Das Tatbestandsmerkmal des „Sich-Verschaffens“ in dem Geldwäsche-Tatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich ein tatsächlich bestehendes Einvernehmen zwischen dem Täter der Geldwäsche und dem Vortäter voraussetzt. Dieses entfällt jedoch – anders als für das dem Wortlaut
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