Lässt sich nicht eindeutig erkennen, welche der festgestellten Taten zur Verurteilung geführt haben, führt dies zur Aufhebung des Urteils bereits im Schuldspruch, denn bei der Tenorierung der Anzahl der dem Angeklagten zur Last liegenden Fälle handelt es sich um eine sachlichrechtliche Aussage, die der Berichtigung nur in Ausnahmefällen zugänglich ist1.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurden dem Angeklagten in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage bei identischer Schilderung des strafrechtlich relevanten Lebenssachverhalts 75 Fälle der Untreue vorgeworfen. Die Anzahl der festgestellten Zahlungseingänge bei dem Angeklagten, welche das Landgericht unterschiedslos als eigenständige Taten bewertet hat, beläuft sich auf 77 Fälle. Verurteilt hat das Landgericht den Angeklagten aber in 76 Fällen.
Der Bundesgerichtshof sah hierin keinen solchen Ausnahmefall im Sinne eines offensichtlichen Schreib- oder Zählfehlers. Auch einer Auslegung, durch welche Klarheit über die abgeurteilten Fälle gewonnen werden könnte, sind die Feststellungen bei der vorliegenden Sachlage nicht zugänglich.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 1 StR 587/14
- vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1952 – 5 StR 480/52, BGHSt 3, 245; Beschluss vom 17.03.2000 – 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386[↩]