Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ermächtigt die nationalen Wettbewerbsbehörden und gerichte nicht dazu, wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union ein Bußgeld gegen ein Unternehmen unabhängig von den nationalen Bußgeldvorschriften zu verhängen.

Auch bei unionsrechtskonformer Auslegung und unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 81 Abs. 4 GWB in der Fassung der 7. GWB-Novelle zur Bemessung der Unternehmensgeldbuße kann nach § 30 Abs. 1 OWiG gegen den Rechtsnachfolger einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wegen einer vor Inkrafttreten des § 30 Abs. 2a OWiG begangenen Tat ein Bußgeld nur verhängt werden, wenn zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Nahezu-Identität besteht1.
Die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen bestimmt sich nach § 30 OWiG.
Nach der hier maßgeblichen, bis zum 29.06.2013 geltenden Fassung dieser Vorschrift kann eine Verbandsgeldbuße nur dann gegen die juristische Person festgesetzt werden, wenn ein Organ oder ein für sie in Leitungsfunktion tätiger Mitarbeiter eine Ordnungswidrigkeit begangen hat (§ 30 Abs. 1 OWiG). Die Verhängung einer Geldbuße setzt danach eine unmittelbare Beziehung zwischen dem Täter und der juristischen Person voraus, für die er gehandelt hat. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung entfällt diese Beziehung mit der Wirksamkeit der Verschmelzung, weil die verschmolzene juristische Person ab diesem Zeitpunkt erloschen ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Zu der juristischen Person, auf die verschmolzen wurde, steht der Täter aber, wenn er nicht für diese gehandelt hat, in keiner solchen Beziehung. Da die Verfassungsgewährleistung nach Art. 103 Abs. 2 GG nur dann eine Ahndung zulässt, wenn diese gesetzlich bestimmt ist, hat der Bundesgerichtshof unter der Geltung des § 30 OWiG aF eine generelle Bußgeldverantwortung des Rechtsnachfolgers ausgeschlossen, weil hierüber der Gesetzgeber zu befinden hätte2. Der Gesetzgeber hat hierauf mit dem 8. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.06.20133 reagiert. Die mit diesem Gesetz eingefügte Vorschrift des § 30 Abs. 2a OWiG, nach der im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG) die Geldbuße gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden kann und die in einem Fall wie dem vorliegenden die Verhängung eines Bußgelds gegen den Gesamtrechtsnachfolger erlaubte, kann auf die hier zu beurteilende Tat indes keine rückwirkende Anwendung finden (nulla poena sine lege; Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GR-Charta).
Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Rechtsnachfolgers auch nach § 30 OWiG aF angenommen werden, wenn zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahezu Identität besteht. Eine solche wirtschaftliche Identität ist allerdings nur gegeben, wenn das „haftende Vermögen“ weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder in ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht4.
Entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts erlaubt § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 für den Zeitraum nach der 7. GWB-Novelle keine andere Beurteilung. Denn der Bezug dieser Regelung auf das „Unternehmen“ und die Bestimmung seines Umsatzes betrifft allein die Rechtsfolgenseite, während die Frage, ob eine juristische Person überhaupt durch das Handeln ihrer Leitungsperson mit einem Bußgeld belegt werden darf, abschließend durch § 30 OWiG bestimmt wird; die in § 30 Abs. 1 OWiG vorgesehene Begrenzung der Ahndung einer Organtat gegenüber derjenigen („dieser“) juristischen Person, deren Organ die Tat begangen hat, vermag § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 nicht aufzuheben5. Mit der Einfügung von § 30 Abs. 2a OWiG hat der Gesetzgeber im Übrigen an der Anknüpfung bei der juristischen Person festgehalten6 und damit bestätigt, dass § 30 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 81 GWB und mithin das bis zum Inkrafttreten der 8. GWB-Novelle geltende nationale Recht eine über die vorstehenden Grundsätze hinausgehende bußgeldrechtliche Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers nicht erlaubte7.
Nach diesen Grundsätzen besteht keine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Rechtsnachfolgerin nach § 30 Abs. 1 OWiG, soweit die Voraussetzung einer Nahezu-Identität zwischen dem Vermögen der verschmolzenen Gesellschaft und dem der Rechtsnachfolgerin zu verneinen sind.
Unbeachtlich bleibt in diesem Zusammenhang weiterhin der Umstand, dass die Nebenbetroffene bereits vor der Übernahme alle Geschäftsanteile der verschmolzenen Gesellschaft gehalten hatte. Das gilt hier schon deshalb, weil dies zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung noch nicht der Fall war.
An dem Ergebnis, dass nach den hier maßgeblichen Rechtgrundlagen in § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. § 30 OWiG aF ein Bußgeld gegen die Nebenbetroffene nicht verhängt werden kann, vermag auch eine unionsrechtskonforme Auslegung dieser Bestimmungen nichts zu ändern.
Allerdings hat die Kommission in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es der allgemeine Grundsatz der effektiven Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union8 erfordert, dass das nationale Recht wirksame und hinreichend abschreckende Sanktionen bereithält9. Damit geht die Pflicht der mitgliedstaatlichen Gerichte einher, das einzelstaatliche Recht möglichst so auszulegen, dass bei einer – hier zu Gunsten der Rechtsbeschwerde unterstellten – Zuwiderhandlung gegen Art. 81, 82 EG (Art. 101, 102 AEUV) effektive Sanktionen verhängt werden können.
Bei der Auslegung der einzelstaatlichen Vorschriften müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten zur wirksamen Durchsetzung des Unionsrechts im Rahmen der Wortlautgrenze und unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts alle verfügbaren Spielräume nutzen10, deren Bestimmung nach nationalen Auslegungsmethoden allerdings den innerstaatlichen Gerichten obliegt11. Die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung findet aber in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit, insofern ihre Schranken, als sie nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem, also entgegen den nach nationalem Recht zulässigen Methoden richterlicher Rechtsfindung, dienen darf12.
Diese Grundsätze gelten in besonderer Weise für Vorschriften auf dem Gebiet des Strafrechts13, bei deren Auslegung dem im deutschen und europäischen Verfassungsrecht verankerten Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 49 Abs. 1 GR-Charta; Art. 7 MRK) und somit auch der Wortsinngrenze besondere Bedeutung zukommt14. Eine gesetzlich nicht vorgesehene strafrechtliche Verantwortlichkeit kann danach auf eine unionsrechtskonforme Auslegung selbst dann nicht gestützt werden, wenn die in Rede stehende nationale Regelung sich andernfalls als unionsrechtswidrig erweisen könnte15.
Die hier anzuwendenden Bestimmungen in § 81 GWB und § 30 OWiG aF vermag ihrem Wortlaut nach eine bußgeldrechtliche Inanspruchnahme der Nebenbetroffenen nicht zu rechtfertigen. Mit Blick auf das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG setzt die Erstreckung der bußgeldrechtlichen Haftung auf einen Rechtsnachfolger in Anbetracht der Wortsinngrenze des § 30 OWiG aF im Anwendungsbereich dieser Vorschrift – wie bereits ausgeführt – voraus, dass dieser bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahezu identisch mit der früheren Vermögensverbindung in dem Sinne ist, dass das „haftende Vermögen“ weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder in ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht16.
Nach der europäischen Rechtspraxis ist es zwar möglich, dass die Kommission auch den aus der Verschmelzung hervorgegangenen Rechtsträger für die Zahlung einer Geldbuße in Haftung nimmt. Da nach Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2003 das Unternehmen Adressat einer bußgeldrechtlichen Ahndung durch die Kommission sein kann, besteht im Unionsrecht keine § 30 Abs. 1 OWiG vergleichbare starre Anbindung an den Rechtsträger, für den die kartellordnungswidrig handelnde natürliche Person tätig geworden ist. Dies hat auch zur Folge, dass die Kommission gegen den Rechtsnachfolger ein Bußgeld verhängen darf, wenn das ursprünglich haftende Unternehmen nicht mehr existiert, weil es von einem Erwerber übernommen wurde. In diesem Fall kann die Verantwortung für die von dem übernommenen Unternehmen begangene Zuwiderhandlung dem Erwerber und Rechtsnachfolger zugerechnet werden17. Dies gilt jedenfalls, soweit das übernehmende Unternehmen – was hier nicht zweifelhaft wäre – in der wirtschaftlichen Kontinuität zu dem übernommenen Unternehmen steht18.
VO (EG) Nr. 1/2003 ermächtigt indes allein die Kommission und nicht die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, die dort normierten Entscheidungen zu treffen. Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2003 enthält keine Verweisung, aus der sich anderes schließen ließe.
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1/2003 sind die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel 81 und 82 EGV (jetzt Art. 101 f. AEUV) zuständig. Sie können hierzu die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Entscheidungen erlassen. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 4. Spiegelstrich VO (EG) Nr. 1/2003 ergibt sich indes im Verhältnis zum Bürger keine über die einzelstaatliche Ermächtigung hinausgehende Grundlage für die Verhängung europäischer Geldbußen. Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 rechtfertigt es insbesondere nicht, unabhängig von nationalen Bestimmungen über die Begründung einer Bußgeldhaftung jeden Rechtsträger, der zu einem Unternehmen im Sinn des europäischen Wettbewerbsrechts gehört, das den Art. 101, 102 AEUV zuwidergehandelt hat, nach denselben Grundsätzen in die Haftung zu nehmen, die im Rahmen des Art. 23 VO (EG) Nr. 1/2003 gelten. Die Auferlegung einer Sanktion wegen Zuwiderhandlung gegen das europäische Kartellrecht durch die Behörden der Mitgliedstaaten muss vielmehr sowohl hinsichtlich Grund als auch Höhe von dem jeweiligen einzelstaatlichen Recht gedeckt sein.
Soweit demgegenüber geltend gemacht wird19, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 4. Spiegelstrich VO (EG) Nr. 1/2003 berechtige dem Grunde nach dazu, Unternehmen im Sinn des europäischen Wettbewerbsrechts mit einer Geldbuße zu belegen, die das nationale Recht nur der Höhe nach näher ausgestalte, und dabei nach den für Entscheidungen der Kommission gemäß Art. 23 VO (EG) Nr. 1/2003 anerkannten Grundsätzen den Adressaten auszuwählen, trifft diese Auffassung nicht zu. Sie widerspricht nicht nur der ganz überwiegenden Literaturmeinung, sondern auch dem Wortlaut und dem aus der Entstehungsgeschichte ersichtlichen Willen des Verordnungsgebers sowie dem mit Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 insoweit verfolgten Zweck.
Nach der nahezu einhelligen Auffassung im Schrifttum stellt Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 im Verhältnis zum Bürger keine Rechtsgrundlage für die Verhängung unionsrechtlicher Geldbußen dar20.
Sowohl die Gesetzessystematik als auch die Entstehungsgeschichte sprechen dafür, dass mit Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 lediglich im Verhältnis zwischen der Union und den Mitgliedstaaten Entscheidungsbefugnisse und Aufgaben zur Stärkung der dezentralen Anwendung des Unionsrechts21 auf die Mitgliedstaaten übertragen werden sollten, ohne dabei eine eigenständige Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der nationalen Wettbewerbsbehörden gegenüber dem Bürger zu schaffen22. Wortlaut und Aufbau der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 legen nahe, dass die im Kapitel – II („Zuständigkeit“) enthaltenen Regelungen der Art. 4 und 5 vor allem die parallele Zuständigkeit der Kommission und der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden für die Durchsetzung des europäischen Wettbewerbsrechts statuieren. Abgesehen von der Ermächtigung der nationalen Wettbewerbsbehörden zum Entzug des Rechtsvorteils einer Gruppenfreistellung (Art. 29 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2003) enthält die Verordnung konkrete Regelungen nur für die von der Kommission zu treffenden Entscheidungen nach Art. 7 ff. und 23 f. VO (EG) Nr. 1/2003. Auf die erst dort vorgesehenen konkreten Eingriffsbefugnisse verweist lediglich die den Aufgabenbereich der Kommission betreffende Zuständigkeitsbestimmung in Art. 4 VO (EG) Nr. 1/2003, nicht jedoch die die Mitgliedstaaten betreffende Zuständigkeitsregelung in Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003.
Nach der eindeutigen Begründung im Vorschlag der Kommission23 enthält Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Sanktionen, worauf auch die Kommission in ihrer Stellungnahme zum Rechtsbeschwerdeverfahren hinweist. Ein Vorschlag des Europäischen Parlaments, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 4. Spiegelstrich des Kommissionsentwurfs dahin abzuändern, dass die nationalen Behörden zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern nach Art. 22, 23 des Entwurfs (jetzt: Art. 23, 24 VO (EG) Nr. 1/2003) oder sonstigen nach Europäischem Wettbewerbsrecht vorgesehenen Sanktionen befugt sind24, ist nicht übernommen worden. Vielmehr blieb es bei der Ermöglichung einzelstaatlicher Sanktionen mit dem Ziel, die dezentrale Durchsetzung des Kartellrechts zu fördern.
Diesem Verständnis von Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 steht auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03.05.201125 nicht entgegen. Dieser Entscheidung ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 ohne weiteres belastende Maßnahmen der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden rechtfertigt. Der Gerichtshof hat dort lediglich entschieden, dass Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2003 als unmittelbar anwendbare Vorschrift der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die zu einer verfahrensbeendenden Entscheidung verpflichten würde, mit der ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV verneint wird. Denn insoweit erlaubt das Unionsrecht den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten lediglich zu entscheiden, dass für sie kein Anlass zum Tätigwerden besteht26.
Der Bundesgerichtshof kann insoweit über die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 4. Spiegelstrich VO (EG) Nr. 1/2003 in eigener Verantwortung entscheiden.
Eine Ausnahme von der Pflicht letztinstanzlicher Gerichte nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zur Auslegung des Unionsrechts zu ersuchen, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts – insbesondere im Lichte seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift insgesamt , der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen27.
Gemessen an diesem Maßstab erweist sich die Ansicht der Rechtsbeschwerde als offenkundig unzutreffend. Auch der Gerichtshof geht ersichtlich davon aus, dass die Regelung der Voraussetzungen für den Erlass von Sanktionen im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 4. Spiegelstrich VO (EG) Nr. 1/2003 den Mitgliedstaaten obliegt. Soweit das einzelstaatliche Recht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit Blick auf die Voraussetzungen für die Verhängung solcher Sanktionen mindestens genauso streng sein muss wie Art. 23 VO (EG) Nr. 1/2003, damit die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht in Frage gestellt wird28, betrifft dies nämlich die Frage, ob die einzelstaatlichen Regelungen dem Erfordernis einer effektiven Durchsetzung des Wettbewerbsrechts – gegebenenfalls bei unionsrechtskonformer Auslegung – genügen. Eine unmittelbare Anwendung von Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 als Rechtsgrundlage für einzelstaatliche Geldbußen, die – sei es nur teilweise – an die Stelle der erforderlichen nationalen Sanktionsregelung tritt, wird dadurch aber nicht eröffnet. Nicht anders geht die Kommission in ihrer Stellungnahme zur Rechtsbeschwerde davon aus, dass die Verhängung von Geldbußen durch einzelstaatliche Gerichte nach einzelstaatlichem Recht zu erfolgen hat, welches allerdings unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Effektivitätsgebots auszugestalten und im Rahmen gegebenenfalls vorhandener Spielräume auszulegen ist.
Abweichende Entscheidungen mitgliedstaatlicher Behörden oder Gerichte oder der Unionsgerichte sind nicht ersichtlich und – auch bei der gebotenen Berücksichtigung der verschiedenen sprachlichen Fassungen der Verordnung29 – in Anbetracht der eindeutigen Entstehungsgeschichte von Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 nicht zu erwarten. Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Unionsgerichtshofs30 begründet aus den bereits dargelegten Gründen und im Übrigen schon deshalb keine Zweifel an der richtigen Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 4. Spiegelstrich VO (EG) Nr. 1/2003, weil sie sich nicht mit Sanktionen befasst. Die ihr vorangegangenen Schlussanträge des Generalanwalts Mazák31 enthalten ebenfalls keine Äußerung dahin, dass Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 auch als Rechtsgrundlage für die Verhängung von Sanktionen dienen könnte.
Dahinstehen kann nach alledem, ob im Übrigen der Auffassung, Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 sei dem Grunde nach und in Verbindung mit Art. 101 AEUV sowie § 81 GWB als Rechtsgrundlage für die Verhängung von Unternehmensgeldbußen geeignet, der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen gemäß Art. 49 Abs. 1, 2 GR-Charta entgegenstünde.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – KRB 47/13
- Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10.08.2011 – KRB 55/10, BGHSt 57, 193 – Versicherungsfusion[↩]
- BGH, Beschluss vom 10.08.2011 – KRB 55/10, BGHSt 57, 193 – Versicherungsfusion[↩]
- BGBl. I S. 1738[↩]
- BGH aaO, Beschlüsse vom 11.03.1986 – KRB 8/85, WUW/E 2265, 2267 – Bußgeldhaftung; vom 23.11.2004 – KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383 – nicht verlesener Handelsregisterauszug; vom 04.10.2007 – KRB 59/07, BGHSt 52, 58 Rn. 7 – Akteneinsichtsgesuch; vom 10.08.2011 – KRB 55/10, BGHSt 57, 193 Rn. 16 – Versicherungsfusion[↩]
- vgl. BGHSt 57, 193 Rn. 21 – Versicherungsfusion[↩]
- vgl. Raum in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 81 GWB Rn. 42[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/9852, S. 40, 49; 17/11053, S.20[↩]
- vgl. dazu EuGH, Slg. 2011, I-5161 Rn.19 mwN = WuW/E EU-R 1975 – Pfleiderer[↩]
- vgl. EuGH, Slg. 2009 I-4833 Rn. 37 = WuW/E EU-R 1572 X BV; Urteil vom 18.06.2013 – C-681/11, WuW/E EU-R 2754 Rn. 35 f. – Schenker; Dannecker/Biermann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Vor Art. 23 VO 1/2003 Rn. 9 mwN; siehe auch EuGH, Slg. 2005, I-3565 Rn. 53 – Berlusconi[↩]
- vgl. EuGH, Slg. 2009 I-6653 Rn. 60 ff. – Mono Car Styling; BGH, Urteil vom 26.11.2008 – VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21 mwN; BVerfG, NJW 2012, 669 Rn. 46 ff. mwN[↩]
- EuGH, Slg. 2009 I-6653 Rn. 63 – Mono Car Styling; Urteil vom 28.06.2012 – C-7/11 54 – Caronna; BVerfG, NJW 2012, 669 Rn. 47 f. mwN[↩]
- vgl. EuGH, Slg. 2009 I-6653 Rn. 60 ff. mwN – Mono Car Styling; BGHZ 179, 27 Rn.19 ff. mwN; BGH, Urteil vom 03.07.2014 – I ZR 30/11, WRP 2014, 1203 Rn. 46 mwN; BVerfG, aaO[↩]
- siehe dazu EuGH, Slg. 2005, I-5285 Rn. 47 – Pupino; KK-OWiG/Rogall, 4. Aufl., § 3 Rn. 83 mwN[↩]
- vgl. LK-StGB/Dannecker, 12. Aufl., § 1 Rn. 348 ff.; Hassemer/Kargl in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 1 Rn. 111a; Jarass, EU-GRCharta, 2. Aufl., Art. 49 Rn. 11[↩]
- EuGH, Urteil vom 28.06.2012 – C-7/11, Caronna; vgl. EuGH, Slg. 2005, I-3565 Rn. 74 mwN – Berlusconi[↩]
- BGHSt 57, 193 Rn. 12 ff. – Versicherungsfusion[↩]
- EuGH, Urteil vom 05.12 2013, C448/11 Rn. 28 – SNIA; Slg. 2009, I-8681 Rn. 85 = WuW/E EU-R 1633 – Erste Group Bank[↩]
- vgl. EuGH, Slg. 2004, I-123 Rn. 359 = WuW/E EU-R 899 – Aalborg Portland[↩]
- so etwa Ost in Bien, Das deutsche Kartellrecht nach der 8. GWB-Novelle, S. 305, 314 ff.[↩]
- Sura in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., Art. 5 VO 1/2003 Rn. 9 f.; KK-KartR/Schütz, Art. 5 VO 1/2003 Rn. 6 f.; MünchKomm-WettbR/Bauer, Art. 5 VO 1/2003 Rn. 3 ff.; Ritter in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Art. 5 VO (EG) 1/2003 Rn. 1 mit Fn. 1, Rn. 3, 7; Dannecker/Biermannn in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Vor § 81 GWB Rn.19, 22; Klees, Europäisches Kartellverfahrensrecht, § 7 Rn. 49; Bechtold/Bosch/Brinker, EU-Kartellrecht, 3. Aufl., Art. 5 VO 1/2003 Rn. 9 f., 12 aE; Puffer-Mariette in Schröter/Jakob/Klotz/Mederer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Art. 5 VO 1/2003 Rn. 12 mit Fn. 33 f., Rn. 16, 20; O. Weber in Schulte/Just, Kartellrecht, Art. 5 VO 1/2003 Rn. 4, 9 f.; Bürger, WuW 2011, 130, 132, 134; de Bronett, Europäisches Kartellverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 5 Rn. 7; Schwarze/Weitbrecht, Grundzüge des europäischen Kartellverfahrensrechts, § 8 Rn. 10, 22 ff.; Dalheimer in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Stand März 2005, Art. 5 VO Nr. 1/2003 Rn. 17; Hossenfelder in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Aufl., Art. 5 VO 1/2003/EG Rn. 3; FK/Achenbach, Stand Okt.2011, § 81 GWB Rn. 23; Petsche/Lager/Metzlaff in Liebscher/Flohr/Petsche, Handbuch der EU-Gruppenfreistellungsverordnungen, 2. Aufl., § 6 Rn. 4 mit Fn. 9, Rn. 11; wohl auch Bechtold, Kartellgesetz, 7. Aufl., § 81 Rn. 5; im Grundsatz auch FK/Jaeger, Stand Okt.2007, Art. 5 VO 1/2003 Rn. 14; vgl. auch Generaldirektor der Europäischen Kommission Italianer, S. 2 der Anlage zu BKartA, Stellungnahme zum RegE der 8. GWB-Novelle; GAin Kokott, Schlussanträge vom 08.09.2011 – C-17/10 Rn. 58 – Toshiba Corporation; Raum in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 81 GWB Rn. 76; aA nur Ost in Bien, Das deutsche Kartellrecht nach der 8. GWB-Novelle, S. 305, 314 ff.; ohne konkrete Begründung auch Mäsch/van der Hout, Kartellrecht, Art. 5 VerfVO Rn. 4; möglicherweise auch Jung in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl., Art. 104 AEUV Rn. 5[↩]
- Erwägungsgründe 6 und 34 der Verordnung[↩]
- in diese Richtung wohl auch GAin Kokott, Schlussanträge vom 28.02.2013 – C-681/11 Rn. 113 – Schenker[↩]
- KOM/2000/0582 endg.[↩]
- A50229/2001, ABl.2002 C 72 E/305, 306, vgl. Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 21.06.2001, A50229/2001, S. 7 f.[↩]
- EuGH, Urteil vom 03.05.2011 – C-375/09, Slg. 2011, I-3055, 3082 – Tele2 Polska[↩]
- EuGH, aaO Rn. 32 ff. – Tele2 Polska[↩]
- vgl. nur EuGH, Slg. 1982, 3417 Rn. 16 ff. – CILFIT; BGH, Beschluss vom 26.11.2007 – NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34 mwN[↩]
- EuGH, WuW/E EU-R 2754 Rn. 35 f. – Schenker[↩]
- vgl. BGHZ 174, 273 Rn. 34 mwN[↩]
- EuGH, Slg. 2011, I-3055, 3082 – Tele2 Polska[↩]
- EuGH, Slg. 2011, I-3055, 3058[↩]