Wenn ein Einzelhandelsgeschäft nur die entsprechenden für den Sonntagsverkauf zugelassenen Waren anbietet und die übrigen Räumlichkeiten mit den nicht für den Sonntagsverkauf zugelassenen Waren provisorisch abtrennt, unterliegt das Ladengeschäft immer noch dem Sonntagsverkaufsverbot, denn es wird nicht zu einem „Kiosk“.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Sonntagsverkaufsverbot festgestellt und damit gleichzeitig eine gegen den Betroffenen verhängte Geldbuße in Höhe von 500,00 € bestätigt. Geklagt hatte ein Betreiber eines Einzelhandelsgeschäfts, der sich gegen eine Geldbuße i.H.v. 500 € wegen fahrlässigen verbotswidrigen „Öffnens einer Verkaufsstelle mit Kundinnen und Kunden für den geschäftlichen Verkehr außerhalb der Werktage“ gewehrt hat. Er meint, sein Einzelhandelsgeschäft könne am Sonntag als „Kiosk“ geöffnet sein, wenn er nur die entsprechenden für den Sonntagsverkauf zugelassenen Waren anbiete und die übrigen Räumlichkeiten mit den nicht für den Sonntagsverkauf zugelassenen Waren provisorisch abtrenne. Nach seiner erfolglosen Klage vor dem Amtsgericht hat er sein Ziel mit der Rechtsbeschwerde weiter verfolgt.
In seiner Entscheidungsbegründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. darauf verwiesen, dass nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz die Ladenöffnung am Sonntag grundsätzlich verboten sei, wenn sie nicht ausdrücklich erlaubt sei. Eine derartige Erlaubnis habe der Betroffene nicht. Daher verstieß er vorsätzlich gegen das Sonntagsverkaufsverbot.
Weiter führt das Oberlandesgericht aus, der Betroffene sei bereits im September 2019 vom Gewerbeamt auf das allgemeine Sonntagsverkaufsverbot hingewiesen worden. Er könne die gesetzgeberische Vorgabe auch nicht dadurch unterlaufen, dass er einen Rechtsanwalt gefragt und von diesem eine entgegenstehende Antwort erhalten habe. Der Rechtsanwalt habe die gesetzliche Regelung nicht durch eigenständige Bewertungen ersetzen können. Die Vorgehensweise des Betroffenen führe allein dazu, dass von einem vorsätzlichen Verhalten auszugehen sei und eine Haftung des Rechtsanwalts für die unrichtige Auskunft im Raum stehe.
Darüber hinaus falle das Lebensmittelgeschäft des Betroffenen auch nicht unter den Begriff „Kiosk“, der zum Verkauf an Sonn- und Feiertagen berechtigt wäre. Der Begriff „Kiosk“ sei in Anlehnung an bauordnungsrechtliche Vorschriften zu verstehen. Es handele sich um „eine kleine ortsfeste, meist aus einem einzigen Raum bestehende bauliche Anlage, die in der Regel von Kundinnen und Kunden nicht betreten werden kann und bei der die Warenabgabe in Form des Schalterverkaufs stattfindet“. Diesem Begriffsverständnis entspreche das Lebensmittelgeschäft des Betroffenen – auch im Falle der provisorischen Abtrennung – nicht.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. August 2020 – 2 Ss-OWi 867/20
Bildnachweis:
- Getränke: Satya Prem | CC0 1.0 Universal