Unrichtige Darstellung der wirtschaftlichen Lage einer Bank-Aktiengesellschaft

Das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG bedarf einer einschränkenden Auslegung.

Unrichtige Darstellung der wirtschaftlichen Lage einer Bank-Aktiengesellschaft

Die Vorschrift dient dem Schutz von Aktionären und dritten Personen, die zu der Aktiengesellschaft in rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehung stehen oder in eine solche Beziehung treten wollen und deshalb an dem Vermögensstand, den Verhältnissen und der Vertrauenswürdigkeit der Gesellschaft interessiert sind1.

Angesichts dieses Schutzzwecks sind Erklärungen aus dem Tatbestand auszuschließen, die bei abstrakter Betrachtungsweise für eine Entscheidung der geschützten Personen, mit der Gesellschaft in rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen zu treten, nicht relevant sind2.

Dabei ist bei einer Bank zu berücksichtigen, dass dem Verhältnis der fehlerhaft dargestellten Ertragslage (hier: von insgesamt rund 112 Mio. €: Gewinn in Höhe von 81 Mio. € statt Verlust in Höhe von 31 Mio. €) zur Bilanzsumme und zum Gesamtgeschäftsvolumen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann. Dieser Bezugsrahmen ist für Banken wenig geeignet, da diese aufgrund ihres Geschäftszwecks – Entgegennahme von Fremdgeldern zwecks Ausreichung von Darlehen im Aktivgeschäft – regelmäßig über besonders hohe Bilanzsummen verfügen, mithin sich die Relation in den meisten Fällen als geringfügig darstellen wird.

Ohnehin können quantitative Grenzen, wie sie in der Literatur diskutiert werden3, nur Anhaltspunkte für die Erheblichkeit liefern. Sie stellen lediglich Indikatoren dar und sind durch qualitative Beurteilungskriterien zu ergänzen. Insbesondere in Zweifelsfällen ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände unverzichtbar4.

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Eine solche Gesamtbetrachtung muss auch bei einer Bank vorgenommen werden. Dabei muss eingestellt werden, dass die Ertragslage der Bank für die Kapitalmarktöffentlichkeit unter dem Eindruck der Subprime-Krise und des durch sie hervorgerufenen allgemeinen Misstrauens gegenüber Finanzinstituten von großer Bedeutung war. Soweit das Landgericht ergänzend ausführt, dass es für die Erheblichkeit keinen Unterschied mache, ob die unrichtige Darstellung der Ertragslage zu einem Wechsel vom Verlust- in den Gewinnbereich führe, vermag dies im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen. Vor dem Hintergrund der Subprime-Krise war es vielmehr von nicht geringem Belang, ob die Bank trotz angespannter Kapitalmarktlage einen (kleinen) Quartalsgewinn erreichen konnte oder ob sie – von dieser getroffen – einen Verlust hinzunehmen hatte. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des (ursprünglich) geplanten Börsengangs.

Insoweit muss auch näher darlegt werden, ob dieser zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Quartalsberichtes und der Pressemitteilung noch beabsichtigt war. Gerade für (potentielle) Anleger war die Frage bedeutsam, ob trotz angespannter Kapitalmarktlage ein Gewinn erzielt werden konnte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Oktober 2016 – 5 StR 134/15

  1. vgl. BGH, Urteil vom 16.12 2004 – 1 StR 420/03, BGHSt 49, 381; Schaal in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Ergänzungslieferung September 2016, AktG § 400 Rn. 2[]
  2. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 275[]
  3. vgl. Beck Bil-Komm/Schellhorn/Winkeljohann HGB, § 264 Rn. 56[]
  4. vgl. Dannecker in Staub, Großkommentar HGB, 5. Aufl., § 331 Rn. 64 mwN[]
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