Bei einer Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, die sich gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.20171 eingeführten und am 1.07.2017 in Kraft getretenen neuen Regelungen der §§ 73 ff. StGB richtet, haften mehrere Tatbeteiligte, die – wie hier – an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 2 StR 12/18









