Der Betrug setzt voraus, dass der Täter durch Täuschung einen Irrtum erregt und der Getäuschte irrtumsbedingt eine Vermögensverfügung vornimmt1.

In Fällen des Prozessbetruges als Unterfall des Dreiecksbetruges trifft ein Organ der Rechtspflege irrtumsbedingt eine Entscheidung, die unmittelbar die Vermögenslage der materiell Berechtigten verändert2.
Die Betrugshandlung kann im Prozessverkehr jeder Art begangen werden3, also auch im Eröffnungsverfahren nach § 11 ff. InsO, da der Insolvenzschuldner gegenüber dem Insolvenzgericht zu wahrheitsgemäßen Auskünften und Angaben verpflichtet ist (§ 13 Abs. 1 Satz 7 InsO, § 4 InsO i.V.m. § 138 ZPO).
Ergibt sich hierbei, dass die Entscheidungen des Insolvenzgerichts – nämlich die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse bzw. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens – die Vermögensverfügung darstellen, wird das Gericht bei seiner Entscheidung zu bedenken haben, dass nach der Abweisung der Insolvenzeröffnung mangels Masse die Einzelzwangsvollstreckung der Insolvenzschuldner weiterhin möglich ist4 und jedenfalls insoweit die Schadensermittlung nach den Grundsätzen der Vermögensgefährdung zu erfolgen hat5. Zudem wird es in den Blick zu nehmen haben, ob die Tat sich noch im Stadium des versuchten Betrugs befand6.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. August 2017 – 1 StR 625/16
- BGH, Beschluss vom 30.06.2015 – 3 StR 9/15, wistra 2015, 392 Rn. 4[↩]
- Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 263 Rn. 340[↩]
- Lackner-LK, StGB, 10. Aufl., § 263 Rn. 304[↩]
- Schilken in Jaeger, Insolvenzordnung, § 26 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2016 – 2 StR 497/15, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 91; vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12 2011 – 2 BvR 2500/09, BVerfGE 130, 1 – 51, Rn. 174; Tiedemann-LK, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 234; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 263 Rn. 159 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1971 – 2 StR 238/71, BGHSt 24, 257; Tiedemann-LK, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 236[↩]