § 25g KWG enthaltenen Anforderungen an die gruppenweite Umsetzung der neu gefassten geldwäscherechtlichen Pflichten.

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