Subventionserheblich sind nach § 2 Abs. 5 Investitionszulagengesetz 1999 jedenfalls die Anschaffungskosten für die gelieferten Anlagen.
Der Begriff der Anschaffungskosten, der nach allgemeiner Auffassung § 255 Abs. 1 HGB zu entnehmen ist1, umfasst die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Abzuziehen sind Anschaffungspreisminderungen (§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB).
Darunter sind nicht nur Kaufpreisnachlässe, sondern ganz allgemein Ermäßigungen der Anschaffungskosten und damit auch Rückflüsse von im Zusammenhang mit dem Erwerb geleisteten Aufwendungen zu verstehen, die nicht sofort abziehbar, sondern auf die Zeit der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen gewesen wären2.
Der Tatrichter hätte für einen Freispruch hier darlegen und erörtern müssen, inwieweit es sich nicht in Wirklichkeit um eine Ermäßigung der Anschaffungskosten gehandelt hat.
Etwas anderes gilt freilich in Bezug auf die betroffene Fördermaßnahme – Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ . Hierfür stellt keine subventionserheblichen Tatsachen i. S. von § 264 Abs. 8 StGB dar.
Subventionserheblich sind nur solche Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB) oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist (§ 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB). Die Subventionserheblichkeit muss sich folgerichtig aus einem Gesetz (im formellen oder materiellen Sinne), d.h. einem Bundes- oder Landesgesetz oder einer Rechtsverordnung, ergeben; die Bezeichnung als „subventionserheblich“ in Verwaltungsvorschriften, Richtlinien etc. genügt jedoch nicht3.
An einer solchen gesetzlichen Anknüpfung fehlt es aber bei Subventionsvergaben im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“. Weder das Subventionsgesetz noch das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 06.10.19694 enthalten konkrete Hinweise auf die Anknüpfung derartiger Fördermittel im Allgemeinen bzw. des Investitionszuschusses im Besonderen an die Anschaffungskosten. Subventionserhebliche Tatsachen ergeben sich allenfalls aus dem nach § 4 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (in der bis zum 13.09.2007 geltenden Fassung) aufgestellten Rahmenplan des nach § 6 dieses Gesetzes zusammen tretenden Planungsausschusses aus Mitgliedern der Bundes- und Landesregierungen oder weiteren, im Zusammenhang mit der Förderung stehenden konkreten Verwaltungsbestimmungen5. Dies genügt jedoch ebenso wenig wie der ausweislich der Urteilsfeststellungen in den Zuwendungsbescheiden enthaltene Hinweis „auf die Subventionserheblichkeit der Angaben“6.
Soweit – was naheliegt – auch die Anschaffungskosten zu den ausweislich der Förderungsbescheide subventionserheblichen „Angaben“ zählten, ist jedoch eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) zu prüfen. Kommt die für sich genommen abschließende Sonderregelung des § 264 StGB nicht in Betracht, liegen aber die Voraussetzungen des (versuchten) Betruges vor, lebt die Strafbarkeit nach § 263 StGB wieder auf7.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 114/14
- vgl. BFH, Urteil vom 26.03.1992 – – IV R 74/90, BB 1992, 2471 f.; für den parallelen Begriff der Herstellungskosten auch BFH, Urteile vom 20.08.2013 – – IX R 5/13, BFH/NV 2014, 312 ff.; vom 04.07.1990 – GrS 1/89, BB 1990, 1886 ff.[↩]
- BFH, Urteil vom 20.08.2013 – – IX R 5/13, BFH/NV 2014, 312 ff.[↩]
- vgl. bereits BGH, Urteil vom 11.11.1998 – 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 237[↩]
- BGBl. I, S. 1861[↩]
- vgl. bereits ThürOLG, Beschluss vom 01.11.2006 – 1 Ws 290/06, StV 2007, 417 (nur Ls.); näher Kaligin, BB 2009, 524 ff.[↩]
- vgl. bereits BGH aaO; OLG Thüringen aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 11.11.1998 – 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233[↩]











