„Aus der Tat erlangt“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen1.

Erfasst ist dabei die Gesamtheit des materiell Erlangten2. Der Verfall ist dabei gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB gegebenenfalls auch auf die Surrogate des Erlangten zu erstrecken3.
Handelt der Täter als Organ, Vertreter oder Beauftragter (§ 14 StGB) eines Unternehmens mit dem Ziel, dass infolge der Tat bei dem Unternehmen eine Vermögensmehrung eintritt, ist das Unternehmen im Erfolgsfall Drittbegünstigter im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB4.
In Fällen der genannten Art ist das Unternehmen gegebenenfalls gemäß § 442 Abs. 2, § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO am Verfahren zu beteiligen oder ein selbstständiges Verfallsverfahren nach den §§ 440, 441, § 442 Abs. 1 StPO gegen es zu führen5.
Regelmäßig ist davon auszugehen, dass die juristische Person über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die vom Privatvermögen des Täters zu trennen ist. Die dem Vermögen einer juristischen Person zugeflossenen Vermögenswerte sind daher auch dann nicht ohne Weiteres durch den Täter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt, wenn dieser eine – legale – Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen hat6. Für eine Verfallsanordnung gegen den Täter bedarf es in derartigen Fällen einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, dass dieser selbst etwas erlangt hat, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat. Umstände, die eine solche Feststellung rechtfertigen, können etwa darin zu sehen sein, dass der Täter die juristische Person lediglich als einen formalen Mantel nutzt und eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft tatsächlich nicht vornimmt, oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird7.
Gemessen hieran ist zu belegen, dass der als Geschäftsführer für die GmbH Handelnde – neben der GmbH – auch selbst etwas im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aus der Tat erlangt hat, zumindest soweit nicht festgestellt ist, dass es sich bei dem Vermögen der GmbH und dem Privatvermögen des Geschäftsführers um nur vorgeblich getrennte Vermögensmassen handelt.
Allein der Umstand, dass der Handelnde Geschäftsführer und Alleingesellschafter dieser Gesellschaft war und in dieser Funktion unmittelbare Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge und die dafür erhaltenen Erlöse seiner Kunden hatte, genügt für die Annahme einer (Mit) Verfügungsgewalt nicht8.
Zwar hatte er im vorliegenden Fall mittelbar durch regelmäßige, üblichem Umfang entsprechende Entnahmen und durch eine unterbliebene Inanspruchnahme aus einer persönlichen Bürgschaft von dem Mittelzufluss an die GmbH profitiert. Die Annahme einer Mitverfügungsgewalt über die Mittelzuflüsse an das Unternehmen rechtfertigt dies jedoch nicht: Den Urteilsgründen lässt sich weder entnehmen, in welchem genauen Umfang Einnahmen der Gesellschaft aus den Taten an den Angeklagten weitergeleitet wurden9, noch ergeben die Feststellungen, dass der Angeklagte eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft faktisch nicht vornahm.
Auch soweit davon ausgegangen würde, dass der Gechäftsführer durch die Taten einen Vorteil erlangt habe, weil die aus den Taten herrührenden Mittelzuflüsse an das Unternehmen dazu führten, dass er nicht aus einer persönlich übernommenen Bürgschaft zur Sicherung eines Kontokorrentkredits der GmbH bei der Sparkasse in Anspruch genommen worden ist, ist damit ein unmittelbar aus den Taten herrührender wirtschaftlicher Vermögenszuwachs des Angeklagten nicht belegt. Vorliegend verwandte der Geschäftsführer die Kaufpreiszahlungen seiner Gebrauchtwagen-Kunden nicht zum Ausgleich bestehender und durch eine persönliche Bürgschaft gesicherter Verbindlichkeiten der I. GmbH gegenüber der Sparkasse, sondern überwiegend zum Ausgleich anderweitiger Verbindlichkeiten gegenüber anderen Unternehmen.
Im Übrigen wäre bei einer Verfallentscheidung näher in den Blick zu nehmen, dass Geld, das zur allgemeinen Schuldentilgung verwendet wird, wertmäßig im Vermögen des Täters oder verfallsbeteiligten Dritten ebensowenig enthalten ist, wie solches, das für verbrauchbare Sachen ausgegeben wurde10.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. September 2016 – 2 StR 352/15
- BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – 1 StR 368/14 30; BGH, Urteil vom 19.01.2012 – 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79, 82 mwN; Fischer, StGB 63. Aufl. § 73 Rn. 11 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 21.08.2002 – 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 370; BGH, Urteil vom 19.01.2012 – 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79, 82[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 28.11.2000 – 5 StR 371/00, NStZ 2001, 155, 156 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – 1 StR 368/14, aaO; Urteil vom 30.05.2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 242; Urteil vom 19.10.1999 – 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245; BVerfG, Beschluss vom 03.05.2005 – 2 BvR 1378/04, NJW 2005, 3630, 3631[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.2006 – 2 BvR 820/06, NStZ 2006, 639, 640[↩]
- BGH, Urteil vom 30.05.2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256[↩]
- BGH, Urteile vom 30.05.2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; und vom 29.06.2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 86; BVerfG, Beschluss vom 14.06.2004 – 2 BvR 1136/03, wistra 2004, 378, 382[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.05.2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256 mwN[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23.10.2013 – 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 93 Rn. 47, 48[↩]
- BGH, Urteil vom 05.04.2000 – 2 StR 500/99, NStZ 2000, 480, 481; BGH, Urteil vom 09.07.1991 – 1 StR 316/91, BGHSt 38, 23, 25[↩]