§ 82 GmbHG verfolgt den Zweck, jede Täuschung der Öffentlichkeit über die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens zu verhindern [1].

Geschützt wird das Vertrauen der Gesellschaftsgläubiger oder sonstiger interessierter Dritter in den Wahrheitsgehalt der Handelsregistereintragung und deren Grundlagen oder sonstige öffentliche Mitteilungen über die Vermögenslage der Gesellschaft.
Demgemäß geht es bei dem abstrakten Gefährdungstatbestand auch in Bezug auf eine Erhöhung des Stammkapitals um Äußerungsdelikte.
§ 82 GmbHG soll jeden, der mit der Gesellschaft in Geschäftsverbindung treten will, vor Täuschungen schützen und ihm die Möglichkeit geben, sich durch Einsicht in das Handelsregister und dessen Unterlagen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu unterrichten. Werden erhebliche Umstände verschwiegen, wird die Äußerung insgesamt falsch.
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit einer Angabe ist der Eingang beim Registergericht. Wenn die Angabe zu dieser Zeit nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt, ist sie falsch im Sinne von § 82 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG.
Auf den vorherigen Entschluss des Geschäftsführers zum Ziel der Mittelverwendung kommt es nicht an. Auch die Befriedigung eines Gläubigers der Gesellschaft durch Weiterleitung der an die Gesellschaft geleisteten Einlagenzahlung erfolgt zwar im Allgemeinen in Ausübung der Verfügungsmacht der Geschäftsführung [2].
Bei Kapitalerhöhungen wird auch meist schon vorab eine Bestimmung über die Verwendung des auf die Erhöhung einzuzahlenden Kapitals getroffen, weshalb die Geschäftsleitung um der Erreichung dieses geschäftlichen Ziels willen an die Gesellschafterversammlung mit dem Anliegen der Aufbringung zusätzlicher Mittel herantritt. Verwendungsabsprachen sind vor diesem Hintergrund im Allgemeinen unschädlich [3].
Anders liegt es dann, wenn die Gesellschaft letztlich nur die Durchgangsstation einer Leistung des Inferenten an einen Gesellschaftsgläubiger ist, bei der jede Einwirkungsmöglichkeit der Geschäftsführung ausgeschlossen wird [4].
Eine Falschangabe gegenüber dem Registergericht im Sinne von § 82 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG liegt in einer solchen Konstellation auch vor, wenn der Geschäftsführer nicht über die Anlage verfügen kann, weil die kreditgebende Bank eine Verfügung über die auf dem Geschäftskonto gut geschriebene Beträge zu anderen Zwecken als zur Rückführung einer Verbindlichkeit verhindert [5].
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Juni 2016 – 2 StR 520/15
- vgl. Schaal in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 207. Lfg., § 82 GmbHG Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 – – II ZR 183/00, ZIP 2001, 513, 515[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2010 – – II ZR 12/08, BGHZ 185, 44, 49[↩]
- vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 18.03.2002 – – II ZR 364/00, WM 2002, 965, 966[↩]
- vgl. MünchKomm-GmbHG/Wißmann, GmbHG, 2. Aufl., § 82 Rn. 124, 229[↩]