Sichergestellte Gegenstände müssen bei Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht in jedem Fall wieder herausgegeben werden.

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall wurden bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der Klägerin unzählige originalverpackte Kosmetikartikel, u.a. 51 Lippenstifte und 44 Nagellackfläschchen, gefunden. Die Polizeibeamten stellten diese Artikel in der Annahme sicher, es handele sich um Diebesgut. Nach Einstellung des diesbezüglichen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens verlangte die Klägerin die Herausgabe der Kosmetika. Dies lehnte das Polizeipräsidium Koblenz ab. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die ohne Erfolg blieb.
Die fortdauernde Sicherstellung der Kosmetikartikel, so das Gericht, sei rechtmäßig. Sie diene dem Schutz des Eigentümers. Die Klägerin sei zwar bei der Beschlagnahme im Besitz der Kosmetika gewesen und zu Gunsten des Besitzers einer Sache spreche die Vermutung, dass er auch Eigentümer sei. Diese Vermutung sei vorliegend jedoch durch eine Reihe von Indizien widerlegt. Angesichts der Vielzahl der originalverpackten Artikel, deren hohen Wertes von etwa 1.800,– €, der finanziellen Situation der Klägerin und der widersprüchlichen Angaben im Verfahren könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin Eigentümerin der sichergestellten Sachen gewesen sei. Zudem habe sie auch nicht durch die Vorlage von Kassenbons den rechtmäßigen Erwerb der Kosmetika nachweisen können.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, auch wenn das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen hat. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. April 2008 – 5 K 1802/07.KO