Feststellungen lediglich zur Anzahl der zu Handelszwecken erworbenen Ecstasy-Tabletten reichen nicht aus, um ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu belegen.
Die Wirkstoffkonzentrationen und kombinationen bei den als Ecstasy vertriebenen Mitteln schwanken in der Praxis sehr.
Allein aus der Anzahl der erworbenen Tabletten lassen sich daher in der Regel keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Wirkstoffgehalt ziehen1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. November 2016 – 4 StR 413/16
- vgl. BGH, Beschluss vom 31.05.2016 – 3 StR 138/16, Rn. 4; Beschluss vom 05.08.2010 – 2 StR 296/10, StraFo 2010, 472 jeweils mwN[↩]










