Der Fall Porsche: „Marktmanipulation“ und die Frage des hinreichenden Tatverdachts

Eine hochsensible Beweislage kann die Klärung der Vorwürfe in öffentlicher Hauptverhandlung erfordern, wenn ein erkennbar aussichtsloser Fall nicht vorliegt.

Der Fall Porsche: „Marktmanipulation“ und die Frage des hinreichenden Tatverdachts

Die gescheiterte Übernahme von Volkswagen durch Porsche hat jetzt doch noch ein strafrechtliches Nachspiel. Nachdem die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart im April zunächst die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen die beiden maßgeblichen Vorstandsmitglieder abgelehnt hat, hat das Oberlandesgericht Stuttgart diese Entscheidung nun auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin korrigiert und das Strafverfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart eröffnet.

Der Ausgangssachverhalt[↑]

Am 17.12 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Stuttgart Anklage gegen W. und H., denen sie Marktmanipulation in fünf Fällen nach §§ 20a Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 Alt. 1, 39 Abs. 2 Ziff. 11, 38 Abs. 2 Ziff. 1 WpHG i. V. m. §§ 25 Abs. 2, 53 StGB vorwirft. Die Angeschuldigten sollen in ihrer Eigenschaft als Vorstände der Porsche Automobil Holding SE (im folgenden: Porsche SE) im Zeitraum vom 10.03.2008 bis zum 26.10.2008 aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses die Veröffentlichung von mindestens fünf (Presse-) Erklärungen veranlasst haben, durch die vorgefasster Absicht entsprechend eine bereits seinerzeit bestehende Absicht der Porsche SE verschleiert werden sollte, die Aufstockung der Beteiligung am Stammkapital der Volkswagen AG auf 75 % anzustreben, indem eine solche Absicht dementiert worden sein soll. Wegen der Einzelheiten der Erklärungen wird auf die Darstellung unter III. des Anklagesatzes der Anklageschrift verwiesen. Entsprechend dem Tatplan der Angeschuldigten sollen die unrichtigen Angaben auf den an der Frankfurter Wertpapierbörse festgestellten Börsenpreis der Aktien der Volkswagen AG dämpfend eingewirkt haben. Im weiteren Verlauf sei es ab dem 27.10.2008 zu einer Kursexplosion der VW-Stammaktie gekommen, nachdem die Porsche SE am 26.10.2008 schließlich eine Pressemitteilung des Inhalts veröffentlicht habe, dass der Vorstand der Gesellschaft beabsichtige, die Beteiligung an der VW AG, sofern die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stimmen, im Jahr 2009 auf 75 % aufzustocken und damit den Weg für einen Beherrschungsvertrag frei zu machen, und dass die Porsche SE bereits 42, 6 % der ausstehenden VW-Stammaktien sowie Baroptionen auf weitere 31, 5 % des Stammkapitals halte. Die in den von den Angeschuldigten veranlassten öffentlichen Mitteilungen enthaltenen unrichtigen Angaben hätten in den der Veröffentlichung der ersten Pressemitteilung vom 10.03.2008 unmittelbar nachfolgenden Handelsstunden die Handelsaktivität in der VW-Stammaktie gedämpft und damit potenzielle Handelsteilnehmer von Käufen dieser Aktien abgehalten sowie im nachfolgenden Zeitraum bis zum 26.10.2008 Handelsteilnehmer zur Veräußerung ihrer bis dahin gehaltenen VW-Stammaktien oder zur Tätigung von Leerverkäufen von VW-Stammaktien veranlasst.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Stuttgart die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, da es eine für eine Verurteilung hinreichende Wahrscheinlichkeit des Nachweises der behaupteten Straftaten mit den vorgelegten Beweismitteln nicht für gegeben hält. Die zuständige Wirtschaftsstrafkammer stellt in ihrer Entscheidung in erster Linie darauf ab, dass die formale Beschlusslage der maßgeblichen Gremien, die Beteiligung von Porsche an VW über 75 % auszuweiten und den Weg für einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag frei zu machen, erst am 26.10.2008 vorgelegen habe, als erstmals sich insoweit deckende Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat der Porsche SE zustande gekommen seien. Eine frühere, sogenannte „verdeckte“ Beschlusslage beider maßgeblicher Gremien könne voraussichtlich mit den vorhandenen Beweismitteln nicht mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung nachgewiesen werden.

Hinreichender Tatverdacht[↑]

Ein hinreichender Tatverdacht besteht iSd § 203 StPO dann, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens eine spätere Verurteilung des Angeschuldigten mit den vorhandenen zulässigen Beweismitteln wahrscheinlich erscheint1. Das ist dahin zu präzisieren, dass entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen muss oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegen muss, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung notwendig sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es etwa auf den persönlichen Eindruck des Gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit bei sich widersprechenden Aussagen entscheidend ankommt. Denn diffizile Beweiswürdigungsfragen dürfen nicht im Zuge der nicht-öffentlichen und nicht-unmittelbaren vorläufigen Tatbewertung des eröffnenden Gerichts womöglich endgültig entschieden werden. Die Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle ausfiltern, aber der Hauptverhandlung ansonsten nicht vorgreifen2. Insbesondere in beweisrechtlich hochsensiblen Fällen besteht keine Veranlassung, dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung im Rahmen des vergleichsweise defizitären Beschlussverfahrens nach § 203 StPO vorzugreifen3.

Zwar ist dem Tatrichter bei der Prognoseentscheidung über den hinreichenden Tatverdacht ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt4. Dennoch ist der für die Eröffnung erforderliche hinreichende Tatverdacht nach dem vom Oberlandesgericht aufgezeigten Maßstab vorliegend gegeben.

Würdigung in tatsächlicher Hinsicht[↑]

In einer Gesamtschau der Abläufe und Beweismittel lässt eine Vielzahl von Indizien den von der Staatsanwaltschaft gezogenen Schluss auf eine sogenannte „verdeckte Beschlusslage“ bereits am 3.03.2008 jedenfalls ebenso nahe liegen wie das von der Kammer angenommene Gegenteil, so dass angesichts der beweisrechtlichen hohen Sensibilität des vorliegenden Verfahrens die Eröffnung des Hauptverfahrens geboten ist.

Hinsichtlich der Handlungsabläufe im Tatzeitraum geht der angefochtene Beschluss zunächst von denselben objektiven Tatsachengrundlagen aus wie die Anklageschrift. Dies betrifft nicht nur den Umstand, dass die Planungen der damaligen Porsche AG zum Beteiligungsaufbau bei der Volkswagen AG bereits Mitte des Jahres 2005 begannen und in Gestalt der Anwaltskanzlei F. und der Investmentbank M. externe Berater eingebunden wurden, sondern auch den Umstand, dass bei Auslotung der vorhandenen Handlungsoptionen von beiden wiederholt schon ab diesem Zeitpunkt auf die „besonderen Vorzüge“ einer den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ermöglichenden Beteiligungshöhe von 75 % des Stammkapitals und darüber hinaus hingewiesen wurde. Auch geht die Kammer davon aus, dass der Angeschuldigte H. als für Finanzen zuständiges Vorstandsmitglied seit Beginn September 2008 Kreditverhandlungen führte, die auch die Bereitstellung von Mitteln zur Erhöhung der Beteiligung auf über 75 % zum Gegenstand haben sollten, als nach eigener Wertung der Kammer eine diesbezügliche formelle Beschlusslage noch nicht vorgelegen habe. Zudem teilt sie die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass die bewusste Unwägbarkeit einer möglicherweise weiterhin bestehenden Sperrminoritätsregelung für den Fall, dass das sogenannte VW-Gesetz nicht fallen würde, den dann unternehmerisch unsinnigen Erwerb einer 75 %-Beteiligung wirtschaftlich untragbar machte.

Sie kommt dennoch zu dem Ergebnis, dass dieses Geschehen lediglich Ausfluss des „von Selbstüberschätzung durchsetzten Optimismus der Angeschuldigten“ gewesen sei, die damit zwar eine strategische Vision verfolgten, aber keine Schritte ergriffen, die zwangsläufig in einen Beteiligungserwerb von 75 % münden mussten, sondern jederzeit umkehrbar waren. Deshalb seien keine Hinweise dafür vorhanden, dass eine verdeckte Beschlusslage vor dem 26.10.2008 vorgelegen habe, zumal die Protokollniederschriften der Organsitzungen solches nicht nahelegten, wofür auf eine Sitzungsniederschrift der Aufsichtsratssitzung vom 23.07.2008 verwiesen wird.

Ungeachtet dessen, dass bei Bestehen einer verdeckten Beschlusslage irreführende Feststellungen und Formulierungen in Protokollen o.Ä. zu Verschleierungszwecken bewusst niedergelegt worden sein können, lässt der angefochtene Beschluss eine wertende Gesamtschau dieser Umstände vermissen, was die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft zu Recht beanstandet. Die gebotene Gesamtschau lässt eine verdeckte Beschlusslage zum 3.03.2008 als durchaus wahrscheinlich erscheinen.

Im Einzelnen:

  • Bereits ab dem Jahr 2005 befassten sich die maßgeblichen Organe von Porsche mit dem Gedanken, Volkswagen zu übernehmen, um die als unbefriedigend erkannte Zusammenarbeit mit der „Fertigungsplattform VW“ zu optimieren. Von Anfang an waren die Gremien auch mit der Option eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vertraut, der den Erwerb einer Beteiligung von mehr als 80 % des stimmberechtigten Grundkapitals erforderlich machte. Entsprechende deutliche Hinweise finden sich etwa in Ausarbeitungen/Präsentationen der Kanzlei F. vom 14.07.2005 und vom 23.08.2005. In letzterer wird auch explizit darauf hingewiesen, dass nur bei einer Beteiligung an mehr als 80 % des stimmberechtigten Kapitals Weisungen an den Vorstand von „Paris“ (im Dokument falsch, gemeint „Venedig“ = VW) erteilt und zugriff auf die Cashflows von „Venedig“ (= VW) genommen werden könnten. Ein entsprechender Erwerb des für die Durchsetzung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages benötigten Stammkapitals sei daher von entscheidender Bedeutung. Während angesichts der Spekulationen vieler Aktionäre auf spätere Abfindungszahlungen zur Erhöhung der Erfolgsaussichten der „Zugriff“ auf eine bestimmte Mindestanzahl von „Venedig“ (= VW)-Stammaktien schon vor Ankündigung des öffentlichen Übernahmeangebots als entscheidend empfohlen wird, wird andererseits auf die wirtschaftlichen Nachteile eines eventuell fruchtlosen Aufbaus an Stammaktien von „Venedig“ (= VW) für den Fall des Scheiterns der Übernahme hingewiesen. In einer Sitzung des Gesellschafterausschusses vom 15.07.2005 wurde der „> 80 % Ansatz“ als Handlungsempfehlung denn auch einstimmig befürwortet. Ein für diesen Termin als Power Point Präsentation erstellter „Indikativer Zeitplan“ weist neben der entsprechenden Umsetzung schon im Zeitraum Juli bis Dezember 2005 im unteren Feld der Folie eine „Kommunikationsstrategie vis-à-vis Öffentlichkeit“ aus, die zur Beantwortung aufkommender Fragen „no comment“ oder ein Pressestatement empfiehlt, demzufolge eine weitergehende rechtliche Analyse erforderlich sei.
  • Nachdem Ende 2005 der Gedanke an eine Konzernierung nicht weiterverfolgt wurde, beschlossen Vorstand und Aufsichtsrat im Juli 2006 eine Beteiligungserhöhung auf 25, 1 % des Stammkapitals. Schon zwei Tage später präsentierte der Angeschuldigte W. den Gesellschaftervertretern Optionen für einen weiteren Beteiligungsaufbau auf knapp unter 30 %, 50 % und 80 % .
  • Bereits ab diesem Zeitpunkt bemühten sich die Vorstände um die Genehmigung einer Fremdkapitalschaffung, deren Zweck nach E-Mail-Inhalten der betrauten Mitarbeiter von F. offenbar verschleiert werden sollte. In einer E-Mail des Mitarbeiters B. vom 06.11.2006 an N., Zuarbeiter des Finanzvorstands H., heißt es, dass sich die dort vorgeschlagene Variante 2 „aus Gründen der Optik besser mit der in der Praxis üblichen unspezifischen Begründung für das genehmigte Kapital“ vertrage. Es solle Ziel sein, „mit dem genehmigten Kapital möglichst unauffällig ‚durchzusegeln‘ um die Details einer etwaigen Transaktion nicht in einem frühen und ‚unfertigen‘ Stadium nach außen tragen zu müssen. (…) Was das Thema ‚Signalwirkung mit Blick auf Nolde‘ (= VW) und Kursspekulationen angeht, sollten wir noch einmal überlegen, wie der Eindruck, dass das genehmigte Kapital der Finanzierung der Nolde (= VW) -Aufstockung dienen könnte, von Anfang an beseitigt werden kann“. Dafür, dass die Genehmigung des Kapitals der Schaffung von Liquidität zum weiteren Beteiligungsaufbau dienen sollte, spricht auch ein Vermerk des Zeugen H. vom 30.11.2006, der mit dessen operativer Durchführung betraut war. Danach sei eine Übernahme frühestens Ende 2007 möglich. Es sei aber davon auszugehen, dass eine deutliche Kurssteigerung einsetzen könnte, was den Finanzierungsnachweis „nach oben“ treiben könnte. Selbst wenn „wir die Kurse gesichert haben“, sei unklar, ob der Finanzierungsnachweis gelinge. Da mit dem „Projekt sicher das größte Rad der Firmengeschichte“ gedreht werde und „sicher auch ein bedeutendes in der deutschen Industriegeschichte“, dürfe nichts schief gehen. Dafür, dass es sich bei diesem „größten Rad der Firmengeschichte“ nicht nur um die Gründung der Holding-Gesellschaft handelte, spricht auch die Kommunikationsstrategie, die von dem Mitarbeiter B. der Kanzlei F., der maßgeblich mit diesem Mandat betraut und mit dem Angeschuldigten W. per Du war, mit E-Mail vom 14.11.2006 übersandt wurde. In seinem Begleitschreiben weist der Zeuge B. darauf hin, dass „angesichts der Entwicklungen der letzten Tage“ zu überprüfen sei, „ob die bisherige Kommunikationsstrategie durchhaltbar“ sei. Es bestehe „ja jetzt ein sehr hohes Risiko, dass das genehmigte Kapital als weiterer Mosaikstein im Rahmen eines ‚Gesamtplan VW‘ der Familien Porsche/Piëch interpretiert“ werde. Die als Anhang beigefügte Kommunikationsstrategie enthält auch einen „Q&A“-Katalog, also ein Szenario denkbarer Fragen von Wirtschaftsjournalisten samt vorgeschlagenen Antworten. Hierin wird empfohlen, sämtliche Fragen nach einem weiteren Beteiligungsaufbau als dem bisher erfolgten als Spekulationen abzutun, auf die Porsche nicht eingehen werde. Es bestünden „gegenwärtig“, „derzeit“ oder „zur Zeit“ weder Absichten für einen weiteren Beteiligungsaufbau, noch die Absicht einer Übernahme von VW. Dieser Gesamtzusammenhang und die erwarteten Fragen lassen die Einlassung des Zeugen bei seiner Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft daher wenig plausibel erscheinen, die Schaffung des Kapitals zu diesem Zeitpunkt habe Flexibilität für eine mögliche spätere Einbringung von Porsche Salzburg in die Porsche AG schaffen sollen. Vielmehr deutet gerade die Notwendigkeit des Kommunikationskonzeptes darauf hin, dass beabsichtigt war, dass diese zur Kurssicherung benutzt wurde. Dementsprechend gab der Zeuge in seiner Vernehmung nämlich auch weiter an, dass „die Besonderheit der Transaktion immer darin“ bestanden habe, „dass ein Kursanstieg der VW Aktie später ggfs. als sinnvoll angesehene Beteiligungserhöhungen erschwert hätte“ und dass „Direktbeschlüsse“, etwa zur möglichen Eingliederung von Porsche Salzburg, „wegen der damit einhergehenden Anfechtungs- und Bewertungsrisiken“ vermieden würden.
  • Das weitere Vorgehen im Jahre 2007 impliziert, dass von dieser Kommunikationsstrategie auch tatsächlich Gebrauch gemacht wurde. So wurde im Vorfeld der Beteiligungserhöhung auf über 30 % am 24.03.2007 bereits am 24.01.2007 ein Entwurf für eine Befreiungsvereinbarung von der Mitteilungspflicht von Insiderinformationen an die BaFin nach § 15 Abs. 3 WpHG erstellt. Darin ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Irreführung der Öffentlichkeit durch die fehlende Veröffentlichung der beabsichtigten Transaktion nicht bestehe, da die Porsche AG „zu keinem Zeitpunkt kommuniziert habe, ihre Beteiligung an der VW AG unter keinen Umständen erhöhen zu wollen“. Vielmehr sei jeweils nur kommuniziert worden, „dass diese Absicht, derzeit‘ nicht bestehe“. Diese Vorgehensweise wurde auch in einer ebenfalls von F. am 20.02.2007 erstellten „Strategie zur ‚Krisenkommunikation‘“ beibehalten, indem Nachfragen nach einer möglichen Übernahme von VW durch Porsche als bloße Spekulationen abgetan werden sollten. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass sachlich unrichtige oder irreführende Stellungnahmen unzulässig seien. Der Angeschuldigte W. äußerte dementsprechend am 6.03.2007 auf dem G. Autosalon gegenüber Journalisten auf Nachfrage, dass zur Zeit keine Pläne bestünden, die Beteiligung von Porsche über 30 % zu erhöhen, obschon die Erhöhung von den Familienaktionären schon tags darauf beschlossen wurde. Diese Vorgehensweise soll nach Angaben des für die Pressearbeit bei Porsche zuständigen Zeugen H. dem „weiterhin fortgeltenden Kommunikationskonzept“ entsprochen haben, „das bis zur Fassung eines weitergehenden Beschlusses Gültigkeit“ entfaltet habe.
  • Im weiteren Laufe des Jahres 2007 bemühte sich der Angeschuldigte H. um den bereits angesprochenen Finanzierungsnachweis für die Erlangung der bestimmenden Mehrheitsbeteiligung. Die Bemühungen mündeten am 21.12 2007 zunächst in einen „Support Letter“ der Investmentbank M., die einen anfänglichen Finanzierungsbedarf von 15 Milliarden EUR und von weiteren 27 Milliarden EUR bei einem Beteiligungserwerb von 79,9 % annahm.
  • Im Februar 2008 fanden mehrere telefonische und persönliche Gespräche mit Mitarbeitern der niedersächsischen Staatskanzlei statt, in denen die Vertreter von Porsche vom Land Niedersachsen als Sperrminoritätenhalter eine Zusage wollten, dass auch bei Fortgeltung des „VW-Gesetzes“ ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag möglich sei (Gesprächsvermerke Harmening). Der Zeuge M. legte in einem Vermerk für den Ministerpräsidenten vom 12.02.2008 nieder, dass Porsche „an einer reinen Kapitalbeteiligung (…) kein Interesse“ haben dürfte und mittelfristiges Ziel von Porsche der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sei, was Porsche aber nicht erwähnen werde. Soweit der Zeuge M. in seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter hierzu angegeben hat, dass er sich nicht erinnern könne, dass die Gesprächsteilnehmer von Porsche von einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gesprochen haben, sondern er sich solches – auch aus dem früheren Verhalten von Porsche – eher erschlossen habe, scheint wenig nachvollziehbar, dass der Zeuge solches in seinem Vermerk für den Ministerpräsidenten nicht als bloße Mutmaßung seinerseits kenntlich macht. Insbesondere die Formulierung, dass „man auf dem Weg dahin (gemeint ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag) eben zunächst die Zustimmung zu den Satzungsänderungen verlangt“, spricht für eine inhaltliche Gesprächswiedergabe. Entsprechend versandte der Zeuge B. am 28.02.2008 eine E-Mail an den Angeschuldigten W., in welchem er die Blockadehaltung des Ministerpräsidenten beklagt und darauf hinweist, dass auch Planungen durchgeführt werden sollten, „wie die Beteiligung von VW geführt werden soll, wenn (…) nicht die für einen Beherrschungsvertrag erforderliche Mehrheit“ erlangt werde. Aufgrund der Auskünfte ihrer Rechtsberater waren die Angeschuldigten dabei davon überzeugt, dass das VW-Gesetz keinen Bestand haben und demnächst fallen würde, insbesondere sei die Sperrminoritätsregelung nicht haltbar
  • Zeitgleich wurde für die Anteilseignersitzung in S. am 11.02.2008 im Rahmen der Vorstellung der Strategie des weiteren Beteiligungsaufbaus wiederum problematisiert, dass die Porsche SE keinen Zugriff auf die finanziellen Ressourcen von VW habe und bei einer Beteiligung von 51 % nur eine Dividende, bei einer solchen von 75 % aber das anteilige Jahresergebnis von VW über einen Ergebnisabführungsvertrag vereinnahmt werden könne. Eine Präsentation mit dem nämlichen Inhalt wurde auch im Rahmen eines Workshops der Projektgruppe am 21./22.02.2008 (sog. „Pfinztal-Runde“) vorgestellt, ebenso im Rahmen der Aufsichtsratssitzung der Porsche SE am 3.03.2008.

Bei Betrachtung dieses Geschehens- und Planungsablaufs liegt nahe, dass zumindest der Vorstand der Porsche SE bereits seit 2005 die „Vision“ – so die Kammer im angefochtenen Beschluss – der Übernahme der VW AG hatte, dass sich diese aber spätestens im Laufe des Jahres 2006 zu einer beschlossenen Absicht verstärkte. Davon war etwa auch die Zeugin A., bis zu ihrem Ausscheiden aus der Porsche AG im September 2006 deren Justiziarin, überzeugt. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Unsinnigkeit eines Beteiligungsaufbaus über den von Niedersachen gehaltenen Anteil hinaus sei ihr seit dem Sprung über 30 % hinaus spätestens im April 2006 klar gewesen, dass „Porsche“ die VW AG übernehmen wollte . Auf ihre Vorhaltungen habe der Angeschuldigte W. Wert auf die Feststellung gelegt, dass der Beteiligungsaufbau seine Idee gewesen sei.

Dass der Vorstand auch nicht immer zur schriftlichen Beschlussfassung griff, belegt schon der Umstand, dass der im Weiteren gefasste Beschluss vom 03.03.2008 ausdrücklich als „Schriftlicher Beschluss des Vorstands der Porsche Automobil Holding SE“ überschrieben ist. Solches legt die Existenz nicht schriftlich fixierter Beschlüsse nahe. Ein weiteres Indiz hierfür ist die bereits erwähnte Aussage des Zeugen B., dass der Befreiungsbeschluss nach § 15 Abs. 3 WpHG am 15.02.2007 vom Vorstand mündlich gefasst worden sei. Ebenso informierten die Angeschuldigten im Rahmen der „Pfinztal-Runde“ am 21.02.2008 darüber, dass sie am 11.02.2008 einen Beschluss gemäß § 15 Abs. 3 WpHG getroffen hätten. Schließlich soll auch der Vorstandsbeschluss über die Beteiligungserhöhung auf 75 % am 26.10.2008 im Rahmen einer Telefonkonferenz getroffen worden sein.

Darüber hinaus spricht Einiges dafür, dass am 3.03.2008 auch der Aufsichtsrat der Beteiligungserhöhung de facto bereits „Grünes Licht“ erteilte und die anderslautenden Protokollniederschriften ebenso der Verklausulierung der wahren Absichten dienten wie die zuvor beschlossene „Kommunikationsstrategie“. Wer sich a priori von einer Großkanzlei im Hinblick auf die Veröffentlichungsstrategie beraten lässt, der macht sich auch Gedanken für den Fall eines Scheiterns der Transaktion, welches verprellte Anleger und Ermittlungsbehörden auf den Plan rufen kann. In diesem Fall wäre es misslich, ließen sich möglicherweise wahre Absichten, die zuvor beständig dementiert wurden, später den Sitzungsniederschriften in Klartext entnehmen. Insoweit unterliegt die Kammer einem Zirkelschluss, als sie gerade den Inhalt der Sitzungsniederschrift des Aufsichtsrats vom 03.03.2008 als Beleg für eine fehlende Beschlusslage heranzieht.

In den Sitzungen von Aufsichtsrat und Vorstand der Porsche SE am 3.03.2008 wurden gleichlautende Beschlüsse dahingehend gefasst, dass der Vorstand die Beteiligung an der VW AG „auch auf über 50 % des Grundkapitals der Volkswagen AG hinaus“ erhöhen darf. Eine Deckelung nach oben unterblieb indes entgegen früheren Beschlüssen. In diesem Zusammenhang ist dem Umstand besondere Bedeutung beizumessen, dass der Angeschuldigte H. in der Sitzung des Aufsichtsrats nicht nur auf die besondere Bedeutung der Beteiligungsgrenze von „> 75/80 %“ hinwies, sondern das Aufsichtsratsmitglied L. darauf verwies, dass „am Ende des Übernahmeprozesses eine faktische Integration von VW steht, damit mit Nachdruck an inhaltlichen Aufgaben gearbeitet werden“ könne. Das Aufsichtsratsmitglied P. fragte daraufhin nach, ob die Beteiligungserhöhung auf über 50 % auch eine vollständige Übernahme (100 %) einschließe. Der Vorstand habe dies grundsätzlich bejaht, aber betont, „dass in der heutigen Sitzung nur über eine Erhöhung auf 50, 1 % bis 74, 9 % abgestimmt“ werde. Darüber hinausgehende Entscheidungen, insbesondere der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages, würden Gegenstand einer neuen Entscheidung im Aufsichtsrat.

Der Umstand, dass Vorstand und Aufsichtsrat von dem „Übernahmeprozess“ sprechen und der Vorstand erklärt, dass die Aufstockung auf über 50 % auch die vollständige Übernahme beinhalte, hierüber aber noch nicht abgestimmt werde, lässt nach alledem den Schluss zu, dass die Absicht der Übernahme und des entsprechende Beteiligungsaufbaus auf über 75 % bereits zu diesem Zeitpunkt konkret gefasst war und lediglich der Kommunikationsstrategie wegen auf einen deutlicher formulierten Beschluss verzichtet wurde. Auffallend ist dabei, dass der gefasste Beschluss entgegen der früheren Übung und entgegen der laut Protokoll erklärten Aussage des Vorstands gerade nicht auf einen Aufbau bis zu 74, 9 % beschränkt wurde.

Auch der weitere Verlauf gibt Hinweise darauf, dass dieser Beschluss von allen Beteiligten weiter gefasst verstanden wurde und die Weichenstellung für einen Beteiligungsaufbau, der entsprechend der verschiedensten Präsentationen eine beherrschende Beteiligung von mehr als 75 % umfasste, bereits konkret beabsichtigt war.

Der Zeuge W. P. erklärte im Rahmen seiner Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft zu der Frage, weshalb nicht schon am 3.03.2008 eine höhere Beteiligung erfolgt sei, dass noch „einige Themen reifen“ mussten. Welche dies waren, gab er nicht an. Andererseits seien neben der effektiven Beteiligung von Porsche an VW auch die Optionspositionen sowie ihre genaue Größe in Gesellschafterausschuss und Aufsichtsrat jederzeit bekannt gewesen, mithin auch der Umstand, dass bereits am 16.06.2008 der Zugriff auf insgesamt knapp 73 % der VW-Stammaktien gesichert gewesen sei. Bis zum abweichenden Abstimmungsverhalten des P. in der VW-Aufsichtsratssitzung am 12.09.2008 habe es innerhalb „der Familie“ (= Familienaktionäre) keinerlei Konflikte wegen des Beteiligungsaufbaus gegeben, vielmehr sei in allen vorangegangenen Abstimmungen „von Seiten der Familie einstimmig die Zustimmung zu der Beteiligung an der VW AG und dem weiteren Vorgehen ausgesprochen“ worden.

Der Aufsichtsratsbeschluss vom 23.07.2008, mit welchem der Beteiligungsaufbau auf über 75 % genehmigt wurde, kann danach als weiterer Mosaikstein in der Verschleierungstaktik gesehen werden, zumal auch er nicht umgehend kommuniziert wurde, da auf einen weiteren, deckenden Vorstandsbeschluss gewartet wurde, der dann erst mit dem Vorstandsbeschluss vom 26.10.2008 vorgelegen haben solle. Da es sich somit um einen „Vorratsbeschluss“ gehandelt habe, sei eine Veröffentlichung nicht opportun gewesen, zumal eine Erläuterung des Vorratscharakters „zu unnötigen Irritationen“ geführt hätte (Zeuge Hunger). Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass es dieses Beschlusses zwar nach der in der Sitzungsniederschrift vom 03.03.2008 vom Vorstand gegebenen Erläuterung bedurft hätte, spätestens damit jedoch eine Deckung der Beschlusslagen vorlag, da jedenfalls der Vorstand sich schon in dieser Sitzung zu der Übernahme bekannt hatte. Mithin deutet auch dieses weitere Vorgehen darauf hin, dass die bereits vorher bestehende Übernahmeabsicht durch vermeintlich geschickte Beschlusslagen so lange als möglich verschleiert werden sollte.

Rechtliche Würdigung[↑]

Die den Angeschuldigten als Vorstandsmitglieder der Porsche SE zur Last gelegten Handlungen erfüllen – ihre Nachweisbarkeit vorausgesetzt – den Straftatbestand der Marktmanipulation nach §§ 20a Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 Alt. 1, 39 Abs. 2 Ziff. 11, 38 Abs. 2 Ziff. 1 WpHG i. V. m. §§ 25 Abs. 2, 53 StGB.

Danach macht sich strafbar, wer vorsätzlich auf den Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments einwirkt, indem er unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände macht, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind.

Bewertungserhebliche Umstände in diesem Sinne sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Konkretisierung des Verbots der Marktmanipulation (im folgenden MaKonV) Tatsachen und Werturteile, die ein verständiger Anleger bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Diese Verordnung spezifiziert in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die gesetzlichen Regelungen des § 20a WpHG, indem sie Begriffserläuterungen und Regelbeispiele nennt, bei deren Vorliegen Tatbestandmerkmale des § 20a WpHG erfüllt sein können5.

Der Erwerb von wesentlichen Beteiligungen sowie der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages stellen im Hinblick auf die Zielgesellschaft bewertungserhebliche Umstände iSd § 20a Abs. 1 Nr. 1 WpHG dar, wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 MaKonV weiter ergibt. Dass Informationen über solche Maßnahmen abstrakt geeignet sind, Anlegerentscheidungen zu beeinflussen, liegt auf der Hand.

Aus § 1 Abs. 1 Satz 2 MaKonV folgt, dass diese Umstände nicht erst bei ihrem Eintreten als bewertungserheblich und damit tatbestandsrelevant gelten, sondern schon dann, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden. Für die gleichlautende Formulierung in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22.12 2003 hat der Europäische Gerichtshof in einer Vorabentscheidung entschieden, dass ein Nachweis einer hohen Wahrscheinlichkeit der in Rede stehenden Umstände nicht erforderlich sei, sondern dass sie dann hinreichend wahrscheinlich seien, wenn eine umfassende Würdigung der bereits verfügbaren Anhaltspunkte ergebe, dass tatsächlich erwartet werden könne, dass sie in Zukunft existierten oder einträten6. Dieser Entscheidung folgend hat der vorlegende Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG, der Insidergeschäfte erfasst, dann erfüllt sei, wenn eher mit dem Eintreten des künftigen Ereignisses als mit seinem Ausbleiben zu rechnen sei, die Wahrscheinlichkeit müsse aber nicht zusätzlich hoch sein7. Zwar könnten demnach etwa auch Pläne, Vorhaben oder Absichten einer Person konkrete Informationen über einen bereits existierenden Umstand sein, jedoch erfordere das Merkmal der Kursspezifität, dass sie so spezifisch seien, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung des bereits existierenden Umstands auf die Kurse von Finanzinstrumenten zuließen8. Dabei verkennt der BGH nicht, dass seine Rechtsauffassung frühzeitig zu einer veröffentlichungspflichtigen (Insider-) Information führt, obwohl der unternehmensinterne Entscheidungsprozess noch nicht abgeschlossen ist, rechtfertigt dies aber mit dem Zweck der Richtlinie, die eben vor der unrechtmäßigen Verwendung von (Insider-) Informationen schützen wolle9. Dem tritt das Oberlandesgericht für die vorliegende Konstellation bei: Auch hier besteht die Gefahr, dass wirtschaftlich sinnvolles Agieren am Finanzmarkt durch zu frühe Offenbarungspflichten erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht wird. Hiervon gingen nach oben Gesagtem gerade auch die Angeschuldigten aus. Um der unternehmerischen Freiheit einerseits und den durch die Richtlinie geschützten Interessen von Kapitalanlegern andererseits Rechnung zu tragen, sind indes auch für Nichtemittenten wahrheitsgemäße Informationen ab dem Zeitpunkt zu verlangen, wo eine Absicht sich so weit verdichtet, dass sie im Sinne der genannten Rechtsprechung Kursspezifität erlangt und – soweit nicht ohnehin gesetzliche Offenbarungspflichten bestehen – nach den Gesamtumständen nicht nur spekulativ, sondern konkret nach ihr gefragt wird.

Da nach dem oben Gesagten ein hinreichender Tatverdacht dafür besteht, dass nicht nur der Vorstand, sondern auch der Aufsichtsrat der Porsche SE am 3.03.2008 die Entscheidung getroffen hatte, die Beteiligungshöhe auf über 75 % anzuheben und einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag anzustreben, kommt es auf die weitere Frage, ob vorliegend ein zeitlich gestreckter Geschehensablauf entsprechend dem vom BGH entschiedenen Geschehen vorliegt, bei welchem – jedenfalls bei Insiderinformationen – auch schon Zwischenschritte veröffentlichungspflichtig sein sollen, nicht an. Jedenfalls vereinzelt wird solches generell bei mehrstufigen Unternehmensentscheidungen, nicht nur hinsichtlich Insiderinformationen, auch in der Literatur im Umkehrschluss aus § 6 Satz 2 Nr. 2 WpAIV gefordert10. Nach bisheriger Würdigung im Zwischenverfahren konnte aber die Erlangung einer Mehrheitsbeteiligung von mehr als 75 % und die Vereinbarung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages bereits am 3.03.2008 für die Zukunft tatsächlich erwartet werden.

Die den Angeschuldigten zur Last gelegten Taten Ziffern 1 und 3 bis 5 würden im Falle eines Schuldnachweises den Tatbestand durch aktives Tun erfüllen, indem auf konkrete Nachfragen irreführende Angaben über den beabsichtigten weiteren Beteiligungsaufbau gemacht wurden, wobei dieser der Wahrheit zuwider entweder als nicht in nächster Zeit bevorstehend oder als bloße Spekulation abgetan wurde. Da damit der aktiv irreführende Anteil gegenüber den zugleich wahrheitswidrig unterschlagenen Umständen überwiegt, läge – ungeachtet der rechtlich umstrittenen Unterlassungsstrafbarkeit – Handeln durch positives Tun vor11.

In Fall 2, Äußerung vom 23.07.2008, soll ein namentlich nicht genannter Pressesprecher auf die Frage nach weiteren Anteilskäufen bis zu knapp 80 % erklärt haben: „Wir sprechen heute über die Mehrheit“. Diese Erklärung ist offen gehalten und wäre ohne die zuvor veröffentlichte Pressemitteilung vom 10.03.2008 nicht tatbestandsrelevant. Indes hält das Oberlandesgericht dafür, dass dem Vorstand der Porsche SE bei Nachweis des Schuldvorwurfs aufgrund der vorangegangenen, unrichtigen Pressemitteilung vom 10.03.2008 eine Berichtigungs- und Offenbarungspflicht aus Ingerenz oblag12.

Die Angeschuldigten müssen sich als Angehörige des für die Kommunikationsstrategie verantwortlichen Organs auch alle Erklärungen zurechnen lassen, die von damit beauftragten Personen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Beteiligungsaufbau stehen. Denn die Verbotsnorm des § 20a WpHG richtet sich als Allgemeindelikt an jedermann, solange nicht eine eigenständige Offenlegungspflicht iSd § 20a Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. WpHG strafbegründend wirkt13. Als Mitglieder des Vorstands der SE, der als Leitungsorgan primär für die Einhaltung der kapitalmarktbezogenen Pflichtveröffentlichungen sowie für die handels- und bilanzrechtliche Regelpublizität verantwortlich ist, sind die Angeschuldigten nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich verantwortlich.

Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss offen gelassen hat, ob die inkriminierten Erklärungen Kursrelevanz hatten und damit eine Einwirkung auf den Marktpreis eines Finanzinstruments erfolgte, verweist das Oberlandesgericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 236 ff der Anklageschrift. Ergänzend weist das Oberlandesgericht darauf hin, dass die notwendige Einwirkung iSd § 38 Abs. 2 WpHG nicht voraussetzt, dass tatsächlich Geschäfte getätigt wurden, bei denen die Preise kausal gerade auf dem durch die Manipulation hervorgerufenen Kursniveau beruhen14. Andererseits ist ein nach der erfolgten Offenlegung des möglicherweise bewertungserheblichen Umstands erfolgter Kursanstieg und sind solche Geschäfte, wie sie vorliegend nach erfolgter Offenlegung am 26.10.2008 nach den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden getätigt wurden, ein Indiz für Kursrelevanz, wenn andere Umstände als das öffentliche Bekanntwerden der Information für eine erhebliche Kursänderung praktisch ausgeschlossen werden können15.

Allem nach gebietet die hochsensible Beweislage die Klärung der Vorwürfe in öffentlicher Hauptverhandlung, ein erkennbar aussichtsloser Fall16 liegt nicht vor. Mit den aufgezeigten Beweismitteln ist eine zu einem Schuldspruch führende Beweisführung denkbar, zumal die Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung unter dem Menetekel drohender Vereidigung und unter kritischerer Befragung als bisher – mit Vorhalt von Unterlagen und anderer Beweismittel – noch weitergehenden Erkenntnisgewinn möglich erscheinen lässt.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 18. August 2014 – 1 Ws 68/14

  1. OLG Karlsruhe, wistra 2005, 72; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Auflage, § 203 RN 13[]
  2. OLG Stuttgart, Die Justiz 2011, 218; OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2009, 88; Löwe-Rosenberg aaO[]
  3. KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 203 Rn. 5[]
  4. vgl. OLG Nürnberg, NJW 2010, 3793[]
  5. BGH wistra 2014, 233[]
  6. EuGH Urteil vom 28.06.2012 – C-19/11, NJW 2012, 2787, Rn. 49[]
  7. BGH, Beschluss vom 23.04.2013 – II ZB 7/09, NJW 2013, 2114, Rn. 29[]
  8. BGH, aaO, Rn.19[]
  9. BGH, aaO, Rn. 26; vgl. auch EuGH, aaO, Rn. 33[]
  10. Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechtskommentar, 4. Aufl., WpHG § 20a Rn. 30[]
  11. BGH, wistra 2011, 467[]
  12. MünchKomm- StGB, Bd. 6/1, WpHG § 38 Rn. 149; Schwark/Zimmer, WpHG § 20a Rn. 32; noch weitergehend für eine „kommunikative Verkehrssicherungspflicht“ nach unrichtigen Angaben: Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 20a Rn. 67; a.A.: Kölner Kommentar zum WpHG, 2. Aufl., § 20a Rn. 178 f, der § 20a Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. WpHG gegenüber § 13 StGB als abschließende Regelung versteht und grundsätzlich eine dort geforderte gesetzliche Offenbarungspflicht verlangt[]
  13. MünchKomm, WpHG § 38 Rn. 141[]
  14. BGH, wistra 2014, 233; OLG Stuttgart, NJW 2011, 3667[]
  15. BGH, NJW 2013, 2114, Rn. 23[]
  16. OLG Stuttgart, aaO[]