Nachzuentrichtende Sozialversicherungsbeiträge sind aufgrund des in § 370 Abs. 4 Satz 3 AO normierten Kompensationsverbotes erst auf der Strafzumessungsebene zu berücksichtigen.

Nach dem Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO ist eine Steuer im Festsetzungsverfahren auch dann verkürzt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, „aus anderen Gründen“ hätte ermäßigt werden können. Maßgeblich für das Verständnis des Kompensationsverbots ist sein innerer Bezug zur Tatbestandsverwirklichung. Demnach sind dem Täter nur derartige Steuervorteile anzurechnen, die sich aus der unrichtigen Erklärung selbst ergeben.
Dies gilt jedenfalls, wenn diese mit den verschleierten steuererhöhenden Tatsachen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und dem Täter ohne Weiteres von Rechts wegen zugestanden hätten1.
Einen solchen ausreichenden Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof neben anderen, sich ohne Weiteres aus wahrheitsgemäßen Angaben ergebenden Steuerschulden nunmehr auch bezüglich nachzuentrichtender Sozialversicherungsabgaben anerkannt, die auf durch Arbeitnehmer erzielten Betriebseinnahmen lasten2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 2020 – 1 StR 328/19