Beschränkt sich der Ausschluss der Öffentlichkeit auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt wie die Dauer der Vernehmung einer Beweisperson, so umfasst er nach ständiger Rechtsprechung alle Verfahrensvorgänge, die mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und die daher zu diesem Verfahrensabschnitt gehören1.

Auch im hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall lag ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der Einlassung, die Umstände des intimen persönlichen Lebensbereichs des Angeklagten zur Sprache brachte, und der Erörterung gemäß § 257b StPO vor, mit der Strafmaßerwartungen thematisiert und Fragen einer Verständigungsmöglichkeit geklärt werden sollten. Denn zum Verfahren einer Verständigung nach § 257c StPO hätte auch die Klarstellung gehört, von welchem Sachverhalt, auf den sich ein Geständnis beziehen könnte, das Gericht und die übrigen Verfahrensbeteiligten ausgehen2. Die Einlassung des Angeklagten, für deren Dauer die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, war mithin zwangsläufig Gegenstand einer verständigungsvorbereitenden Erörterung gemäß § 257b StPO. Zudem ergab sich hier erst im Laufe der Äußerung des Angeklagten zur Sache die Anregung des Vorsitzenden zu einem Gespräch über Straferwartungen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2015 – 5 StR 467/15
- vgl. BGH, Urteile vom 10.07.1984 – 5 StR 246/84, NStZ 1985, 206 bei Pfeiffer/Miebach; und vom 25.01.1994 – 5 StR 508/93, NStZ 1994, 354, zur Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO; vom 17.12 1987 – 4 StR 614/87, NStZ 1988, 190, zur Augenscheinseinnahme; vom 09.11.1994 – 3 StR 420/94, BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 8, zur Anordnung weiterer Zeugenvernehmungen; vom 14.05.1996 – 1 StR 51/96, NJW 1996, 2663, zur Entscheidung über die Vereidigung; Beschlüsse vom 02.02.1999 – 1 StR 636/98, NStZ 1999, 371, zum Hinweis auf eine veränderte Sachlage und zur Stellung eines Beweisantrages; vom 15.04.2003 – 1 StR 64/03, NJW 2003, 2761, zur Entlassung eines Zeugen; vom 20.09.2005 – 3 StR 214/05, NStZ 2006, 117, zu Erklärungen des Angeklagten nach § 257 StPO; siehe auch KK-Diemer, StPO, 7. Aufl., § 172 GVG Rn. 3; Meyer-Goßner StPO, 58. Aufl., § 172 GVG Rn. 17[↩]
- vgl. zur dahingehenden Protokollierungspflicht nach § 273 Abs. 1a Satz 1 StPO auch BVerfGE 133, 168, 217 Rn. 86[↩]