Jeder Zeuge kann gemäß § 55 Abs. 1 StPO die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Die Gefahr einer Strafverfolgung im Sinne des § 55 StPO setzt voraus, dass der Zeuge Tatsachen bekunden müsste, die – nach der Beurteilung durch das Gericht – geeignet sind, unmittelbar oder (auch nur) mittelbar den Anfangsverdacht einer von ihm selbst oder von einem Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) begangenen Straftat zu begründen oder einen bereits bestehenden Verdacht zu bestärken. Bloße Vermutungen ohne Tatsachengrundlage oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen für die Annahme einer solchen Verfolgungsgefahr nicht aus1.
Eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO besteht grundsätzlich dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen hinsichtlich der Tat, deren Begehung er sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage verdächtig machen könnte, bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, sodass die Strafklage verbraucht ist, die Straftat verjährt wäre oder aus anderen Gründen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er für diese noch verfolgt werden könnte2.
Hinsichtlich des Strafklageverbrauchs gelten im Bereich der Organisationsdelikte grundlegende Besonderheiten: Danach werden im Vergleich zu §§ 129, 129a, 129b StGB schwerere Straftaten, die mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung in Tateinheit stehen, dann nicht von der Rechtskraft eines allein wegen dieser Beteiligung ergangenen Urteils erfasst, wenn sie in dem früheren Verfahren tatsächlich nicht – auch nicht als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt – Gegenstand der Anklage und der Urteilsfindung waren3. Daher ist ein wegen eines Organisationsdelikts Verurteilter durch die Rechtskraft des früheren Urteils nur vor weiterer Strafverfolgung wegen dieses Delikts und tateinheitlich mit diesem zusammentreffender weiterer, nicht schwerer wiegender Straftaten geschützt4.
Eine Verfolgungsgefahr ist bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung ferner dann nicht auszuschließen, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und anderen Straftaten, deretwegen der Zeuge noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich bringt5.
Ein entsprechender Zusammenhang kann auch bei einem – insoweit bereits rechtkräftig verurteilten – Mitglied einer terroristischen Vereinigung gegeben sein, wenn es so in die Strukturen der Vereinigung eingebunden, insbesondere in einer derart herausgehobenen Stellung tätig war, dass er schon deswegen (allgemein) oder aufgrund der spezifischen Sachzusammenhänge weiterer Straftaten verdächtig ist, die aus der Vereinigung heraus begangen worden sind und für die nach obigen Grundsätzen in seiner Person Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist.
Die von einer terroristischen Vereinigung begangenen Straftaten sind vielfach dadurch gekennzeichnet, dass sie von einem begrenzten Kreis von Tätern begangen werden, die sich kennen oder zumindest voneinander wissen, untereinander – teils über Dritte – in (konspirativem) Kontakt stehen und von den terroristischen Aktivitäten der anderen Mitglieder aus Treffen, internen Mitteilungen, Gesprächen oder anderen Kontakten Kenntnis haben. Daher kann schon die Aufdeckung der Zusammenhänge des Sichkennens einzelner Mitglieder der Vereinigung untereinander nicht selten auch Rückschlüsse über deren Beteiligung sowie der von weiteren Mitgliedern an (anderen) Taten der Vereinigung zulassen, so dass diese Erkenntnisse – unter Umständen mit weiteren schon bekannten Tatsachen – „Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude“ werden können6.
Bundesgerichshof, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – StB 16/12
- vgl. Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl., § 55 Rn. 7 mwN[↩]
- vgl. Meyer-Goßner, aaO, Rn. 8 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1980 – 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11.06.2002 – StB 12/02, BGH NStZ 2002, 607, 608[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.04.2006 – StB 1/06, NStZ-RR 2006, 239, und StB 2/06, NStZ 2006, 509; sowie vom 07.08.2008 – StB 9 bis 11/08, NStZ-RR 2009, 178 jew. mwN[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.2002 – 2 BvR 1249/01, NJW 2002, 1411, 1412; BGH, Beschlüsse vom 13.11.1998 – StB 12/98, NJW 1999, 1413; und vom 04.08.2009 – StB 37/09, NStZ 2010, 463 jew. mwN[↩]










