Voraussetzung einer Unrechtsvereinbarung im Sinne von § 299 Abs. 1 StGB aF ist, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung angenommen bzw. gewährt wird1.

Bevorzugung in diesem Sinne bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus2. Das Tatbestandsmerkmal der Bevorzugung im Wettbewerb ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs subjektiviert; es genügt, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind, eine Bevorzugung im Wettbewerb zu veranlassen3. Der Vorstellung eines bestimmten verletzten Mitbewerbers bedarf es dabei nicht4.
Mitbewerber sind nicht nur die Erwerbsgenossen, die sich im Einzelfall um den Absatz ihrer Waren oder Leistungen bemüht haben und für die Erfüllung der Aufträge in Aussicht genommen sind, sondern alle Gewerbetreibenden, die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen. Es genügt, dass der Bestechende mit der Möglichkeit des Wettbewerbs anderer gerechnet hat5.
Wegen der Beschränkung auf Bevorzugungen im Wettbewerb wurden sonstige Fälle der mit „Schmiergeldzahlungen“ erkauften Verletzung von Pflichten durch Angestellte oder Beauftragte eines Unternehmens außerhalb von Wettbewerbslagen nicht von § 299 Abs. 1 StGB aF erfasst.
Danach verneinte der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall eine Strafbarkeit wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr:
Nach den Feststellungen gab es aus der (den objektiven Umständen entsprechenden) Sicht der Beteiligten keine Wettbewerbssituation, in der die E. AG gegenüber anderen möglichen Interessenten hätte bevorzugt werden können. Dem Urteil ist vielmehr zu entnehmen, dass der Zeuge He. der erste und einzige ernsthafte (Kauf)Interessent war. Alle weiteren Bemühungen, einen solchen zu finden, waren bis dahin vor dem Hintergrund einer angespannten Situation auf dem Immobilienmarkt unmittelbar nach Beginn der Finanzund Bankenkrise erfolglos geblieben. Wiedergegeben wird in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen T. in der Hauptverhandlung, man habe das Objekt „wie Sauerbier“ angeboten und insoweit unter erheblichem Druck gestanden. Denn es bestand seitens der Ge. die Sorge vor einer Aufhebung des Bebauungsplans und dem damit einhergehenden Wertverlust des Areals. Damit liegen die Voraussetzungen des § 299 Abs. 1 StGB aF nicht vor.
Für diese Frage ist auch der Gesichtspunkt der Vertragsabwicklung unerheblich. Denn der Wettbewerb wird nicht tangiert, wenn die den Bezug von Waren oder Leistungen betreffende Entscheidung bereits abgeschlossen ist6.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Januar 2020 – 5 StR 385/19
- BGH, Urteil vom 10.07.2013 – 1 StR 532/12, NStZ 2014, 42, 43 f.; Beschluss vom 14.07.2010 – 2 StR 200/10, wistra 2010, 447[↩]
- BGH, Beschluss vom 29.04.2015 – 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278[↩]
- BGH, Beschluss vom 29.04.2015 – 1 StR 235/14, aaO; vgl. krit. Bürger NZWiSt 2016, 72 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 16.07.2004 – 2 StR 486/03, NJW 2004, 3129, 3133[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.10.1990 – 1 StR 538/89, insoweit in BGHSt 37, 191 nicht abgedruckt; MünchKomm-StGB/Krick, 3. Aufl., § 299 Rn. 76[↩]
- vgl. MünchKomm-StGB/Krick, aaO, Rn. 76 mwN; NKStGB/Dannecker, 5. Aufl., § 299 Rn. 73; BGH, Urteil vom 27.03.1968 – – I ZR 163/65, NJW 1968, 1572, 1574[↩]