Eine Strafbarkeit wegen täterschaftlich begangenen Kapitalerhöhungsschwindels scheidet aus, sofern der handelnde Aktionär weder Mitglied des Vorstands noch des Aufsichtsrats der Gesellschaft war [1]. Möglich ist jedoch die Anstiftung zum Kapitalerhöhungsschwindel (§ 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG, § 27 StGB).

Bei § 399 Abs.1 Nr. 4 AktG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, so dass es infolge der Falschangaben nicht zu einer unrichtigen Eintragung in das Handelsregister kommen muss [2]. Der Tatbestand des § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG ist daher schon mit der Kenntnisnahme der falschen Angaben durch das Amtsgericht vollendet [3].
Der Vorstand, der den entsprechenden Kapitalerhöhungsbericht der Gesellschaft, der der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister beigefügt wurde, unterzeichnet und darin wahrheitswidrig die tatsächlich nicht erfoglte Einzahlung des Kapitalerhöhungsbetrages bestätigt, hat sich damit wegen Kapitalerhöhungsschwindels (§ 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG) strafbar gemacht. Als Vorstand der Gesellschaft oblag es ihm, die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 188 Abs. 1 AktG). Dabei hatte er gemäß § 188 Abs. 2 Satz 1 AktG die Pflichten der § 36 Abs. 2, § 37 AktG zu beachten [4]. Die Tat ist bereits aufgrund der Falschangaben gegenüber dem Amtsgericht vollendet [5].
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2016 – 2 StR 36/15
- vgl. Kiethe, aaO, § 399 AktG Rn. 99; Schaal, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 205. EL Oktober 2015, § 399 AktG Rn. 70 f.[↩]
- Schaal, in: MünchKomm- zum AktG, 3. Aufl., § 399 Rn. 237 mwN[↩]
- vgl. Südbeck, in: Park, Kapitalmarktstrafrecht, 3. Aufl., § 399 AktG Rn. 99[↩]
- vgl. Kiethe, in MünchKomm- zum StGB, 2. Aufl., § 399 AktG Rn. 105 f.[↩]
- Kiethe, in MünchKomm- zum StGB, 2. Aufl., § 399 AktG Rn. 150[↩]
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