Zeugnisverweigerungsrecht bei Drogenhilfe

Für Mitarbeiter, die in einer der Drogenhilfe zuzuordnenden Einrichtung tätig sind, besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Zeugnisverweigerungsrecht bei Drogenhilfe

In einem vom Landgericht Kiel entschiedenen Fall geht es um eine Betreuerin in einem Kontaktcafé, die als Zeugin vernommen werden sollte. Soweit ihr gegenüber jemand Angaben im Zusammenhang mit seiner Strafanzeige gegen den in diesem Falle Angeklagten gemachten haben sollte, sind sie als anvertraut gemäß § 53 I Nr. 3b StPO anzusehen.

Das Kontaktcafé ist als Einrichtung der Drogenhilfe anzusehen, da es Drogenabhängigen als Anlaufpunkt zur Unterstützung und Beratung als niederschwellige Eingangseinrichtung allgemein bekannt ist. Somit hat die Betreuerin ein Zeugnisverweigerungsrecht, das auch Mitarbeitern einer staatlich anerkannten Beratungsstelle für Betäubungsmittelabhängige zusteht.Außerdem bildet das Café einen sozialen Schutzraum für den Personenkreis der Drogenabhängigen und fällt damit auch in dieser Form unter den Schutzzweck des Zeugnisverweigerungsrechts1.

Landgericht Kiel, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 10 KLs 24/08

  1. vgl. BT-Drs. 12/870 S. 5[]
Weiterlesen:
Beiordnung eines Zeugenbeistands - aber nur bei einer Aussage