Leichtfertige Marktmanipulation – und die vermeintliche Strafbarkeitslücke

Es besteht auch durch das Inkrafttreten des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes am 2. Juli 2016 keine Strafbarkeitslücke bezüglich der Strafbarkeit wegen leichtfertiger Marktmanipulation.

Leichtfertige Marktmanipulation – und die vermeintliche Strafbarkeitslücke

Das Bundesverfassungsgericht billigte jetzt ausdrücklich die Annahme des Bundesgerichtshofs1, es sei durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz am 2. Juli 2016 keine Ahndungslücke für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Wertpapierhandelsgesetz entstanden (vgl. § 52 WpHG). Diese Ansicht verstoße, so das Bundesverfassungsgericht, nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG2.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juni 2018 – 2 BvR 375/17

  1. BGH, Beschluss vom 10.01.2017 – 5 StR 432/16[]
  2. vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.05.2018 – 2 BvR 463/17, Rn. 17 ff.[]
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