Für den Eintritt in das Versuchsstadium kommt es darauf an, wie weit derjenige, der den Entschluss zur Begehung einer Straftat gefasst hat, mit der Ausführung des Entschlusses gekommen ist.

Dazu muss das, was er zur Verwirklichung seines Vorhabens getan hat, zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden. Danach ist zunächst zu beurteilen, ob der Täter bereits Merkmale des Straftatbestandes erfüllt oder lediglich Handlungen vorgenommen hat, die noch außerhalb des Straftatbestandes liegen. Im ersten Fall ist die Grenze zum Versuch in der Regel bereits überschritten; im zweiten Fall bedarf es weiterer Prüfung1.
Das Verbringen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich im Sinne des § 326 Abs. 2 StGB entspricht dem Ausführen, Einführen oder Durchführen in anderen Gesetzen2. Vollendet ist die Ausfuhr – die vorliegend einzig in Betracht kommende Tatvariante – jedoch erst mit Erreichen des ausländischen Hoheitsgebiet3.
Das Versuchsstadium kann allerdings auch schon erreicht sein, bevor der Täter einzelne Tatbestandsmerkmale verwirklicht. Es müsste dann bereits eine Handlung des Angeklagten vorliegen, die nach dem Tatplan im ungestörtem Fortgang „unmittelbar zur Tatbestandserfüllung“ führen soll, oder die im „unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang“ mit ihr steht, wenn der Täter also subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so das sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht4.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich beim Verbringen gemäß § 326 Absatz 2 StGB im Sinne einer Ausfuhr nicht einheitlich beurteilen, sondern hängt vom Tatplan und den äußeren Umständen ab. Jedenfalls bei einem geplanten Transport auf See beginnt der Versuch erst mit dem Auslauf des Schiffs aus dem geplanten Anliegerhafen5; kommt es jedoch – wie vorliegend – nicht zum Auslaufen, sind weitere Feststellungen zur inneren Tatseite des Täters zum vorgestellten Fortgang des Tatgeschehens unerlässlich, um beurteilen zu können, ob das „zur Verschiffung Bereitstellen“ am 10.03.2014 bereits in einem derart unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandserfüllung des § 326 StGB steht, dieses Tun mithin nach Vorstellung des Täters ohne Zwischenakte in die Tatbestands-verwirklichung übergehen sollte6.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – 2 – 95/15 (REV) – 2 – 95/15 (REV) – 1 Ss 161/15