Subventionsbetrug – und seine Verjährung

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist (§ 78a Satz 1 StGB). Sofern ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später eintritt, beginnt die Verjährung erst mit diesem Zeitpunkt (§ 78a Satz 2 StGB).

Subventionsbetrug – und seine Verjährung

Zwar setzt § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB den tatsächlichen Erhalt der unter Verwendung falscher Angaben beantragten Zuwendung nicht als Erfolg voraus. Ungeachtet dessen beginnt die Verjährung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber erst mit dem tatsächlichen Erhalt der Subvention.

Soweit die Subvention ihrem Empfänger in Teilbeträgen zugewendet wird, beginnt die Verjährung mit dem Eingang der letzten Teilzahlung1.

Dabei konnte es der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall dahinstehen lassen, ob erst die Abgabe der nach den Zahlungen eingereichten Verwendungsnachweise, die dem Landesverwaltungsamt nach den Förderbestimmungen spätestens sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme vorzulegen waren, die jeweilige Tat beendete. Denn im hier entschiedenen Fall reichten die Subventionsnehmer die Verwendungsnachweise ebenfalls außerhalb des Zeitraums der absoluten Verjährung beim Landesverwaltungsamt ein.

Die von den Sachbearbeitern des Landesverwaltungsamts gefassten Prüfvermerke sind für die Beendigung der Tat im Sinne des § 78a Satz 1 StGB unbeachtlich. Denn bei ihnen handelt es sich lediglich um Verwaltungsinterna ohne Rechtswirkung nach außen, die zudem in keinem zeitlichen Zusammenhang zum Erhalt der Fördermittel oder zur Einreichung der Verwendungsnachweise mehr standen.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 4 StR 136/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2014 – 3 StR 206/13 6, insofern nicht abgedruckt in BGHSt 59, 244; Beschluss vom 25.04.2014 – 1 StR 13/13, BGHSt 59, 205 Rn. 60[]

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