Gegen den Gesamtrechtsnachfolger der Organisation, deren Organ die Tat begangen hat, kann ein Bußgeld nur dann verhängt werden, wenn zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahezu Identität besteht. Eine solche wirtschaftliche Identität ist gegeben, wenn das „haftende Vermögen“ weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder in ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht1. Einer weitergehenden Erstreckung der bußgeldrechtlichen Haftung steht angesichts der Fassung des § 30 OWiG das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG entgegen.

Die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen für Taten ihrer Mitarbeiter bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 OWiG. Nach dieser Vorschrift kann gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung ein Bußgeld festgesetzt werden, wenn ein Organ (Nr. 1) oder leitender Mitarbeiter (Nr. 4, 5) unter Verletzung der dieser obliegenden Pflichten eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat oder diese bereichert worden ist oder werden sollte (sogenannte Verbandsgeldbuße).
Eine Erstreckung der bußgeldrechtlichen Haftung auf den Gesamtrechtsnachfolger der Person, für die der Täter gehandelt hat, kann nur in dem schon bisher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten – hier nicht gegebenen – Ausnahmefall angenommen werden, in dem zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Identität oder nahezu Identität besteht. Eine darüber hinausgehende Erstreckung der bußgeldrechtlichen Haftung auf Gesamtrechtsnachfolger, wie sie die Rechtsbeschwerde anstrebt, scheidet aus.
Eine solche Ausdehnung der Haftung würde mit dem Wortlaut des § 30 OWiG nicht mehr in Einklang zu bringen sein und deshalb die durch Art. 103 Abs. 2 GG gezogene Grenze richterlicher Auslegung überschreiten. Eine bußgeldrechtliche Sanktion gegen die Nebenbetroffene ist damit ausgeschlossen.
Nach dem Wortlaut des § 30 OWiG kann nur diejenige juristische Person oder Personenvereinigung („diese“) mit einem Bußgeld belegt werden, deren in Leitungsfunktion handelnde Mitarbeiter eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen haben. Einer Erstreckung der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Gesamtrechtsnachfolger dieser juristischen Person sind durch diesen Wortlaut enge Grenzen gesetzt.
Wie sich aus § 3 OWiG in Übereinstimmung mit der auch für das Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden2 Verfassungsnorm des Art. 103 Abs. 2 GG ergibt, kann eine Handlung als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. Daraus folgt zum einen das Verbot einer die Ahndung begründenden Analogie, welches jede Rechtsanwendung ausschließt, die tatbestandsausweitend über den Inhalt der gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der mögliche Wortsinn die äußerte Grenze zulässiger richterlicher Interpretation bildet3. Diesem Gesetzlichkeitsprinzip unterliegt zum anderen aber auch die in § 30 Abs. 1 OWiG getroffene Bestimmung, die die Grundlage dafür schafft, eine Organtat durch Verhängung einer Verbandsgeldbuße zu ahnden. Eine Erweiterung dieser Ahndungsmöglichkeiten ist nur innerhalb des durch Art. 103 Abs. 2 GG eröffneten Auslegungsspielraums statthaft4.
Nach § 30 OWiG trifft die bußgeldrechtliche Sanktion für Organtaten im Ausgangspunkt die juristische Person oder Personenvereinigung, die das Unternehmen betreibt. Diese gesetzgeberische Entscheidung für das Rechtsträgerprinzip lässt eine Auslegung, die das Vermögen des von dem Rechtsträger zum Tatzeitpunkt geführten Unternehmens – i. S. einer gewerblich tätigen Einheit – in die bußgeldrechtliche Haftung nehmen und hiervon ausgehend eine Sanktionierbarkeit der Tat auch gegenüber dem Rechtsnachfolger annehmen wollte, wenn dieser das Vermögen des Unternehmens oder wesentliche Teile hiervon übernommen hat, in dieser Allgemeinheit nicht zu. Mit einer solchen Umdeutung in Richtung auf eine Unternehmensgeldbuße wäre die durch den Wortlaut der Norm gezogene Grenze überschritten. Die Möglichkeit, die von einem Organ oder leitenden Mitarbeiter begangene Tat durch eine Verbandsgeldbuße zu ahnden, steht und fällt daher grundsätzlich mit dem Fortbestand des Rechtsträgers, für den das Organ oder der leitende Mitarbeiter zum Tatzeitpunkt gehandelt hat.
Hieraus folgt indessen nicht, dass eine Ahndung der Tat nach dem Erlöschen des Rechtsträgers unter allen Umständen ausgeschlossen wäre. Vielmehr erstreckt sich die bußgeldrechtliche Haftung für eine Organtat nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter zwei Voraussetzungen auf eine andere juristische Person als diejenige, für die der Täter gehandelt hat. Die Verhängung eines Bußgelds bleibt möglich, wenn die betreffende juristische Person – etwa im Wege der Umwandlung – Gesamtrechtsnachfolgerin der Organisation geworden ist, deren Organ die Tat begangen hat, und wenn zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahezu Identität besteht. Eine solche wirtschaftliche Identität ist gegeben, wenn das „haftende Vermögen“ weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder in ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht5. Diese Rechtsprechung hat in der Entscheidungspraxis der Oberlandesgerichte6 und der Literatur7 Gefolgschaft gefunden.
Die Voraussetzung, dass das Vermögen der ursprünglich haftenden juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens der neuen juristischen Person ausmacht, ist unverzichtbar, um die Ahndung auch in den Fällen von Rechtsnachfolge – wie nach dem Wortlaut des § 30 OWiG erforderlich – auf diejenige juristische Person zu begrenzen („diese“), für die der Täter gehandelt hat. An dieser Funktion, die Identität oder NahezuIdentität der in die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit genommenen Verbände sicherzustellen, hat sich das Verständnis dessen zu orientieren, wann in diesem Sinne ein „wesentlicher Teil“ des Gesamtvermögens vorliegt. Auch wenn eine Festlegung auf bestimmte Schwellenwerte oder Verhältniszahlen angesichts der Vielzahl und der Verschiedenartigkeit der möglicherweise relevanten Umstände ausscheidet, muss die Annahme einer wirtschaftlichen Identität danach auf Fälle beschränkt bleiben, in denen das Unternehmen unverändert oder doch nahezu unverändert von einem neuen Rechtsträger fortgeführt wird, dessen sonstige Vermögenswerte demgegenüber weitgehend in den Hintergrund treten. Nur dann kann – in einem bußgeldrechtlichen Sinn – davon gesprochen werden, dass aus der gesellschaftsrechtlichen Umgestaltung wieder dieselbe juristische Person hervorgegangen ist.
Solche Fälle unterscheiden sich zwar in ihrer gesellschaftsrechtlichen Gestaltung, nicht aber in ihren Ergebnissen und Wirkungen von einem bloßen Wechsel der Firma oder der Rechtsform des das Unternehmen führenden Rechtsträgers und weisen damit Bezüge zu gesellschaftsrechtlichen Vorgängen auf, die die bußgeldrechtliche Sanktionsmöglichkeit nach § 30 OWiG unberührt lassen. Es liegt in der Konsequenz des Rechtsträgerprinzips, dass eine bloße Änderung der Firma oder der Wechsel der Rechtsform auf die Verantwortlichkeit nach § 30 OWiG ohne Einfluss sind, weil sie, was für den Rechtsformwechsel in § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG ausdrücklich bestimmt ist, die Identität des Rechtsträgers nicht berühren. Mit Blick auf diese Konstellationen ist es sachgerecht und auch mit dem Wortlaut des § 30 OWiG vereinbar, in Fällen, die dem gleich zu achten sind, eine Kontinuität der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit anzunehmen.
Demgegenüber fehlt es an einer wirtschaftlichen Identität, wenn Unternehmen mit annähernd gleicher Größe und fast identischen Marktanteilen fusioniert und deren Geschäftsbereiche zusammengeführt werden. Im Fall einer solchen Fusion, die, zumal wenn mit ihr größere konzerninterne Umstrukturierungsmaßnahmen verbunden sind, in ihren Ergebnissen und Wirkungen einem bloßen Wechsel der Firma oder der Rechtsform des das Unternehmen führenden Rechtsträgers nicht annähernd vergleichbar ist, können der übernehmende und der übertragende Rechtsträger auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht als dieselbe juristische Person angesehen werden.
Mit einer Zurechnung von Vermögensgegenständen konzernverbundener Unternehmen kann eine wirtschaftliche Identität ebenfalls nicht begründet werden. Für die Annahme einer bußgeldrechtlichen „Konzernhaftung“ lässt das geltende Recht keinen Raum. Die einzelnen konzernabhängigen Schwestergesellschaften sind im Verhältnis zueinander ebenso selbständige juristische Personen wie in ihrem Verhältnis zur Muttergesellschaft. Eine die bußgeldrechtliche Haftung begründende Zurechnung von Vermögen könnte daher nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung erfolgen. An einer solchen fehlt es.
An der Beschränkung der bußgeldrechtlichen Haftung auf in diesem Sinne wirtschaftlich identische Rechtsnachfolger vermag auch der schon bei der Einführung der Verbandsgeldbuße in § 26 OWiG 1968 in den Gesetzesmaterialien8 genannte, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt betonte9 und neuerdings in § 81 Abs. 5 GWB 2005 für bestimmte Kartellbußgeldtatbestände gesetzlich besonders hervorgehobene Zweck der Geldbuße, der u. a. in der Vorteilsabschöpfung bestehen kann, nichts zu ändern. Angesichts des eindeutig entgegenstehenden Wortlauts des § 30 OWiG, in dem diese Erwägungen keinen Niederschlag gefunden haben, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage dafür, die aus der Tat erwachsenen Vorteile im Bußgeldwege unter erleichterten Voraussetzungen bei dem Rechtsnachfolger des Unternehmensträgers abzuschöpfen. Auch aus der – hier in zeitlicher Hinsicht noch nicht anwendbaren – Vorschrift des § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005, die sich mit der Höhe der „gegen ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung“ zu verhängenden Geldbuße befasst, ergibt sich nichts anderes. Diese Norm hat nur die Bußgeldbemessung zum Gegenstand; die in § 30 OWiG vorgesehene Begrenzung der Ahndung einer Organtat gegenüber derjenigen („dieser“) juristischen Person, deren Organ die Tat begangen hat, vermag sie nicht aufzuheben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. August 2011 – KRB 55/10
- Bestätigung von BGH, Beschluss vom 11.03.1986 – KRB 8/85, WuW/E 2265 Bußgeldhaftung; Beschluss vom 23.11.2004 KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383 nicht verlesener Handelsregisterauszug; Beschluss vom 04.10.2007 KRB 59/07, BGHSt 52, 58 Rn. 7 Akteneinsichtsgesuch[↩]
- BVerfGE 71, 108, 114; 87, 363, 391[↩]
- BVerfGE 71, 108, 115; 82, 236, 269; 92, 1, 12; NJW 2010, 3209 Rn. 77[↩]
- vgl. Gürtler in Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 3 Rn. 4; Rogall in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl., § 3 Rn. 62; für Vorschriften des allgemeinen Teils des Strafrechts ferner Dannecker in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 1 Rn. 82 ff[↩]
- BGH, Beschluss vom 11.03.1986 – KRB 8/85, WuW/E 2265 – Bußgeldhaftung; Beschluss vom 23.11.2004 – KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383 – nicht verlesener Handelsregisterauszug; Beschluss vom 04.10.2007 – KRB 59/07, BGHSt 52, 58, Rn. 7 – Akteneinsichtsgesuch[↩]
- vgl. KG WuW/E OLG 3837 – Altölpreise; BayObLG wistra 2002, 395, 396[↩]
- Gürtler in Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 30 Rn. 38a ff.; Rogall in KK, OWiG, 3. Aufl., § 30 Rn. 30 ff.; Förster in Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, 7. Aufl. § 30 Rn. 50[↩]
- BT-Drucks. V/1269, S. 59[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2007 – 5 StR 323/06, NStZ-RR 2008, 13 mwN[↩]