Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – und die Verjährung

Nach § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verfolgungsverjährung sobald die Tat beendet ist.

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – und die Verjährung

Nach gefestigter Rechtsprechung – von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass gibt – tritt bei Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 StGB als echtem Unterlassungsdelikt Beendigung erst ein, wenn die Beitragspflicht erloschen ist1,

  • sei es durch Beitragsentrichtung,
  • sei es durch Wegfall des Beitragsschuldners2 oder
  • durch das Ausscheiden des Täters aus der Vertreterstellung3.

Die Beitragspflicht einer natürlichen Person erlischt, wenn kein anderer Grund (Zahlung, Verjährung) vorliegt, erst mit dem Tod der natürlichen Person4. Es ist unerheblich, wann die gewerbliche Tätigkeit des Einzelunternehmens eingestellt wird. Denn das Einzelunternehmen ist nicht der Arbeitgeber nach § 266a Abs. 1 StGB, da diesem die eigenständige Rechtspersönlichkeit fehlt.

Vertreter ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 StGB u.a. derjenige, der von dem Inhaber eines Betriebes bzw. Unternehmens oder sonst dazu befugt ist, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten. Für einen Vertreter in diesem Sinne beginnt die Verjährungsfrist, sobald seine Pflicht zu handeln, entfällt5. Dies ist der Fall, sobald seine Vertreterstellung endet.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 1 StR 444/18

  1. vgl. nur BGH, Beschluss vom 07.03.2012 – 1 StR 662/11, wistra 2012, 235 Rn. 4; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 78a Rn. 14 und § 266a Rn. 18a[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2012 – 1 StR 662/11, NZWiSt 2013, 64 mwN[]
  3. MünchKomm-StGB/Radtke StGB, 3. Aufl., § 266a Rn. 116[]
  4. vgl. Thul in MüllerGugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 6. Aufl., A. Beitragsvorenthaltung Rn. 278; Hüls/Reichling, StraFo 2011, 305 f.[]
  5. BGH, Urteil vom 04.04.1979 – 3 StR 488/78, BGHSt 28, 371, 380; MünchKomm-StGB/Radtke StGB, 3. Aufl., § 266a Rn. 116[]
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