Ein zur Zeugnisverweigerung berechtigter Zeuge kann die Verwertung seiner in einer polizeilichen Vernehmung getätigten Angaben wirksam gestatten, wenn er zuvor über die Folgen des Verzichts ausdrücklich und nach den Anforderungen, die von der Rechtsprechung hierfür formuliert worden sind, belehrt worden ist1.

Zum Inhalt dieser Belehrung gehört nicht, dass die Angaben des Zeugen vor dem Ermittlungsrichter auch ohne seine Zustimmung in der Hauptverhandlung verwertet werden können; eine solche „qualifizierte“ Belehrung soll nach Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs durch den Ermittlungsrichter bei der Vernehmung eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen erfolgen, damit diese Angaben trotz späterer Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung verwertet werden können2.
In der Hauptverhandlung muss hingegen der dann das Zeugnis verweigernde Zeuge lediglich ausdrücklich darauf hingewiesen werden, welche Konsequenzen die Gestattung der Verwertung seiner früheren vor der Polizei getätigten Angaben hat3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Februar 2015 – 1 StR 20/15
- vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1999 – 4 StR 189/99, BGHSt 45, 203, 208; BGH, Beschlüsse vom 26.09.2006 – 4 StR 353/06, NStZ 2007, 352, 353; und vom 13.06.2012 – 2 StR 112/12, BGHSt 57, 254, 256[↩]
- vgl. BGH, Anfragebeschluss vom 04.06.2014 – 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596; abweichend hierzu BGH, Beschlüsse vom 16.12 2014 – 4 ARs 21/14, NStZ-RR 2015, 48; vom 08.01.2015 – 3 ARs 20/14; und vom 14.01.2015 – 1 ARs 21/14[↩]
- vgl. auch BGH, Beschluss vom 04.06.2014 – 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596, 598[↩]