Vorsätzliche Marktmanipulation – und die Einziehung des Wertersatzes

Bei der Bemessung der Höhe des gemäß §§ 73, 73c StGB einzuziehenden Wertersatzes unterliegen die Aufwendungen für die Durchführung der Geschäfte dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB. Die Einziehung von Wertersatz ist folglich in voller Höhe des aus jeder Tat Erlangten anzuordnen.

Vorsätzliche Marktmanipulation – und die Einziehung des Wertersatzes

Werden Aktien zum Zwecke der Marktmanipulation zu einem zuvor abgesprochenen Preis gehandelt, können Aufwendungen zum Erwerb der Aktien nicht in Abzug gebracht werden. An dieser Rechtslage1 hat sich durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nichts geändert2.

Allerdings ist das erlangte Etwas, dessen Wert nach § 73c StGB der Einziehung unterliegt, in zwei Schritten zu bestimmen3. Zunächst ist – in einem den bisherigen Überlegungen des Landgerichts vorangehenden ersten Schritt – das erlangte Etwas rein gegenständlich zu bestimmen. Danach ist etwas im Sinne des § 73 StGB „erlangt“, wenn es in irgendeiner Phase des Tatablaufs in die Verfügungsgewalt des Täters übergegangen ist und ihm so zur tatsächlichen Verfügung steht, dass es wirtschaftlich genutzt werden kann; erlangt ist ein Vermögenswert nur dann, wenn der Täter oder Teilnehmer zumindest die faktische Verfügungsgewalt über den entsprechenden Vermögensgegenstand erlangt hat4. Die Einziehung knüpft an einen durch die Tat tatsächlich beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil an5. Dies bedingt, dass der Tatrichter die tatsächliche Durchführung der Aktiengeschäfte unter Nutzung der jeweiligen Depots und gegebenenfalls einer Clearingstelle als zentralem Kontrahenten näher in den Blick zu nehmen haben wird.

Weiterlesen:
Der finanzierte PKW - und seine Einziehung durch den Strafrichter

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. November 2020 – 2 StR 32/20

  1. vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2013 – 3 StR 5/13, Rn. 29 f.[]
  2. BT-Drs. 18/9525, S. 55; Korte, NZWiSt 2018, 231, 235[]
  3. BT-Drs. 18/9525, 56, 62[]
  4. vgl. nur BGH, Beschluss vom 17.03.2016 – 1 StR 628/15, Rn. 12 mwN; auch BGH, Beschluss vom 27.05.2008 – 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623 zu § 73 StGB aF[]
  5. BGH, Beschluss vom 14.05.2020 – 1 StR 555/19, Rn. 10 mwN[]