Mit dem tatrichterlichen Ermessen bei der Gewinnabschöpfung mittels Verbandsgeldbuße gemäß § 30 OWiG hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Im Ausgangspunkt ist bei der Zumessung der Geldbußen dem Grunde nach zwischen den Bedürfnissen der Ahndung des Rechtsverstoßes und der
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